BenNebbich Geschrieben 26. Juni 2002 Teilen Geschrieben 26. Juni 2002 Original geschrieben von lwp Allerdings gilt bei mündlichen Verträgen, dass sie schriftlich festzuhalten sind, aus Beweissicherungsgründen. Dies muss dann innerhalb der Fristen oder unmittelbar danach geschehen. ...gilt doch nur für arbeitsverträge und nicht für alle verträge, oder? ...für den abschluss von arbeitsverträgen gilt, dass spätestens einen monat nach beginn des arbeitsverhältnis, der inhalt des arbeitsverhältnis durch den ag schriftlich zu fixieren ist. ...§ 2 Nachweisgesetz ...das ist kein schriftlicher arbeitsvertrag; Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lpd Geschrieben 26. Juni 2002 Teilen Geschrieben 26. Juni 2002 Original geschrieben von BenNebbich ...gilt doch nur für arbeitsverträge und nicht für alle verträge, oder? Nein, nicht nur für Arbeitsverträge. Beispiel : Selbst Einkäufe bei ALDI sind Verträge - Kaufverträge -, die zwar mündlich getroffen werden, aber anschliessend schriftlich, nämlich in Form des Kassenzettels (NICHT die Quittung) festgehalten werden. Der einzige Unterschied besteht in der Vetragsart, eventuell noch der Vertragspartner, und dem damit anzuwendenden Recht. Nachtrag: Wir könnten jetzt natürlich noch ganz genau definieren, was ein Vertrag ist und was nicht. Beim einem schriftlich festgehaltenen Vertrag ist der eigentliche Vertrag der Teil, in dem beide Parteien unterzeichnen, also ihre Willenserklärungen bekunden. Insofern ist alles schriftlich festgehaltene ganz genau betrachtet nichts weiter, als die Fixierung der Bedingungen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BenNebbich Geschrieben 26. Juni 2002 Autor Teilen Geschrieben 26. Juni 2002 ...das ist unter garantie blödsinn. verzeihung. der kassenzettel bei aldi ist kein vertrag sondern lediglich eine quittung. ...ich mein natürlich sind einkäufe kaufverträge, aber der kasenzettel ist kein schriftliches dokument des kaufvertrages. ...aber selbst wenn du recht hast, gäbe es noch eine vielzahl von verträgen bei denen es keine schriftform oder schriftliche niederlegung gibt : leihverträge, befristete mietverträge mit einer laufzeit unter 2 jahren... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lpd Geschrieben 26. Juni 2002 Teilen Geschrieben 26. Juni 2002 Original geschrieben von BenNebbich ...ich mein natürlich sind einkäufe kaufverträge, aber der kasenzettel ist kein schriftliches dokument des kaufvertrages. Nein. Der Kassenzettel listet die Leistungen auf, die Bestandteil des Kaufvertrages sind. Der eigentliche Kaufvertrag wird jedoch mündlich vereinbart. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BenNebbich Geschrieben 26. Juni 2002 Autor Teilen Geschrieben 26. Juni 2002 *hinterhältig grins* ..und hätten wir da eine rechtsquelle zur hand? *scheinheilig lächel* Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lpd Geschrieben 26. Juni 2002 Teilen Geschrieben 26. Juni 2002 Original geschrieben von BenNebbich ...aber selbst wenn du recht hast, gäbe es noch eine vielzahl von verträgen bei denen es keine schriftform oder schriftliche niederlegung gibt : leihverträge, befristete mietverträge mit einer laufzeit unter 2 jahren... Formfreiheit ist etwas völlig anderes und besagt nicht, dass die schriftliche Fixierung der Bedingungen entfällt. Ob diese entfällt, hängt von den rechtlichen Einstufungen der jeweiligen Vertragspartner ab, zum Beispiel, ob juristisch oder natürlich, ob Kaufmannsstatus, etc. Wenn Tantchen ihrem Enkel 100 Mark gibt, haben wir rein rechtlich betrachtet einen Schenkungsvertrag; trotzdem muss der nicht schriftlich fixiert werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BenNebbich Geschrieben 26. Juni 2002 Autor Teilen Geschrieben 26. Juni 2002 ...[OT] warum bist du unsichtbar? [/OT] ... na und? du sagst nicht wo das steht, und ich behaupte mal das es diese niederlegungspflicht nur für arbeitsverträge nicht aber für kauf- und mietverträge gibt. bin natürlich in der komfortableren lage, weil ich kann ja gar nicht dokumentieren, dass es eine vorschrift nicht gibt. ...[ot] ...jetzt muss ich zu unseren türkischen mechaniker lehrlingen, denen hab ich bier versprochen wenn die türkei verliert] Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BenNebbich Geschrieben 26. Juni 2002 Autor Teilen Geschrieben 26. Juni 2002 Original geschrieben von lwp 100 Mark ...meine oma rückt schon € raus! @ lwp : post nach lektüre löschen? danke. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lpd Geschrieben 26. Juni 2002 Teilen Geschrieben 26. Juni 2002 Original geschrieben von BenNebbich *hinterhältig grins* ..und hätten wir da eine rechtsquelle zur hand? *scheinheilig lächel* Klar. Die Grobdefinitionen findest du ausführlich im BGB und im HGB. *noch scheinheiliger lächel* Und wenn du ganz pingelig bist, kannst du noch nach Definitionen und Urteilen suchen. Ich habe da dunkel einen Fall in Erinnerung, bei dem es darum ging, dass eine Frau einen Supermarkt-Einkauf gemacht hatte und vor der Tür ihren Kassenzettel weggeworfen hatte. Ein Mann hatte diesen dann aufgehoben und sich die Einkäufe der Frau nehmen wollen, mit der Begründung, er besäße den Nachweis dafür, dass er diese Gegenstände gekauft hätte. Die hinzugezogene Polizei hat der Frau die Einkäufe dann zugesichert. Der Mann hat dagegen geklagt und weißt du was ? Er hat gewonnen. In der Urteilsbegründung war dann auch von Kassenzetteln als Fixierung des zustandegekommenen Kaufvertrages angesprochen worden. Damit würde bewiesen, dass der Kaufvertrag überhaupt zustandegekommen wäre. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BenNebbich Geschrieben 26. Juni 2002 Autor Teilen Geschrieben 26. Juni 2002 Original geschrieben von lwp Klar. Die Grobdefinitionen findest du ausführlich im BGB und im HGB. *noch scheinheiliger lächel* ...ich hab BGB + HGB grob gefilzt und nichts gefunden. (eigrntlich gemäß meiner erwartung. ...die geschichte von der frau, dem mann und dem kassenzettel sagt mir eigentlich nichts, weil ich mal annehme dass ausser dem besitz des kassenzettels noch andere momente eine rolle gespielt haben werden. vor gericht wird die frau doch versucht haben, nachzuweisen, dass sie und nicht der mann eingekauft hat. wäre interessant zu wissen warum das gericht dem mann und nicht der frau geglaubt hat. ich glaub kaum nur wegen des kassenbons ...wenn du je mal eine quelle für diese niederlegungspflicht für alle verträge findest, wäre es nett via pm davon zu hören. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lpd Geschrieben 27. Juni 2002 Teilen Geschrieben 27. Juni 2002 Du könntest tatsächlich Recht haben. Bei den allermeisten Vertragsarten gilt die sogenannte Formfreiheit, das bedeutet, Verträge können mündlich abgeschlossen werden, ohne dass die Bedingungen schriftlich fixiert werden müssen. Eine der wenigen Ausnahmen ist der Arbeitsvertrag, wobei hier unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls auf eine Fixierung verzichtet werden kann, beispielsweise bei einer bestimmten Anzahl von Stunden im Jahr, o.ä. Das geht aber nur, weil der Gesetzgeber grundsätzliche Vereinbarungen vorgibt, die in einem solchen Fall dann gelten würden, zum Beispiel beim Mietvertrag. Ich fand unter www.praxismietrecht.de folgenden Satz : Für das Zustandekommen eines Mietvertrages gibt es keine Formvorschriften. Regelmäßig wird natürlich ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen. Es kann aber auch ein mündlicher Mietvertrag, ja sogar ein konkludenter Mietvertrag in Betracht kommen. Daran kann man erkennen, dass - wie du sagtest - Mietverträge beispielsweise auch mündlich abgeschlossen werden können, ohne dass ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden muss. Dann gelten getroffenene Vereinbarungen; und sollte ein Bereich nicht besprochen worden sein, gilt die Vorgabe im Mietrechtsabschnitt des BGB. Soweit jedoch die Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches das Mietverhältnis betreffen, sind diese auf das entsprechende Mietverhältnis auch anzuwenden. Wie es bei anderen Vertragsarten aussieht, weiß ich noch nicht; ich müsste noch einen Blick ins HGB werfen, vermute aber mal, dass es ähnlich sein wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.