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Alle Inhalte von bimei
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Was wird in der ersten Zeit gemacht?
bimei antwortete auf XXCrashXX2's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Wo steht das denn genau? -
Nein, warum sollte es? Naja, vielleicht irgendwann einmal, wenn sie z. B. die Häufigkeit der Satzzeichenbenutzung intus haben. :floet:
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Mooooiiiin, egal ob das ein Freimontag wird heute, hauptsache Ende der Woche. Musste heute morgen schon eine fremde Katze im Haus einfangen und wieder rausbringen. Watt wollen die nur immer alle bei uns? :eek: Uiii, das geht ja alles flott voran. Hm, heute muss ich noch unter Schreibtischen rumkriechen, um Rechner aufzubauen, glaube, da wär das nicht so ganz das richtige. Naja, und überhaupt, die bimwurst in so einer Pelle, hm ... Aaaaber heute nachmittag, da ist Summertime, kein Fest mit Bassgewumme am Deich, Sonne, Eiskaffee ... :cool: :e@sy *Tee einschenk* *Downloads start* :floet:
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Eine zweite Ausbildung kannst Du doch trotzdem machen, um einen Ausbildungsplatz kann man sich jederzeit bewerben.
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Das ist ein offizieller Punkt in der Arbeitsbescheinigung, die der AG ausfüllen muss. Der Punkt bezieht sich auch auf genau den Fall der Nichtübernahme, logischerweise. Dass viele AG das nicht machen oder nicht machen wollen, mag sein, spielt in diesem Thread aber z. Zt. keine Rolle.
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Forum-Erweiterungssvorschlag
bimei antwortete auf Spikex's Thema in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
Das ist nicht nur eine Frage des Speichers, sondern auch Frage der Verteilung von "Unrat" jeglicher Art über das Forum. ;-) -
Günstigste Krankenkasse ? Brutto / Netto Verdienst
bimei antwortete auf chrisloop's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Die 1.-2.-3. stehen wohl eher für das entsprechende Lehrjahr. -
Echt, dafür hätte ich eine Erschwernis- und Gefahrenzulage verdient. Meiner ist eigentlich UzH, Betonung auf eigentlich. *Häne reib* Aaah, lecker. Ach, so ein Salatgurkenwerbeaufdruck ist nicht so schlimm wie die Bananenschildchen. Da denkt man, wenn man es in den Mund bekommt, bestimmt immer, das Eis hat beim Zubereiten eine Haut gebildet und die erkaltete glubberige Haut hing noch am Eis ... wie auf warmer Milch ... jiach.
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Günstigste Krankenkasse ? Brutto / Netto Verdienst
bimei antwortete auf chrisloop's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Ja, i. d. R. eins. -
Günstigste Krankenkasse ? Brutto / Netto Verdienst
bimei antwortete auf chrisloop's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Jeder Arbeitnehmer zahlt ab einem bestimmten Brutto Lohnsteuer. Was sollen das für Beträge sein? -
Versuch von Deinem ehemaliger Arbeitgeber bescheinigt zu bekommen, was in der Arbeitsbescheinigung offensichtlich fehlte. Formulierung in etwa: Gemäss Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, Punkt 6 c "Zusätzliche Angaben zum bescheinigten Arbeitsentgelt" bescheinigen wir Tariflohn bei Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis (1. Gehilfenjahr/ohne Einmalzahlungen): xxxx Betrag Monat EUR bei xx Std./Woche, Zusätzliche Einmalzahlungen: Weihnachts-/Urlaubsgeld EUR xxx Das könntest Du dann Deinem Widerspruch beilegen. Oder Du lässt Dir eine neue Arbeitsbescheinigung ausstellen, bei der Du dann darauf achtest, ob der Punkt ausgefüllt ist. ;-)
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ITSE + FISI durch 2x Projekt, Doku, Präsi und GA1?
bimei antwortete auf hfa666's Thema in IHK-Prüfung allgemein
Die Grundlage dazu ist im Gesetz geregelt: § 40 BBiG Zulassung in besonderen Fällen (1) [...] (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) [...] Weiteres wird dann eventuell in der Prüfungsordnung der zuständigen Stelle (zuständige IHK) geregelt, muss aber nicht. -
Chancen hast Du, wenn Du die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllst. D. h. im Groben: Du bist arbeitslos oder hast keinen Berufsabschluss oder hast einen Berufsabschluss, aber mehr als 4 Jahre in einer an- oder ungelernten Tätigkeit gearbeitet und kannst deshalb die entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben oder kannst aus gesundheitlichen Gründen den erlernten Beruf nicht ausüben.
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Ist denn das der Betrag, den Dein Arbeitgeber für eine angenommene Übernahme in die Arbeitbescheinigung eingetragen hat? Der "Berechnungsvergleich" ist übrigens eine Kann-Bestimmung, keine gesetzliche Vorschrift.
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Nö. Das ja. ;-) Du verwechselst das anscheinend mit analog... Es gibt deutlich mehr Sender, die digital senden, und z. B. hier, kaum noch Anbieter, die analog senden. Auch die öffentlich rechtlichen Sender stellen hier im Dezember ihren Sendebetrieb über analog ein. Ähm, auch das ist Premiere Start analog.
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Wenn Du am 01.07. bestanden hast, ist das Dein letzter Ausbildungstag. Am 02.07. könnte dann Dein erster Arbeitstag sein, aber auch an jedem anderen Tag des Monats oder später. Bis zum vertraglich vereinbarten ersten Arbeitstag ist jeder Tag ein Tag Arbeitslosigkeit. Hast Du allerdings weitergearbeitet, ist auch das schon ein Arbeitsvertrag (unbefristet).
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Und closed.
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Ah, ok. Das heisst dann für Dich, wenn nichts anderes geregelt ist (Arbeitsvertrag, Tarifvertreag, Betriebsvereinbarung usw.), Du hast vollen Urlaubsanspruch. Aber dabei beachten: BUrlG § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. D. h., gewährt Dir Dein jetziger AG den vollen Anspruch (oder Du klagst ihn ein), hast Du keinen Urlaubsanspruch beim neuen AG.
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Zu der Antwort vermisse ich ehrlich gesagt die passende Frage. Das Thema sollten wir hier aber eh nicht weiter vertiefen, meine Erfahrungen bspw. sind andere und diesen Einzelfall hier nach meinen oder Deinen Erfahrungen zu beurteilen, ist unfair und eine Pauschalverurteilung.
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Die Wartezeit, um überhaupt Anspruch auf Teilurlaub zu haben, sind 6 Monate Betriebszugehörigkeit.
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Keine bzw. falsch Ausbildungsnachweise! Was nun?
bimei antwortete auf ChristianHahn's Thema in IHK-Prüfung allgemein
Die jeweiligen IHKn können das in ihrer Prüfungsordnung näher vorgeben, denn sie sind die nach Gesetz "zuständige Stelle", die auch die Zulassung zur Prüfung erteilt. Regelt eine IHK die Form des Berichtsheftes nicht genauer, auch gut, aber erkundigen sollte man sich zur Vorsicht dann doch. ;-)