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bimei

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Alle Beiträge von bimei

  1. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Du weisst nicht, Du vermutest und verurteilst dann am Schluss doch pauschal Lehrer. Nicht ganz in Ordnung.
  2. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Plauderecke
    Hawkeye schrieb es doch schon:
  3. Das kann man auch anders sehen, denn in den folgenden Berufsschulzeiten stehst Du dem Betrieb nicht zur Verfügung, aber er zahlt trotzdem. Also immer langsam mit solchen propagandaangehauchten Parolen. ;-)
  4. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Tut hier nichts zur Sache, und siehe auch Boardregeln.
  5. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Und zu Deiner Einstellung, eine Bitte zu ignorieren ---> closed
  6. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Abschlussprojekte
    Und: Falsches Forum. ~~closed~~
  7. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Nur bis zu dieser Stelle, klärt bitte weiteres per PM.
  8. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Plauderecke
    Relativ sicher bin ich mir, Du kannst einen Scherz oder eine "augenzwinkernde Idee" von ernst gemeinter Argumentation unterscheiden (noch dazu, wo es erleichternder Weise mit einem Spezialsmiley versehen war). Ganz sicher bin ich mir, Du weisst, was ein Ansatz zu politischen Diskussionen ist. Dies ist ein prophylaktischer Moderatorenbeitrag, falls das für irgendjemand unklar sein sollte.
  9. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Es reicht dann jetzt mit dem OT-Gequatsche, ab jetzt nur noch zum Thema bitte.
  10. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Plauderecke
    Nein, das ging schon so. Ist ein sehr altes Sprichwort, vielleicht bist Du nur zu jung. Ist aber ja nicht das Thema hier.
  11. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Plauderecke
    Das Prinzip hat früher schon in Griechenland gut funktioniert, also mir wäre es recht. Und an alle "Abzock"-Denker: "Was ich selber denk und tu, das trau ich auch anderen zu:"
  12. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IT-Arbeitswelt
    Ansätze dazu gibt es doch längst (http://www.igmetall.de/branchen/it_industrie/), aber es muss eben auch Engagement von denen kommen, die Verbesserungen/Änderungen wollen.
  13. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Jobsuche, Bewerbung und Zeugnisse
    Was Du übersiehst sind folgende Punkte: 1. Die Hilfestellung, eventuell schneller zu Deinem Zeugnis zu kommen. 2. Das Augenzwinkern, das der zweiten Aussage anhaftete ohne Dir sofort mit den Boardregeln zu kommen. Vielleicht solltest Du besser über pauschale Veruteilung nachdenken und weniger sinnbefreit lesen. Tschuldige, wenn Dir hier jemand helfen will.
  14. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Jobsuche, Bewerbung und Zeugnisse
    Hast Du das Zeugnis schriftlich eingefordert? Wenn nicht, hol das nach mit angemessener Frist und Hinweis auf § 630 BGB. Die Anzahl der verwendeten Fragezeichen und anschliessende öffentliche Verunglimpfung lässt allerdings auch auf Ungeduld schliessen, ja.
  15. Es gibt eine gestzliche Höchstdauer für Befristungen, soweit ist das richtig. Siehe Abs. 2 ff, dort auch "tarifvertraglich mögliche Regelungen". TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. (3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Folge einer unwirksamen Befristung ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, aber sie muss eben erstmal unwirksam sein. TzBfG § 16 Folgen unwirksamer Befristung Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
  16. bimei hat auf Tachyoon's Thema geantwortet in IT-Arbeitswelt
    Ok, closed.
  17. Nein, ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Vertrages. TzBfG § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. (3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. (4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
  18. Es gilt zwar im Arbeitsrecht allgemein einen Gleichheitsgrundsatz, der besagt, dass bestimmte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen u. a. auch bei Geldleitungen wie Weihnachtsgeld nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden sollen, aber das ist immernoch kein MUSS. Es gibt auch diverse Urteile zu eben solchen "Geldleitungsfällen", was aber eben auch heisst, es bleibt notfalls nur der Klageweg.
  19. bimei hat auf Tachyoon's Thema geantwortet in IT-Arbeitswelt
    Lese ich hier noch irgendeine Provokation, ist der Thread zu.
  20. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Weil die jeweilige IHK über die Zulassung zur Prüfung entscheidet, ist doch ganz einfach. Deine Satzzeichentaste "?" klemmt.
  21. Ist es wirklich so schwer, den Link von IngH anzuklicken und erstmal zu lesen? Also nochmal, Zitat aus einem der Threads: Siehe auch: Und der Link zum Rechner: http://www.pub.arbeitsamt.de/alt.html
  22. Wenn für den Betrieb kein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen ist, nein. Zusatzleitungen sind dann freiwillig und können theoretisch nach Nase gezahlt werden.
  23. ~~~OW~~~ :floet: @Saga Bleib ganz ruhig, wird schon gut gehen und ***** (<--Platzhalter für den uns bekannten Namen ) wird sich den Weg ans Tageslicht schon noch wagen. @HexenChief Möchtest Du eine Spritze? *Nadel wetz* Gute Besserung. @Jusky Schönen U&%$8). Hab auch gerade 4 Wo... *Hand vor den Mund press*
  24. ~Stellengesuch Nummer 040813-01~ Fachinformatiker Systemintegration / IT-Systemadministrator sucht Job im Raum Hamburg Momentan bin ich als User Helpdesk Spezialist für die Firma X tätig. Meine Aufgabe ist der First Level Support für Anwendungssoftware verschiedener Großkunden in den Bereichen MS Betriebssysteme, MS Office 97-XP und Datenbanken. Dabei fallen ebenso administrative Aufgaben auf User-Ebene an. Nach meiner Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration konnte ich bei einem Navision Solution Center Erfahrungen im Bereich von Datenbankprogrammierung sammeln. Um selbstständig arbeiten zu können, wechselte ich zu der Firma X um dort das Navision-System einzurichten. Während meiner Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration erlangte ich fundierte Kenntnisse im Bereich von internen Netzwerken (LAN) durch Installation und Konfiguration von Servern mit den Betriebssystemen MS Windows NT Server und Linux. Außerdem wurde ich schon während der Ausbildung aufgrund meines Abschlusses als Wirtschaftsassistenten mit der Einarbeitung von Mitarbeitern in MS-Office und der Erstellung kleiner Programme unter Delphi und Visual Basic betraut. Meine Abschlussarbeit umfasste die Einrichtung eines Fax-Servers unter Linux mit der Installation der entsprechenden Windows Clients. Persönliche Daten: - 25 Jahre alt - männlich - ledig - Hamburg Bei Angeboten oder Nachfragen an die/den Stellensuchende/-n schicken Sie bitte unter Angabe der Nummer 040813-01 eine Mail an joboffer@fachinformatiker.de, wir werden die Mail dann weiterleiten.
  25. Da --> http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=64529 sind auch noch einige Links zu Kurzzeit-, Ferien- und Nebenjobs.

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