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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. bimei

    Rpg

    Verschoben Forum " Delphi/RPG+CL/Sonstige"
  2. Wenn es soetwas wie einen ILV (Internen Leistungsverrechnungssatz) gibt und Du den und die Sätze der innerbetrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung kennst, ja. :hells: bimei
  3. Hallo? Wiederholung: Das sind Durchschnittswerte von Tarifverträgen der IGMetall! Macht monatl. 2.272,07 Eur Mittelwert ohne Angabe der Region. Wer sich dann jetzt noch die Manteltarifverträge der Regioenen anguckt wird feststellen, dass das Wort "Mittelwert" einen Grund hat. Umfragen sind etwas anderes. Sie unterscheiden sich im Ergebnis zudem noch zwischen "anonym" und "nicht anonym", beides jeweils ausserdem noch ob "branchenbezogen", "regionsbezogen", "tätigkeitsfeldbezogen" usw. usf. durchgeführt. Aus einer einfachen Ergebnisaufstellung kann man so gut wie gar nichts rauslesen. Wer wirklich wissen will, wie in seiner Region, mit seinen Tätikkeiten, in seiner Branche Einstiegsgehälter aussehen, muss sich entweder mehrere Umfragen, Statistiken und Aufstellungen im Detail ansehen oder selbst eine Umfrage (im direkten Umfeld) machen. 2.272,07 Eur kann natürlich ein Richtwert sein, aber dann sollte man schon so ehrlich zu sich selbst sein, um die eigenen Umstände einzuberechnen. Oh's, ah's und buh's zeugen nur vom Tellerrandstop im Kopf. Sorry. bimei
  4. Das trifft aber auf Threadersteller m4niac nicht zu, es gibt dort Gleitzeit (siehe Posting #4). Genau darauf bezog sich auch mein Posting (#10), was sich aber ja auch aus dem Text ergibt. @Akku, nur als Anmerkung Ein Attest (lat.) ist im rechtlichen Sinne auch u.a. eine ärztliche Bescheingung, dazu zählt auch "Patient ist von ... bis ... in meiner Praxis gewesen". bimei
  5. Losverkäufer, Imbiss-/Kneipenhilfe, Gartenarbeit, Taxifahrer .... Was ist das wieder für eine Frage? Du kannst Dich als alles bewerben, was Du Dir zeitlich und tätigkeitsbezogen zutraust. bimei
  6. Ja, warte bis (und ob) das Problem sich stellt. ;-) bimei
  7. Wenn Du Gleitzeit hast und wegen dem Arztbesuch an dem Tag erst um 9 Uhr angefangen hast zu arbeiten, war die Zeit bis zum Arbeitsbeginn Deine Freizeit wie an jedem anderen Gleitzeittag auch. Da stellt sich dann gar nicht die Frage "Nacharbeiten", Du arbeitest dann eben an dem Tag von bspw. 9-17 Uhr statt von 8-16 Uhr. Hast Du das nicht getan, bist Du früher gegangen. Und das müsstest Du dann wohl nacharbeiten, ja. ;-) bimei
  8. Wem auch immer Deine Empfehlung gilt, der Threadersteller hat das Board seit April 2005 nicht mehr besucht, ebenso alt ist dieser Thread. ;-) bimei
  9. Da jede IHK das anders handhabt, solltest Du vielleicht besser bei der IHK Gelsenkirchen selbst (telefonisch, mail ...) nachfragen. bimei
  10. Ja, die IT-Berufe gehören zu den kaufmännisch-technischen Berufen. bimei
  11. Ok, soweit die grobe Handhabung der Kammer Stade. ;-) Grundsätzlich und gesetzlich gilt: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal § 27 BBiG Eignung der Ausbildungsstätte (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. (3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen. (4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen. § 28 BBiG Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen (1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. (3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist. § 29 BBiG Persönliche Eignung Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. § 30 BBiG Fachliche Eignung (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist, oder 2. wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder 3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist. (5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen. bimei
  12. Nun jetzt ... verschoben --> Anwendungen
  13. Wieso fängst Du nicht selbst damit hier an? bimei
  14. k. P., schon passiert. ;-)
  15. http://forum.fachinformatiker.de/ihk-pruefung-allgemein/100178-ap-sommer-2007-fisi.html
  16. Klick oder klick ... Naja, es gibt auch noch soetwas wie Telefon, mail, Fax ... :hells: bimei
  17. bimei

    Bücher verkaufen?

    Am besten machst Du das im Anzeigenmarkt, u.a. dafür ist der da. bimei
  18. Du meinst vermutlich Scotchlok-Verbinder? Scotchlok-Verbinder-Bild Ansonsten dort mal stöbern, da werden verschiedene Verbindertypen bebildert angezeigt. bimei
  19. Hast Du. Eine Umschulung (das Wort Umschulung gibt es gesetzlich übrigens gar nicht) setzt nicht zwingend eine bereits abgeschlossenen Ausbildung voraus. bimei
  20. Nö, nicht zwingend. Du kannst den praktischen Teil der Prüfung auch ausschliesslich bestehen, also wirst Du selbst dann eingeladen, wenn Du den schriftlichen Teil nicht bestanden hast. bimei
  21. Dann macht Dein Arbeitgeber einen (wahrscheinlich automatisierten) Lohnsteuerausgleich zum Jahresende. Das ist nicht so unüblich, bei einer ganzjährigen Beschäftigung merken die meisten Arbeitnehmer das nur nicht. bimei
  22. Nö, das ist ein ganz normaler zweckbefristeter Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), also erfreulicherweise ein AG, der sich mit der Gesetzesgrundlage auskennt und sie einhält. TzBfG § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages (1) [...] (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. (3) [...] (4) [...] (5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. bimei
  23. Gut, dann können wir hier ja schliessen, und wenn Du in der Lage bist leserliche, nicht sinnbefreite Postings zu schreiben und noch eine Frage an die Community hast, darfst Du gerne einen neuen Thread aufmachen. Ich rate Dir dringend ab, das nicht zu tun, wenn die genannten Bedingungen nicht eingetreten sind! bimei

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