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Rechtliche Fragen: Schulungskosten & co.


EHEMALIGER_IB

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Hallo,

Person x hat bei der Firma y ordentlich und fristgerecht gekündigt.

Nun verlangt die Firma y die Rückzahlungs von Schulungskosten anteilig (Berechnung Betrag A der Schulung ist solange her, daher Betrag B Rest).

Im Arbeitsvertrag ist dies auch enthalten, aber ich habe mal gehört dass so eine Klausel unrechtmässig ist. Hat hier jemand Infos?

Ausserdem will die Firma Überstunden nicht anerkennen, die definitiv projektbezogen aufgebaut wurden. Diese ÜStunden verfallen auch vertraglich NICHT. Die aus dem Vorjahr sollen auch verfallen, laut Firma y.

Letztlich hat die Person x laut Vertrag 24 WERKTAGE Urlaub, also inklusive Samstage. Da sie NIE Samstags gearbeitet hat, zählen doch die Samstage nicht mit, oder? Hat hier jmd. mehr Infos?

Mfg

ISCHTE

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Letztlich hat die Person x laut Vertrag 24 WERKTAGE Urlaub, also inklusive Samstage. Da sie NIE Samstags gearbeitet hat, zählen doch die Samstage nicht mit, oder?

Eine Urlaubswoche geht von Montags bis Samstags soweit ich weis, also eine Woche urlaub sind 6 Tage...

Nun verlangt die Firma y die Rückzahlungs von Schulungskosten anteilig (Berechnung Betrag A der Schulung ist solange her, daher Betrag B Rest).

Im Arbeitsvertrag ist dies auch enthalten, aber ich habe mal gehört dass so eine Klausel unrechtmässig ist. Hat hier jemand Infos?

Wenn die Fortbildung in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zu kKündigung stattgefunden hat (ich meine 3 Jahre) können anteilig oder ganz die Kosten eingefordert werden.

Genau weis ich es leider auch nicht, hab bei meinem Vater das letztens mitbekommen, aber nur am Rande

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Mindesturlaub ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertrage sind. Vgl. § 3 Bundesurlaubsgesetz.

Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage von Montag bis Freitag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Bei einer Arbeitszeit von vier Werktagen beträgt der Urlaubsanspruch 16 Tage, bei einer Arbeitszeit von drei Werktagen 12 Tage, bei einer Arbeitszeit von zwei Werktagen acht Tage und bei einer Arbeitszeit von einem Werktag vier Tage.

Wenn der Arbeitnehmer regelmäßig an sechs Tagen von Montag bis Samstag arbeitet, stehen ihm nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage Urlaub zu.

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Zur Frage mit dem Urlaub:

heir steht´s

Auslegung ist immer das der Arbeitnehmer 4 Wochen Urlaub hat also 24 Werktage gemäß Vertrag entspricht bei regelmäßig nur 5 Arbeitstagen 20 Urlaubstagen.

Zu den Überstunden:

schau mal

Ob das Freizeit oder Geld ist regelt normalerweise eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag, ggf. wo anwendbar ein Tarifvertrag.

Problematisch könnte im geschilderten Fall natürlich der Nachweis der Überstunden sein. Es könnte aber auch eine betriebliche Vereinbarung geben das Überstunden in einem bestimmten Zeitraum abzufeiern oder zu vergüten sind. Interessant ist dann aber natürlich wie der Arbeitsvertrag gestaltet ist. Häufig gibt es Verträge in denen all inclusive vereinbart wird, im Gegenzug erhält man dann halt auch extras wie aussertariflich Bezahlung, das lässt sich aber ohne nähere Infos wohl kaum klären. Hier noch etwas ausführlicher:

ei guck

Hier noch was zur Frage der Rückzahlung von Weiterbildungskosten mit entsprechenden Verweisen zu Urteilen.

guckst du

Also generell geht das, es gibt aber auch Grenzen.

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Problem bei Ueberstunden koennte ausserdem sein, dass diese vom AG angeordnet sein muessen, wenn man sie bezahlt haben oder abfeiern will. Dies erzaehlte mir jemand mit Personalverantwortung, der regelmaessig bei Gericht ist. Er meinte, die Arbeitsgerichte wuerden nichtangeordnete Ueberstunden als verfallen werten.

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Er meinte, die Arbeitsgerichte wuerden nichtangeordnete Ueberstunden als verfallen werten.

Richtig, ein neueres Urteil dazu z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.06 – 9 Sa 711/05

Die Beweislast trägt in jedem Fall der Arbeitnehmer. Das Gericht muss zur Überzeugung kommen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind. Dazu reicht aber ein "Erfassen" der Überstunden nicht aus (Entscheidung des BAG).

Die gesetzliche Verjährung für Überstunden beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), vorausgesetzt, man hat nicht eine Ausschlussfrist der Geltendmachung versäumt.

bimei

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