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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Volkshochschule, WiSoAk ...
  2. Lesen, nachdenken, lesen, nachdenken, lesen, nachdenken ... irgendwann verstehen und dann mailen ! *kopfschüttel*
  3. Das ist schade. Wenn Dein Arbeitsplatz mittelfristig nicht bedroht ist, Du auch nicht in Teilzeit arbeitest, fehlen auch die Voraussetzungen für einen Bildungsgutschein. Erkundigen kannst Du Dich sonst noch bei der Stadt/Land, ob es Fördermöglichkeiten gibt. Solche werden aber meist zu Anfang des Jahres geschaffen und die Mittel sind zum Ende des Jahres erschöpft. Hast Du Dich denn schon nach berufsbegleitenden Weiterbildungen erkundigt, ob da etwas für Dich in Frage kommt?
  4. Diesen Thread ins CH schieben? Kann ich gerne machen.
  5. Bevor ich das lang ausführe eine Frage: Hättest Du eventuell die Möglichkeit in Deinem jetzigen Betrieb die Ausbildung zu machen?
  6. Danke. Und --> closed
  7. Nein, geben sie nicht, genauso wenig wie die Aufgaben. Bitte keine weitere Verallgemeinerung und Beleidigung Dritter.
  8. TP-Monitor
  9. Hi b-r-e, meiner Ansicht nach ist eine IT-Ausbildung im ersten Moment genauso viel oder wenig wert, wie jede andere Ausbildung auch. Ob man später Ansehen oder Anerkennung erfährt und mit dem Beruf/Arbeit zufrieden ist, liegt auf der einen Seite an einem selbst. Auf der anderen Seite liegt es aber auch mit am Gegenüber, dem Verständnis für die Arbeit, die man leistet, dem, was einem zugetraut wird usw. Ob das mit oder ohne Fort-/Weiterbildung passiert liegt auch wieder mit am betrieblichen Umfeld, der Anforderung an den Job und was man für sich selbst tun muss, um der Anforderung gerecht werden zu können/wollen. Pauschal schwer zu beantworten. Priorität hat bei mir Zufriedenheit im Beruf ohne zu "verblöden". Heisst, ich würde nicht eine Weiterbildung machen, nur um eventuell-vielleicht mehr Geld zu bekommen, sondern, um gut zu sein, in dem was ich leiste.
  10. Nicht ganz richtig. Bis zur Reform des AFG (Arbeitsförderungsgesetz) wurde die Zeit der Umschulung als Beschäftigungszeit mitgezählt, d. h. Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zu 12 Monate. Mit dem Übergang ins SGB (Sozialgesetzbuch) ist das entfallen. Das bezieht sich auf eine ebenfalls entfallene Regelung, die es gab, nachdem die Zeit der Umschulung nicht mehr als Anwartschaftszeit galt, Anschlussunterhaltsgeld. Du bist arbeitslos. Arbeitslosengeld bekommst Du, wenn Du in der Zeit vor der Umschulung einen Anspruch erworben hast und der nicht erschöpft wurde.
  11. bimei

    Festplatte spiegeln

    Naaaa guuut, weil Du es bist. schieb ---> Windows
  12. Doppelposting --> closed Bitte auch die Boardregeln beachten.
  13. Dist so, aber so wie D_Z es geschrieben hat, sonst wäre es keine Monatsfrist.
  14. Das mag für die für Dich zuständige IHK zustreffen, heisst aber nicht, der Termin ist allgemeingültig.
  15. Ein normales Praktikum schliesst nicht mit einer Prüfung ab und fällt nicht unter das BBiG. Wenn Du ein Praktikum im Rahmen einer Umschulung meinst, da ist Ausbilder der Träger der Umschulung und nicht zuerst der Praktikumsbetrieb.
  16. Und das sind bei Dir die 767 Eur. Du hattest ja keine 1800 Eur oder was auch immer in den letzten 12 Monaten. Das ist die ganz normale Berechnung von Arbeitslosengeld nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Hälfte eines angenommenen Bruttos bei Auszubildenden zu nehmen, wenn sie übernommen worden wären, soll eben genau denen entgegenkommen, damit sie Chance auf etwas mehr AlG haben. Die Erwartung alle Sonderregelungen in einen Onlinerechner einzubeziehen ist doch etwas hoch. Lies Dir vielleicht doch nochmal den oben zitierten Text des AA zur Bemessungsgrundlage für das AlG bei Auszubildenden durch.
  17. Das ist nunmal die Realität bei der Berechnung von Arbeitslosengeld. Wenn das gleiche Netto gezahlt werden würde, das während Ausbildung/Job gezahlt wird, würde manch anderer auch mal ab und zu arbeitslos sein. Disclaimer: Dass die Höhe des Arbeitslosengeldes nach einer Ausbildung nicht viel ist, stelle ich hier nicht in Frage.
  18. Das monatliche Brutto ist die Grundlage zur Berechnung des Arbeitslosengeldes (Ausdruck im Gesetz = Bemessungsentgelt). Also bei Dir entweder der Azubilohn der letzten 52 Wochen oder die Hälfte eines angenommen Bruttos bei Einstellung. Der eine Betrag sind Deine 767 Eur, der andere geschätzte 900 Eur. Wo ist das Problem?
  19. Menzemer schrieb doch: Du bist sicher und Menzemer ist sicher. Und nun?
  20. Und wenn Du das hier: http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/selbstberechnung/index.html eingibst, bekommst Du ein wöchentliches Arbeitslosengeld von Eur 83,09 heraus. Grundlage für die Berechnung Deines Arbeitslosengeldes war in etwa also ein angenommenes Brutto von 1800 Eur, hätte Dein AG Dich übernommen. Davon die Hälfte macht 900 Eur, das in den Rechner des AA eingegeben ergibt ein wöchentliches AlG von 98,77 Eur. Das wiederum heisst, dem Grundsatz "Das höhere Bruttoentgelt wird für die Ermittlung des Arbeitslosengeldsatzes herangezogen." wurde entsprochen. Richtig.
  21. bimei

    Mal was zum Lachen

    Ach jeh. Na, dann muss ich das wohl auch so lassen. :floet:
  22. Wenn noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wird das wieder weiter gezahlt.
  23. Du irrst. Also nochmal: Zitat: Neben der Berechnung des Bruttoentgeltes der letzten 52 Wochen, wird für den arbeitslosen Jugendlichen ein tarifliches Arbeitsentgelt festgelegt. Vorausgesetzt, der Auszubildende hat seine Berufsausbildung bestanden. Entweder der Ausbildungsbetrieb bescheinigt dem Arbeitsamt das Arbeitsentgelt welches der Auszubildende nach abgeschlossener Berufsausbildung bei Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis bekommen hätte oder das Arbeitsamt ermittelt dem Berufsabschluss entsprechend das tarifliche Arbeitsentgelt für den Arbeitslosen. Dieses Arbeitsentgelt bei Übernahme wird danach halbiert. Das halbierte Bruttoentgelt wird auf ein wöchentliches Bruttoentgelt umgerechnet und mit dem durchschnittlichen wöchentlichen Bruttoentgelt aus den letzten 52 Wochen verglichen. Das höhere Bruttoentgelt wird für die Ermittlung des Arbeitslosengeldsatzes herangezogen. Wieviel Auszubildendenvergütung brutto hast Du denn in den letzten 52 Wochen bekommen?
  24. Weil die gesetzliche Vorgabe zur Förderung im SGB III begrenzt ist.
  25. Denkt doch mal nach. Der Betrieb meldet zur Schule an, die Schule nimmt einen Schüler auf. Der Betrieb meldet auch zur Prüfung an. Wer ist also Anlaufstelle zu fragen, wann die Ausbildung/Umschulung/Schule begonnen werden kann? Ist doch erstmal betriebsabhängig. qui, hast Du denn überhaupt schon einen Betrieb, der Dich umschult und einen genauen Beginn?

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