Auch wenn ich denke, Du kannst unmöglich ernsthaft fragen, schonmal was von Urheberrechten gehört?
Was ich oben auch vergass zu erwähnen, alle Prüflinge, die sich auf diese Prüfung vorbereitet haben, werden es sicher auch danken, wenn durch Handlung Einzelner die Prüfung vorher, währendessen oder hinterher für ungültig erklärt wird. Wäre nicht neu, nur diesmal deutlicher, warum und durch wen.
Hach ja, und nochmal:
Aufforderung zu mind. einer strafbaren Handlung, das ganze mit Angabe einer rückverfolgbaren Mailadresse/Domain.
Intelligent, wirklich.
Und die Boardregeln nicht beachtet.
~~closed~~
Richtig.
Der Betriebsrat hat eine Frist, in der er Zustimmung oder Ablehnung erteilen kann. Kündigt der Arbeitgeber trotz Ablehnung, erhöht das im Klagefall die Chancen des Gekündigten deutlich. Eine echte Mitbestimmung von Betriebsräten zu Kündigungen gibt es nicht.
Nö.
Im BBiG heisst es:
§41
Prüfungsordnung
Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung muß die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlußprüfung des Auszubildenden übermittelt. Der Hauptausschuß des Bundesinstituts für Berufsbildung erläßt für die Prüfungsordnung Richtlinien.
Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
Die zuständige Stelle ist in dem Fall die zuständige IHK, die die Prüfung durchführt. Heisst, wenn sie zu den Richtlinien für die Prüfungsordnung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zusätzlich regelt, was zum Bestehen usw. notwendig ist, entspricht das dem Gesetz.
Das hat aber doch nichts damit zu tun, dass nicht auch gekündigt werden kann, wenn der BR angehört wurde und keine Zustimmung gegeben hat. Angehört werden muss er ja, eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam.
Naja, überleg mal wofür die Systemvoraussetzungen wichtig sind. Für die Erstellung des Programms, Erfüllung des Auftrags etc. Gehört also ins Pflichtenheft, wenn Du es als Extra-Punkt aufführen willst würde ich das auch irgendwo in 2 unterbringen. Systemvoraussetzung kann nämlich ja sowohl Einfluss auf das Soll bedeuten (Anschaffungen), als auch den Ist-Zustand beschreiben.
Jaja, Du hast gehört, es soll ...
Das hatten wir dort schonmal und ist hier nicht Thema. Bitte an denjenigen denken, der eine Antwort auf seine Frage erhofft.
Vereinzelt gibt es tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen, die z. B. eine Zahlung zum 10. oder 15. eines Monats regeln.
Steht zur Zahlung in Deinem Vertrag gar nichts?
Dann gilt für Dich:
§ 11 BBiG
Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
Naja, sind also entgegen langläufiger Meinungen keine Unmenschen. ;-)
Für so arges Verpennen und das Verpennen an sich, wäre aber eigentlich mindestens Ohrenlangziehen ein Muss. ;-)
Wenn im Vetrag (bzw. den AGBs) geregelt ist, dass Du die Rechnung nach Erhalt nach x Tagen zu begleichen hast, aber nichts, wann Dir die Kosten in Rechnung gestellt werden, gilt eine allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Am besten erstmal den Vertrag angucken, pauschal lässt sich das nicht beantworten.
Oh Mift [TM], ich meinte unbekannt (sorry) und ausserdem nicht, es könne gegen sie verwendet werden. Das führt aber zu tief in bestehende Urteile und ist für die eigentliche Hauptfrage auch irrelevant.
Den Abgabetermin am Durchführungszeitraum festzumachen finde ich auch etwas merkwürdig.
ricke, Dein Klassenkamerad soll doch nochmal nachfragen, wann genau Abgabetermin ist. Ist der tatsächlich wie Du schreibst zwei Tage nach dem Durchführungszeitraum, gibt es vielleicht ja noch eine Chance zum Auge zudrücken, wenn andere einen Durchführungszeitraum haben, der jetzt irgendwo liegt, sprich noch nicht alle Dokumentationen abgegeben sind.
Was nicht voraussetzt, dass es jeder gelesen und sich gemerkt hat.
Der Einfachheit halber könntest Du das auch an der vorgesehenen Stelle ins Profil schreiben, erspart Schreibarbeit, sofern Du das überhaupt mitteilen möchtest.
Es besteht immerhin die Möglichkeit jemand hier ist in einem Ausschuss "Deiner" IHK und kann verbindlicher beantworten, ob es eventuell bei "Deiner" IHK eine andere Regelung gibt.
Ich gehe davon aus, ihr war die Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt...
Nein, wie Irinus schon schrieb, der Vertrag bedarf keiner Kündigung. Aus rechtlicher Sicht ist der Vertrag kalendermässig bestimmt und wird als zweckbefristeter Vertrag gewertet, der dann z. B. auch während der Mutterschutzzeit enden kann.