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Ab wann Ausbildungsende? Vertrag oder Abschlussprüfung?
bimei antwortete auf Unique's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Ja, und stand ja auch in dem von Chief Wiggum verlinkten Thread. Dann aber hier auch nochmal: § 14 BBiG Beendigung 1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. § 17 BBiG Weiterarbeit Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Und closed, um Redundanzen zu minimieren. -
Schriftliche Ergebnisse aus Niedersachsen?
bimei antwortete auf Schraube20's Thema in IHK-Prüfung allgemein
Mir ist neu, dass es eine IHK Niedersachsen gibt. -
Wie soll das zu verstehen sein? Wollte er eine zweite Ausbildung machen? Und wegen welchem Arbeitsvertrag hat er die Lehrstelle abgelehnt. Sehr undurchsichtig, was Du schreibst.
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Es gibt keinen Tariflohn für Fachinformatiker. Der Berechnung wird dann zugrunde gelegt, was ortsüblich gezahlt werden würde.
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Wer nicht ohne gegenseitige Provokation oder themenabweichende Statements auskommen kann, erspart sich und uns bitte weitere Postings.
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Eine Sperre droht Dir also schonmal in keinem Fall (Es sei denn Du klaust noch die goldenen Löffel und bekommst eine fristlose Kündigung vor der Prüfung ;-) ). Ja klar, ab Eingang des Antrags, bzw. ab Tag der Arbeitsuchendmeldung. Du vergibts Dir nichts, Dich jetzt schon zu melden, dann kann Dein Arbeitgeber auch schonmal Areitsbescheinigung usw. ausfüllen und mit viel Glück bekommst Du nahtlos Geld. Solletst Du doch eine Job bekommen, musst Du beim Arbeitsamt eben bescheid geben. Zu Deiner Mietfrage: Du kannst Dann zusätzlich Wohngeld zu beantragen, dazu muss aber erst die Höhe des Arbeitslosengeldes bekannt sein.
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Selbstverständlich, um so eher Du einen Antrag auf Arbeitslosengeld einreichst, um so weniger "Lücke" bis zur Bewilligung hast Du zu überbrücken. Dazu müsstest Du erstmal sagen, ob Deine Ausbildung endet oder ein Arbeitsvertrag. Endet Deine Ausbildung, brauchst Du keine Kündigung, weil ein Ausbildungsvetrag automatisch befristet ist und keiner Kündigung bedarf. Wenn es eine Kündigung aus einem Arbeitsverhältnis ist, ja, muss man schon auf ein paar Dinge achten. Damit das jetzt nicht Spekulationen werden oder eine allenlange Allroundantwort für alle Eventualitäten, gib doch bitte erstmal die Information aus welcher Situation heraus Du Dich arbeitssuchend melden müsstest. ;-)
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Ja, da passt das dann doch bestens und kannst sagen, Dir ist bei der Vorbereitung der Präsentation aufgefallen, dass ... . Das wird schon kein Beinbruch sein, verzettel Dich nur nicht zu lang in das Warum und Wieso, einfach sagen und weiter im Text. ;-)
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Hallo Martin, es kann nunmal passieren, dass sich ein Fehler einschleicht. Wichtig ist doch, Du hast es entdeckt, und warum nicht ehrlich damit umgehen? Sag einfach während der Präsentation, Dir wäre erst nach Abgabe aufgefallen, die falsche Grafik in der Dokumentation zu haben. Neu abgegeben würde ich persönlich die Dokumentation nicht, sind die Prüfer schon dabei zu bewerten, kann das auch nerven. Kommst Du denn während Deiner Präsentation auf die Grafik zu sprechen?
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Berichtsheft - alles ausfüllen??
bimei antwortete auf schwaben_sarah's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
verschoben ---> Ausbildungsforum -
Einladung zur Präsi - gutes Zeichen?
bimei antwortete auf sabine_cramers's Thema in IHK-Prüfung allgemein
Du lernst, übertriebene Aussagen mit Smileys zu verzieren/kennzuzeichnen, immerhin. Was für einen Beruf lernst Du nochmal gerade? -
§ 14 BBiG Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Alles klar?
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Ganz wichtig: auf Verlangen verlängert sich dann das Ausbildungsverhältnis.
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Es geht um Auszubildendenvergütung? § 11 BBiG Bemessung und Fälligkeit der Vergütung (1) Die Vergütung bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. (2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Erzähl ihm, dass Du einen gesetzlichen Anspruch hast. (Es sei denn, Dein Ausbildungsvertrag enthält eine andere Regelung, steht da nichts, gilt as BBiG.)
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2003: Fehler in den Musterloesungen bitte hier hinein
bimei antwortete auf gajUli's Thema in Prüfungsaufgaben und -lösungen
Du weisst aber, um welche Aufgabe es geht, oder? -
Ich wollts ja nicht sagen, hab mich ehrlich auch nach Dohams Beitrag noch zurückgehalten. Warum? Ist doch menschlich und Deine Reaktion sympathisch. Und nun repariere bitte Deine Tastatur, da klemmt etwas. ;-)
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Wie "gebildet" muss/sollte ein FI sein???
bimei antwortete auf SteffiMichi's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Nanu, das ist mal ein nettes Thema. :-) (Solange, bis sich die ersten auf den Schlips getreten fühlen, weil sie sich in irgendeiner Aussage wiedererkennen. Aber gucken wir erstmal. ;-)) Um das vorweg zu sagen, auch wenn sich das schmeichelhaft anhört, ich bin kein fachlicher Experte und glaube auch nicht, das einen fachlichen Experten zu dem umfassenden Problem gegen kann. Alles, was Du ansprichst, wird nämlich durch viele Bereiche geprägt, vom Elternhaus, über Schule, Lehrer, Umfeld bis zum inneren Schweinehund. Soziale Kompetenz (im Folgenden sK ), ganz sicher ein Knackpunkt für vieles weitere. Woher kommt diese Aufzählung zur sozialen Kompetenz von IT-Spezialisten? Gepflegt auftreten, mit Kunden umgehen usw. ist nicht sK, das ist freundlich und nett sein, die Äusserlichkeiten. Zur sK gehört, andere zu beachten, zu beobachten, sie sprachlich, gedanklich und gefühlsmässig erfassen und zwischen den Zeilen lesen zu können, und dadurch dann mit ihnen "umgehen" zu können. Das Umgehen muss auch nicht immer nett sein, es ist mehr das wie_erreiche_ich_jemand. Kann also auch schonmal sein, dass man provozierend sein muss, um Zugang zu finden. Kann auch sein, dass man einfach nur Zuhören können muss, um jemand dazu zu bringen aus sich heraus zu kommen. Kann auch sein, dass man Loben muss, um anzuspornen. Kann auch sein, dass man eine Führungsrolle übernehmen muss, weil andere sich dann sicherer fühlen. Kann auch sein, einfach nur Ruhe auszustrahlen, wenn sich jemand aufregt (dann nur um Himmels willen keine überhebliche Ruhe). Kann auch sein, auf jemand zugehen zu müssen, weil der andere den ersten Schritt nicht schafft. Gut, das könnte ich noch relativ endlos fortzuführen, von der richtigen "Dosis" im Einzelfall mal abgesehen. Insgesamt heisst das, ich muss das können, was ich im vorherigen Absatz schrieb, um sozial kompetent zu sein und das alles unter Zurückstellung meiner eigenen momentanen Belange. Ein Stück weit kann man das alles lernen, aber es muss schon im Kindesalter anfangen. Teilen, zuhören, sich zusammenraufen, Unterschiedlichkeiten akzeptieren, fragen, das ganze Programm. Einen anderen Teil kann man nicht lernen, vor allem später nicht mehr, weil der Charakter es ist nicht zulässt. Soweit erstmal zu meiner Meinung zur Sozialkompetenz, schreibe ich noch weiter, wird es unlesbar. Lange Postings sind mir ein Greuel. -
Wo ist mein Sternchen hin?
bimei antwortete auf Schamm Panjar's Thema in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
Gut. Ich vergass auch zu erwähnen, dass öffentlicher Verrat unter Höchststrafe steht. -
Wo ist mein Sternchen hin?
bimei antwortete auf Schamm Panjar's Thema in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
Das ist doch ideal, dann kannst Du doch erstmal wissenschaftlich versuchen rauszufinden, wie die Berechnung ist und Dein alleiniges Interesse wäre gestillt. -
Nö, es gibt auch noch einige wenige, die in Betrieben mit einem Tarifvertrag mit weniger Wochenstunden arbeiten. ;-) *lach* Heisst das jetzt, Du liest sinnbefreit oder Du kannst nicht Kopfrechnen?
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Das kann Dir niemand beantworten, wenn weder Dein Monatsbrutto, noch Arbeitsstunden pro Tag bekannt sind. ;-) Monatsbrutto ind Std.-Vergütung ausrechnen, dann multipliziert mit der Anzahl Std., die für die Urlaubstage zu zaählen wären. Das Ganze dann zur normalen Ausbildungsvergütung hinzuzählen und gucken, ob dann Steuern anfallen und sonst. gesetztliche Abzüge.
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Hab schon befürchtet, dass es etwas komplizierterer Natur ist. Da musste dann auf die rofis hier warten. ;-) Hast Du schonmal bei http://www.excel-hilfe.de/ oder http://www.excel-center.de/index.php geguckt?
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Versuch mal =[Mappe1]Tabelle1!$A$1 heisst, in das Zielfeld in der Zieltabelle ein "=" eingeben, in die Quelltabelle/-feld gehen, bestätigen.
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Und ansonsten ist zur Zeit gültige Rechtsprechung: In ihrem Beschluss vom 26. März 2001 (Az.: 5 AZR 413/99) hat das BAG darauf hingewiesen, dass der Fortfall des § 9 Abs. 4 JArbSchG nichts an den ebenfalls zu beachtenden Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geändert hat. Nach diesem Gesetz ist der Azubi für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit dieser Freistellung muss die Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt bei Überschneidungen von Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht und der betrieblichen Ausbildung, dass die Teilnahme am Unterricht vorgeht. Dies bedeutet zugleich – so die Erfurter Richter – die Ersetzung der Ausbildungspflicht. Nachsitzen der ausfallenden betrieblichen Ausbildungszeiten ist also schon per Gesetz ausgeschlossen! Nach richtiger Auffassung der höchsten deutschen Arbeitsrichter umfasst die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, z. B. unterrichtsfreie Zeiten oder Pausen. Und die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb. Das BAG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es seit der Novellierung an einer Anrechnungsregelung für volljährige Azubis fehlt, so dass die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich im Einzelfall größer als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Ausbildungszeit sein kann. Dazu aber bitte auch beachten, falls z. B. an Freitagen betriebsüblich weniger gearbeitet wird: BAG, Urteil vom 13.2.2003 - 6 AZR 537/01 Berufsschulstunden können nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet werden. Entsprechend kann bei "Mehr"-Schule keine Mehrarbeitsvergütung verlangt werden. Der Fall: Ein volljähriger "Lehrling" muss am Freitag laut (Ausbildungs-)Arbeitsvertrag 5 1/2 Stunden arbeiten. An diesem Tag hat er jedoch auch Berufsschule. Dort hat er 8 Stunden Schule. Da dies für ihn - rein rechnerisch - ein Plus von 2 1/2 Stunden ergibt, die er am Freitag "übermäßig" ausgebildet wird, verlangt er dafür wöchentliche Mehrarbeitsvergütung. Rückenstärkung erhält er dabei durch eine Betriebsvereinbarung, nach der der erste Berufsschultag in der Woche mit 8 Stunden vergütet wird. Sowohl das LAG als auch das BAG haben die Klage abgewiesen. Eine Anrechnung der 8 Berufsschulstunden auf die wöchentliche Ausbildungszeit entfällt mangels Rechtsgrundlage. Nach § 7 Abs. 1 BBiG ist der "AzuBi" für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Die Anrechnungsvorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG gilt nur für Auszubildende, die jünger sind als 18 Jahre. Die Betriebsvereinbarung ist tarifwidrig (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
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Mit dem ganz winzigen Haken, dass das Gesetz nur für die Beschäftigung von Personen gilt, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 JArbSchG).