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Weiterbildung nach Ausbildung zum Fisi


Empfohlene Beiträge

Hallo,

bald schließe ich meine Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration ab, ich würde gerne eine weitere Ausbildung z.B: zum Systemadministrator machen, welche Ausbildungen könnt ihr empfehlen und wisst ihr etwas über den Systemadministrator z.B: Dauer der Ausbildung Ausbildungsschwerpunkte, vollzeit oder abendschule?

Welche Weiterbildungsmaßnahmen könnte man sonst noch in betracht ziehen außer MCSE MCSA?

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Hi!

Es gibt ne schöne Seite zum Thema Weiterbildung im IT-Bereich... Link kann Ich Dir mailen, wenn Du willst.

MCSE ist ne schöne Sache!

Vielleicht interessiert Dich ja auch das Thema Projektmanagement? Da gibt es auch offizielle internationale Zertifikate, die einen weiterbringen...

Ich persönlich finde auch den Ausbilderschein nett...

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Wie ist das eigentlich mit dem Ausbilderschein... zum Zeitpunkt meiner Prüfung hieß es von seitens der IHK: Wegen zu großen Mangels an Ausbildern kann jeder nun fertig gewordene FiSi den Schein ohne weitere Prüfung beantragen und bekommt ihn auch ausgehändigt.

Dies wurde in diversen Fällen innerhalb des Bekanntenkreises so vorgenommen.

Ist das noch immer aktuell?

h0nk

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Wie ist das eigentlich mit dem Ausbilderschein...

Die Pflicht, dass ein Meister oder eine Fachkraft mit Ausbildereigungprüfung im Betrieb beschäftigt sein muss, um ausbiilden zu dürfen, ist probeweise ausgesetzt bis Juli 2008.

Siehe auch die dort weiterführenden Links.

Infos über Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es z.B. auch bei der DIHK, und über die Forumssuche findest Du auch diverse Threads zu Weiterbildungen.

bimei

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Wie ist das eigentlich mit dem Ausbilderschein...

AEVO: Die Ausbildereignung

Was ist das?

Die arbeitspädagogischen Fähigkeiten können Ausbilder durch das Ablegen einer Ausbilderprüfung nachweisen. Für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 01. August 2003 bis zum 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, hat die Bundesregierung Ausbilder von einer Nachweispflicht befreit. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, wonach Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sein müssen, gelten aber nach wie vor. Auch die rechtlichen Grundlagen der Berufsausbildung sind weiterhin zu beachten.

Vorbereitungslehrgänge zur Ausbildereignungsprüfung gehen auf diese rechtlichen Grundlagen ein. Zusätzlich wird vermittelt, welche persönlichen und fachlichen Fähigkeiten ein Ausbilder mitbringen muss. Die gute Qualifikation des Ausbilders im Unternehmen ist von wesentlicher Bedeutung für die Qualität der Ausbildung. Die Ausbildereignungsprüfung bildet ein gutes Fundament für diese Qualifikation.

Die Inhalte der Vorbereitungslehrgänge gliedern sich in 7 Handlungsfelder, welche die Aufgabenschwerpunkte der Ausbildenden repräsentieren.

Was muss man machen?

Theoretisch könnt Ihr Euch einfach bei eurer IHK zu einer Prüfung anmelden. Dies kann ich Euch aber nicht empfehlen, da in den Vorbereitungskursen doch einigens z.B. zu Gesetzen und Verordungen gesagt wird, das auch tatsächlich in dem echten Ausbilderleben benötigt wird. Natürlich benötigt Ihr das Wissen auch für die AEVO-Prüfung... Also solltet Ihr lieber einen Vorbereitungskurs besuchen. Diese gibt es in unterschiedlicher Form. Bei manchen IHKs kann man die Vorbereitung in Abendschule oder an Wochenenden machen, manchmal kann man auch einen Online-Kurs besuchen. Auch dazu solltet Ihr Euch bei eurer IHK informieren.

Was bildet die Grundlage?

Grundlage bildet die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Ihr findet sie hier zum Download.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Fachliche Eignung

Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbilder-Eignungsprüfung bzw. Ausbildertätigkeit sind eine abgeschlossene Berufsausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder angemessene Berufserfahrung (ohne formale Qualifikation) innerhalb des entsprechenden Tätigkeitsbereichs oder Erwerb des "AdA-Scheines" im Rahmen eines Hochschulstudiums.

Persönliche Eignung

Hier wird nach dem Ausschlussprinzip vorgegangen. Man unterstellt also, dass der Ausbilder persönlich geeignet ist, es sei denn, er hat wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstoßen oder darf Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen. Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie betreffen vor allem Personen, die straffällig geworden sind.

Zitiert von unserer Site... ;-)

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