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bimei

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  1. :eek: Heisst das, eventuell bricht an dem Tag die Schizophrenie durch oder hast Du einen Harvey? *meld* Eventuell, und wenn es nicht zu einer Absage des Treffens führt, würde ich auch vorbeischauen. Ist nur noch nicht ganz klar, ob das bei mir arbeitsmässig klappt.
  2. Dir ist aber schon klar, von wann teilweise die Postings sind, und dass somit eventuell nicht jeder der von Dir Angesprochenen noch Auszubildender ist?
  3. Genau das machst Du aber. Dir als Denker mangelt es übrigens an Rechtschreibung.
  4. Hast Du eventuell eingestellt, dass nur die mails der letzten 7 Tage o. ä. angezeigt werden? Was passiert, wenn Du die Verzeichnisse vollständig leerst?
  5. Nanu? Unsichtbare Postings? --> Tailgunner 10:48 Uhr, hier, in diesem Thread
  6. Müssen sie nicht, es sei denn, sie wollen Dich weiter beschäftigen. ;-) TzBfG § 16 Folgen unwirksamer Befristung Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
  7. Das wird im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt, es kann aber Abweichungen z. B. durch Tarifverträge geben: In Ergänzung zu DerMatze zu den abweichenden Regelungen: TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung (1) [...] (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
  8. Spar Dir das nächste Mal solche Pauschalverurteilungen!
  9. Hast Du denn schon abgeklärt, ob Du eine Umschulung gefördert bekommen würdest? Und wenn ja und positiv, solltest Du auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, eine betriebliche Umschulung zu machen, auch wenn es nicht ganz so leicht ist, einen Betrieb zu finden. Wie ist denn Dein aktueller Status? Arbeitssuchend?
  10. Du bist ja echt der Held, solche Ratschläge zu geben, ohne über die damit eventuell zusammenhängenden Konsequenzen zu informieren. BBiG § 15 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. [...] Das nur als ein Beispiel aus Deinem Posting. Poste bitte künftig auch in sachlichem Ton!
  11. Joo, darum Threads zusammengeführt.
  12. Das lehrt doch aber sauber zu Tippen.
  13. Die Kriterien zu einem so weit fortgeschrittenem Zeitpunkt der Ausbildung legt letztendlich die zuständige IHK fest, und das auch im Einzelfall. Du willst schliesslich nur 4-6 Wochen vor der Prüfung Deinen Vertrag lösen (wenn ich das richtig verstanden habe). Dadurch die Chance auf einen festen Job zu haben, dürfte schon eine gute Argumentationshilfe sein, um das ok von Deiner IHK zu bekommen. Würdest Du Monate oder noch länger vor der Prüfung aus dem Vertrag ausscheiden wollen, erfüllst Du eventuell auch einige gesetzliche Kriterien nicht. Gesetzlich: § 39 BBiG Zulassung zur Abschlußprüfung (1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. Auszubildenden, die Erziehungsurlaub in Anspruch genommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllt sind. Die zuständige Stelle in Absatz 2, also der letztendliche "Entscheider" über die Zulassung, auch in Bezug auf die angeführten Punkte aus Abs. 1, ist die zuständige IHK. Sprich mit denen, Du willst schliesslich nicht aus Faulheit oder ähnlichen Gründen vorzeitig den Vertrag lösen, sondern hast gute Gründe. Ein Aufhebungsvertrag schadet prinzipiell dem Arbeitgeber weniger, als er Dir schaden könnte. Dir schadet er nicht, weil Du unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis wechselst. Sollte Deine IHK ein Problem mit der Prüfung aus einem Arbeitsverhältnis heraus haben, denk z. B. über die Möglichkeit nach, in Deiner "neuen" Firma in der Zeit als Praktikant tätig zu sein. usw. usf. ;-)
  14. Wieso das? Verweise verschwinden nicht schneller als Threads. Oder wolltest Du zu allem anderen auch noch Thread-Pushing betreiben?
  15. Das zumindest kann schon zu einem versicherungstechnischen Problem führen. Vorausgesetzt, Du hast Dein Projekt fertiggestellt und Du hast Dich bei der für Dich zuständigen IHK abgesichert, die mündliche Prüfung "extern" beenden zu können, ist der einfachste Weg einen Aufhebungsvertrag zu schliessen.
  16. Richtig, und der Grund dürfte doch wohl klar sein, oder? Der Kommentar hier ist allerdings völlig unnötig, zumal "zusammenführen" mit dem bereits bestehenden Thread auch möglich gewesen wäre, eben so wie ein Verschieben ohne für alle sichtbaren Verweis. Der Verweis aber stellt ein "Entgegenkommen" dar, der nach Anklicken immer noch den gleichen Inhalt bietet, den Du bezweckt hast, nämlich auf den ursprünglichen Thread im Treffen-Forum zu verweisen. Bei Deiner voreiligen Kritik scheint Dir das entgangen zu sein.
  17. ..... Latex
  18. Gesprächsverlaufsbedingt verschoben ---> CH
  19. Anabolika.
  20. Ach so, da hab ich Dich wohl missverstanden, sorry. Kann das im Moment nicht so ganz nachvollziehen, deshalb Nachfrage: Heisst das, Du erstellst bspw. einen Beitrag, der unter zehn Zeichen ist und musst dann deshalb einen ganz neuen erstellen, weil der Beitrag nicht angenommen wurde? Oder bekommst Du dann die Meldung, der Beitrag hatte keine zehn Zeichen, kannst ihn nach Ergänzung aber erst nach Ablauf der 60 Sekunden abschicken?
  21. Entengrütze
  22. Touristen.
  23. Nicht nur. Das wurde vor allem auch zur Spam- und sonstiger Forumsbeschmutungsminderung durch bspw. Prüfungstrolle so eingestellt. Ja, man kann warten bis die 60 Sekunden um sind und dann korrigieren. ;-)
  24. Schwierige Operation

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