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Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Ich hab ein kleines Problem.

Ich hatte am 25.07.03 meine mündliche Prüfung. Diese sollte um 10 Uhr morgens stattfinden, verschob sich jedoch um ca. 30 min.

Die Prüfung war etwa nach einer Stunde vorbei (Präsi, Fachgespräch, Beratung und Besprechnung). Danach mußte ich noch den Beamer zurückbringen.

Wäre ich dann zur Arbeit gefahren, wäre ich um ca. 13 - 13.30 Uhr auf der Firma. Mir wurde aber gesagt, daß ich nicht zu kommen bräuchte. Jetzt will man mir dafür einen Tag Urlaub abziehen.

Ist das gerechtfertigt?

Kommt auf die Betriebsvereinbarungen und den genauen Wortlaut an. Wenn es bei euch nicht geregelt ist, dass man einen Tag für die Prüfung frei kriegt und es lediglich hieß, du brauchst nicht zu kommen, dann ist es zwar unglücklich formuliert gewesen aber ok.

Allerdings würde ich nicht 1 Tag Urlaub sondern die Stunden abziehen lassen, die du vor bzw. nach der Prüfung gefehlt hast. Für die Prüfungsdauer mit Hin - und Rückfahrtzeit muss dich dein Ausbildungsbetrieb freistellen.

CU

Ist das nicht so das man für alle Prüfungen freigestellt werden muss?

Also bei mir ist das jedenfalls so. Egal welche Prüfung und egal wielange diese dauert, ich krieg frei, also wie wenn ich Berufsschule hätte.

Leela

Das steht glaube ich auch im Gesetz für Ausbildung drin! Wenn mich nicht alles irrt.

Puh, schwer. Also wenn überhaupt, dann allenfalls einen halben Tag. Einen ganzen Tag können Sie Dir da wohl nicht in Rechnung stellen. Die teilnahme an der Prüfung ist Bestandteil Deiner Ausbildung. Wenn Deine Firma jetzt wirklich gesagt hat, dass Du da nicht mehr kommen brauchst, ist es nach meiner bescheidenen Meinung sowieso ungerechtfertigt überhaupt was abzuziehen. Aber vielleicht gibt es da noch ein paar andere Experten, die das genauer sagen können.

Original geschrieben von Leela20

Das steht glaube ich auch im Gesetz für Ausbildung drin! Wenn mich nicht alles irrt.

Du glaubst und wenn Dich nicht alles irrt, puuh...

§7 Freistellung, Berufsbildungsgesetz (BBiG):

Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

D. h. nicht, das gilt für den ganzen Tag.

Original geschrieben von bimei

D. h. nicht, das gilt für den ganzen Tag.

Klingt imho mißverständlich, ist gemeint

a) D.h. nicht, dass diese Freistellung für den ganzen Tag gelten muß

oder

B) D.h. es ist nicht erlaubt, einen Tag Urlaub abzuziehen, da das nach Gesetz für den ganzen Tag gilt

Hier würde ich mit Gedanken auf meine erste Antwort mehr zu a) tendieren, bin aber nicht ganz sicher, ob das auch so gemeint ist.

Original geschrieben von Tachyoon

Klingt imho mißverständlich, ist gemeint

Tschuldigung, Erklärung siehe Mike's Antwort.

Und zum Urlaub abziehen: Wie soll ein Tag Urlaub abgezogen werden, wenn das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung endet? Von was wird der dann abgezogen und in welchem Umfang (ganzer Tag)? ;-)

thx@all

Es wird deswegen abgezogen, weil ich übernommen werde.

Original geschrieben von GambaJo

thx@all

Es wird deswegen abgezogen, weil ich übernommen werde.

Du gehst mit der Übernahme ein vollkommen neues Arbeitsverhältnis ein. Somit kannst du, insoweit es nicht anders geregelt ist eigentlich eh keinen Urlaub aus deiner Ausbildungszeit mit übernehmen ;) Und neuen Urlaub der dir zusteht können sie dir schlecht abziehen. Hoffe du hast deinen Resturlaub bis zur Prüfung genommen, sonst verfällt der im Normalfall.

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