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Krank bei Prüfung - wie gehts weiter?


Määhd Sheep

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Ein Bekannter von mir macht auch am 12.05 seine Prüfung zum FIAE, allerdings hängt über ihm derzeit das Damokles-Schwert. Man weiß noch nicht genau, woran er leidet, aber Fakt ist, dass er schwer krank ist und unter Umständen in den nächsten Wochen eine langwierige Therapie anfangen muss. Da er jetzt schon angeschlagen ist, kann er kaum lernen, die Prüfung steht also so oder so auf der Kippe.

Er selbst behauptet, die Prüfung unter allen Umständen mitschreiben zu wollen, aber mich interessiert trotzdem, wie man in einem solchen Fall handelt. Angenommen, er kann durch die Krankheit nicht lernen und nimmt an der Prüfung nicht teil, gibt es dann später eine Wiederholungsprüfung? Oder muss er dann automatisch im Herbst wieder antanzen?

Und was ist, wenn die Therapie wesentlich länger dauert, also auch dieser Herbsttermin nicht wahrgenommen werden kann? Fällt man dann durch und hat nicht bestanden?

Natürlich redet man in solchen Einzelfällen immer am besten mit der IHK, aber vielleicht weiß einer von euch ja etwas dazu.

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hat man ingesamt 3 Versuche - ein regulärer Termin + 2 Wiederholungen. In dringendem Krankheitsfall, der nachweisbar ist, kann man mit der IHK auch eine Aussetzung vereinbaren. Auch die IHK-Mitarbeiter sind Menschen !

Ich weiß das aus eigener Erfahrung ! (Bei mir war es die IHK München-Oberbayern)

Gruß

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hat man ingesamt 3 Versuche - ein regulärer Termin + 2 Wiederholungen.
Du vermischt hier unzulässigerweise zwei Elemente: es gibt ein Recht, die Prüfung zu wiederholen, weil man durchgefallen ist.

Krankheitsbedingt nicht zur Prüfung antreten ist kein Durchfallen, somit wiederholt man nicht (hat somit seine drei Versuche noch frei).

In beiden Fällen hat man aber das Problem, dass die erneute Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen ein halbes Jahr später stattfinden wird - der Nachteil einer bundeseinheitlichen Prüfung.

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Der behandelnde Hausarzt (Stationsärzte weigern sich da regelmäßig) stellt ein Attest aus, mit dem bestätigt wird, dass dein Bekannter nicht an der Prüfung teilnehmen kann. Dann muss dein Bekannter einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit, bei der zuständigen Kammer, stellen und das Attest als dringende Begründung beilegen. Siehe: §8.2 BBiG.

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