aus dem Text der Verordnung über die Berufsausbildung in den IT-Berufen, §15, Abs. 8:
Ein oder 2 EInzelergebnisse liegen über 29 aber unter 50 Punkten: Sie können die Prüfung durch eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem der Prüfungsbereiche mit nicht ausreichenden Ergebnissen noch bestehen...
...In der Ergänzungsprüfung können 100 Punkte erreicht werden. Die in der schriftlichen Prüfung erreichte Punktzahl wird doppelt gewichtet, die in der Ergänzungsprüfung erreichte Pun****ahl einfach. Wenn dadurch das Gesamtergebnis 50 Punkte erreicht, ist die schriftliche Prüfung bestanden.
Was bedeutet das denn? Doppelt gewichtet? Ich habe in der GH 1 36 Punkte im schriftlichen erreicht. Wieviel Punkte muss ich denn nun in der Ergänzungsprüfung erreichen, nach der oben genannten Regelung?