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ZP Note fließt in Abschlußnote ein?


Beobachter

Empfohlene Beiträge

Der P-Leiter hat uns bestätigt, dass dies die letzte ZP ist,

die nicht in die Abschlussnote fließt.

Du übermittelst mir dann bitte noch per PM den Namen, Anschrift/Telefonnummer, damit ich die Quelle und Aussagekraft überprüfen kann und das nicht ein weiteres Gerücht bleibt.

Für alle Unsicheren empfehle ich die Suche nach "Gestreckte Abschlussprüfung" z.B. über google und dann in den Ergebnissen die Wahl einer geeigneten IHK, oder auch die Suche hier im Forum, wo schon diverse Male die Erprobungsphase, und für welche Berufe sie gilt, beschreiben ist.

bimei

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das wird schon behauptet seitdem ich die zwischenprüfung hatte

also die note fliest noch nicht in die endnote ein

wie gesagt es ist so geplant

aber bis das wirklich umgesetzt ist vergehen noch ein paar jahre

und wie schon gesagt die berufe heissen dann auch anders

nicht mehr fachinformatiker (ist so angedacht jedenfalls)

sondern z.b. IT-Systemintegrator/in

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das wird schon behauptet seitdem ich die zwischenprüfung hatte
Von wem wird das gesagt?

wie gesagt es ist so geplant
Von wem?

und wie schon gesagt die berufe heissen dann auch anders

nicht mehr fachinformatiker (ist so angedacht jedenfalls)

sondern z.b. IT-Systemintegrator/in

Und wer sagt das?

Bitte keine "ich habe mal gehört, dass..." Beiträge, wenn dann Belege, Beweise und/oder Links liefern, statt im Gerüchteküchenkochdunst rumzustochern.

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unser betrieb hat einen brief von der ihk bekommen

da stand das alles drin

unser unternehmen sollte halt sagen ob sie die vorschläge gut findet oder nicht

haben auch mit unserem techniklehrer darüber geredet

es wird halt seit jahren behauptet das die zwischenprüfung ab dem nächsten jahr in die endnote einfließt

edit: bin halt grad zu hause

da hab ich den brief natürlich nicht

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Zitat: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

[...]

Gestreckte Abschlussprüfung als Erprobungsverordnung

Da die Folgen einer derartigen Veränderung der Prüfungsstruktur für die ausbildenden Betriebe und den Aussagewert des Ergebnisses der gestreckten Abschlussprüfung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht überschaubar sind, wird gegenwärtig noch keine Änderung der Prüfungsvorschriften des BBiG bzw. der HwO vorgenommen. Vielmehr wird die neue Prüfungsstruktur zunächst in einem größeren Feldversuch bei mehreren Ausbildungsberufen erprobt. Um das erforderliche Regel-Ausnahme-Verhältnis gegenüber den bestehenden weiterhin gültigen Vorgaben des BBiG und der HwO zu wahren, sind dabei sowohl der Zeitraum (Befristung bis zum 31. Juli 2007) als auch die Anzahl einzubeziehender Berufe (etwa 20) begrenzt.

Vor diesem Hintergrund haben sich Vertreter des Bundes und der Sozialpartner auf die folgende einzubeziehenden Berufe geeinigt: Chemikant/Chemikantin, Pharmakant/Pharmakantin, Chemielaborant/Chemielaborantin, Biologielaborant/Biologielaborantin, Lacklaborant/Lacklaborantin, Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin, Metallbauer/Metallbauerin, Industriekaufmann/Industriekauffrau sowie vier fahrzeugtechnische Berufe und acht industrielle Metall- und Elektroberufe. Für den Fall, dass noch weitere Berufe in die Erprobung einbezogen werden können, haben sie sich auf folgende Berufe verständigt: Fahrzeuginnenausstatter/Fahrzeuginnenausstatterin, Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin Glastechnik, Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin, Installateur und Heizungsbauer/Installateurin und Heizungsbauerin und ein Beruf aus dem Elektrohandwerk. Diese Festlegungen können jedoch im Konsens aller Beteiligten wieder geändert werden, wenn sich die Struktur der gestreckten Abschlussprüfung bei bestimmten Berufen im Neuordnungsverfahren als nicht sachgerecht erweisen sollte. [...]

Aus Gründen der Rechtsklarheit werden die Erprobungsverordnungen als eigenständige Verordnungen und nicht zusammen mit den jeweiligen Ausbildungsordnungen nach § 25 BBiG bzw. § 25 HwO erlassen. Dabei wird in der jeweiligen Erprobungsverordnung in § 1 Abs. 5 geregelt, dass die Vorschriften der Ausbildungsordnung auch in der Erprobung zugrunde zu legen sind; die Prüfungsvorschriften der Ausbildungsordnung werden jedoch während des Erprobungszeitraums bis zum 31. Juli 2002 durch die Vorschriften der Erprobungsverordnung ersetzt.

Siehe auch Stichwort: Erprobungsverordnung.

Mehr oder ist es klar soweit?

bimei

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Nun, ich denke mal dass selbst wenn es dazu kommt es definitiv nicht für bereits laufende Ausbildungen gelten kann. Das sagte mir auch mein Teamleiter in der BS an der "geliebten" G18 in HH.

Was eher verändert wird in HH ist wohl dass die Blockstruktur umgelegt wird, also der Wechsel vom A (1tes) zum B (2tes) zum C-Block (3tes). Das soll nämlich Mitte diesen Jahres beginnen. (Quelle: www.g18.de)

Greetz

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