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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Tja, siehste, darum hab ich lieber gearbeitet, nebenbei dem Stress auf dem Parkplatz unten ab und zu gelauscht und hab Freitags frei. Muss ich mir Sorgen machen, wenn Ameisen durch das Wohnzimmer laufen? *Cola Zero mit Vanilleeis anbiet* :cool:
  2. Eigentlich gar keine, weil die sog. "lebenswichtigen Fünf" als letzten Punkt "Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken" heisst. Die letzte von Dir aufgemalerte Lösung ist richtig. Na an der UVV bzw. BGV. Bei der Lösung kommt es auch auf die Fragestellung an (ähnliches Problem siehe z.B. http://forum.fachinformatiker.de/pruefungsaufgaben-loesungen/104406-wiso-2006-allgemeine-frage.html#post961441). bimei
  3. Unterschiedlich. Einige IHKn sammeln die Berichtshefte bei der schriftlichen Prüfung ein und schicken sie später zurück. Gucken, was auf der Einladung steht. bimei
  4. Ist das eine Frage oder eine Aussage? Sollte es eine Frage sein: Klar gibt es die. bimei
  5. Die Frage zu klären ist sicher dann müssig, wenn man eine Aufgabe so oder so schriftlich ausrechnet, weil man die Rechnung dann ebensogut an die "richtige" Stelle schreiben kann. ;-) bimei
  6. Auch das ist unterschiedlich nach IHK. Manche schicken das Zeugnis zu, andere überreichen es bei einer "Freistellung" und wieder andere übergeben es gleich nach der mündlichen Prüfung (wobei das eher die Ausnahme bildet). Was "etc." sein soll müsstest Du mal genauer betiteln, um eine Antwort darauf geben zu können. bimei
  7. Da ich schon etwas länger dabei bin ..., das Thema ist nicht so neu, kehrt eigentlich regelmässig wieder. Zum Nachlesen vielleicht mal einer der ersten Threads zu dem Theme hier. Damals, vor 6 Jahren.... bimei
  8. Das ist unterschiedlich je nach IHK. bimei
  9. Wenn Du am 21.Juni Deinen mündlichen Prüfungstermin hast und die Prüfung bestehst, ja. bimei
  10. Eine Meinung ist das glaube ich nicht so sinnvoll. ;-) § 3b EStG Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. (2) [1]Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. [2] Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. [3] Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. [4] Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes: 1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent, 2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages. Quelle und ff bimei
  11. Eigentlich nicht. Arge ist nur teilweise bundeseinheitlich, kommunale Träger beteiligen sich und bisher ist es so, dass Arge mal den Kommunen, mal der Agentur für Arbeit zugeordnet ist. Darum können auch Förderungen unterschiedlich sein. bimei
  12. Nur zur Info: Alle vermeintlichen Lösungen sind keine Lösungen, sondern lediglich Lösungshinweise. Naja, warum sollten sie auch? Der U-Form-Verlag erstellt nicht die Prüfungen und auch nicht die Lösungshinweise. bimei
  13. Ich frag mal lieber vorsichtig, weil ich mir, da ich den Film, von dem ich denke, dass er es ist, nicht komplett gesehen habe, nur zu 90% sicher bin. Ist das aus dem Film, in dem u.a. Sandra Bullock mitspielt und der einen Oscar bekommen hat?
  14. Das lässt sich so nicht allgemeingültig beantworten, kommt auf die Art der Betriebsübenahme (z.B. Betriebsübergang nach § 613a) und auch auf die Art der Arbeitsverträge an. bimei
  15. Grundsätzlich gibt es bei Zahlen keine Gross- und Kleinschreibung (1,2,3, ... kann man bspw. nicht klein und gross schreiben), auch nicht bei römischen Zahlen. Dass römische Zahlen "im Prinzip" auch Buchstaben sind, hat wahrscheinlich den geschichtlichen Ursprung, dass sie aus der Kerbschrift kommen. Usw. usf. Was Word kann oder nicht kann solltest Du als eher unerheblich für Deine Entscheidung bewerten, Du wirst vermutlich als Schriftart auch nicht Wingdins wählen. Grosse "Buchstaben" = römische Zahlen. bimei Links: Lateinisches Alphabet - Wikipedia Römische Zahlen - Wikipedia
  16. Sorry, aber das ist Werbung, siehe Boardregeln. Link entfernt und hier cosed.
  17. Kommt auf das Hemd und kommt auf den Pullover drauf an. Du machst Dir immer viel zu viele Gedanken. Wieviel früher stehst Du eigentlich auf, bis Du es wagst aus dem Haus zu gehen? :hells: Es wäre übrigens schön, wenn Du Dich mal auf ein Login beschränken könntest, ist auch freundlicher den unermüdlich Antwortenden gegenüber. bimei
  18. bimei

    Fahrradfahrerfrust

    Genug der gegenseitigen Provokation und clodetta, arbeite bitte ausserdem mal an Deiner Wortwahl. Und ich erinnere dann auch nochmal an mein Posting auf der ersten Seite, vom 11.10.2006 Wer es überlesen hat: http://forum.fachinformatiker.de/showpost.php?p=912348&postcount=28 Alles weitere kennt ihr: bimei
  19. Das wäre etwas doppeltgemoppelt, da man für die Vergangenheit schlecht "alles Gute" wünschen kann. bimei
  20. Ist mir alles klar, ich kenne die Gesetze. Aber Enno geht es um eine Aufbewahrung von 50 Jahren und gerade die stellt ihn vor das Problem, weil wie er selbst schreibt bspw. CDs nicht so langlebig sind. Die gesetzliche, bis zu 10jährige Aufbewahrungsfrist lässt sich da vergleichsweise "einfach" händeln. Darum meine Anmerkung, dass die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist in diesem speziellen Fall hier kein Argument für die Anschaffung teureren Equipments ist, wenn dann eher, dass die Aufbewahrung deutlich länger sein soll. ;-) bimei
  21. Wo steht, dass er reinpassen soll. Vielleicht will es darin baden. *Knochen zuwerf*
  22. Das ist aber seeeeehr pauschal. Es kommt auf die Art der Daten an (nicht alle sind aufbewahrungspflichtig) und die Aufbewahrungsfrist ist unterschiedlich (50 Jahre wie hier ist wohl eher eine firmeinteren Anforderung, keine gesetzliche). Das und ein paar andere Kriterien machen den Schulterzuckmiregalsatz im Zusammenhang mit Deinem Folgesatz zu einem Nullargument. bimei
  23. :eek Wow, ist ja fast ein Ausbildungsberuf. OT-Ende bimei
  24. Kannst Du doch gar nicht wissen. Du wirst doch wohl kaum 300 Exemplare Prüfungen haben. Und wenn Du doch so viele erworben hast, wirst Du auch wissen, wem Du sie geschickt hast. 1. Geht nicht, edieren ist nur innerhalb der ersten 15 Min. möglich. 2. Würdest Du XYZ wollen, dass Dich danach zig Leute anschreiben, ihnen doch bitte auch Prüfungen zuzuschicken? 2. Wer die dann erhalten hat, kann sich doch bei Dir per mail (oder wie auch immer ihr die Anschrift ausgetauscht habt) melden, dass er sie erhalten hat. Ansonsten, siehe http://forum.fachinformatiker.de/pruefungsaufgaben-loesungen/42947-alle-pruefungen-suchen.html und Boardregeln. Hier closed bimei
  25. Auch nicht ganz korrekt, denn das Ausbildungsverhältnis endet nur bei Bestehen der Abschlussprüfung mit Bekanntgabe des usw. Bei Nichtbestehen endet es erstmal mit Ende des Ausbildungsvertrages, es sei denn der Auszubildende besteht auf § 21 Abs. 3 BBiG. bimei

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