4. Mai 200520 j Hab mal ne Frage zu der Aufgabe, wo der Betriebsrat alles seine Finger drin hat. Hab leider die Aufgaben nicht vor mir liegen, aber irgendwie gabs folgendes als Antwortmöglichkeiten: 1) Rationalisierungsmaßnahmen 2) Kündigung 3) Stellenausschreibung 4) Beginn + Ende der täglichen Arbeitszeit 5) Einstellung einer Führungsposition 6) Einführung von Arbeitszeitüberwachungsmaßnahmen. Was war da richtig. Ich hab die ersten beiden, die dürften allerdings falsch sein. Gruß NaIchHalt Die Aufgabe war folgende "In welcher der Folgenden Angelegenheiten hat der Betriebsrat der Nordman KG ein Mittbestimmungsrecht? Tragen sie ZWEI Ziffern ein [1] Rationalisierungsmaßnahmen [2] Kündigung [3] Stellenausschreibung [4] Beginn und Ende der täglichen ARbeitszeit [5] Einführung von Arbeitszeiterfassungsgeräten [6] Einstellung leitender Angestellter " also [6] war 100% richtig ... ich hab noch [3] angekreuzt aber ich glaube eher [5] stimmt .. kA
4. Mai 200520 j Ich habe da auch 1 und 2 ... 1) Rationalisierungsmaßnahmen - definitv 2) Kündigung - würd ich sagen 3) Stellenausschreibung - darf stark bezweifelt werden 4) Beginn + Ende der täglichen Arbeitszeit - regelt jeder Arbeitsvertrag einzeln würde ich sagen 5) Einstellung einer Führungsposition - Bei Einstellungen hat er glaube ich generell kein Mitbestimmungsrecht 6) Einführung von Arbeitszeitüberwachungsmaßnahmen. - könnte sein
4. Mai 200520 j hm ich habe ehrlich gesagt die Fragen nicht mehr im Kopf, da ich ein Meister im unbewussten verdrängen bin .
4. Mai 200520 j Ich kann 100% bestätigen, dass ein Zeiterfassungsgerät ohne Bertriebsratzustimmung niemals benutzt werden wird.
4. Mai 200520 j öhm Leitende Angestellte glaube nicht das der Betriebsrat da eine mitsprache hat § 5 BetrVG [...](3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte.[...] ;-)
4. Mai 200520 j jedoch hat der Bertriebsrat bei JEDER EInstellung eines Mitarbeites Mitbestimmungsrecht und kann ein VETO einlegen, dass weiß ich auch 100%
4. Mai 200520 j § 105 BetrVG Leitende Angestellte Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
4. Mai 200520 j meines erachtens ist "Einführung von Arbeitszeiterfassungsgeräten" und "Kündigung" richtig. jedenfalls ist unser betriebsrat der sehr aktiv beim zeiterfassungsthema
4. Mai 200520 j die Arbeitszeit die Arbeitszeiterfassung gehören zum "sozialen Bereich" mit weitreichenden Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates. (siehe § 87 BVerfG) Rationalisierung def. nicht. Ist wirtschaftlicher Bereich und da ist der Arbeitgeber noch Herr im Haus. Wär ja noch schöner... Kündigung hat Bimei bereits gepostet. Allerdings ist das heftig. Es steht nämlich groß drüber "Mitbestimmung bei Kündigungen". Im Paragraphen selbst jedoch steht nix von Mitbestimmung sondern nur von informieren, hören und evtl. Widerspruch einlegen. Gruß Menzemer
4. Mai 200520 j Kündigung Einführung von Zeiterfassungsgeräten ...die 2 waren richtig, 4 points for germany
4. Mai 200520 j schnell Verbessern ;-) Regelung der Arbeitszeit, statt der Kündigung, meine ich natürlich! Kündigung ist nur Widerspruchs- und kein Mitbestimmungrecht
4. Mai 200520 j Hallo, nachdem mittlerweile mehrere Lösungsvarianten nachzulesen sind... weiß noch jemand, wie die Punktevergabe aussah? Danke!
4. Mai 200520 j Hallo, nachdem mittlerweile mehrere Lösungsvarianten nachzulesen sind... weiß noch jemand, wie die Punktevergabe aussah? Danke! 1: 4 2: 4 3: 4 4: 4 5: 4 6: 6 7: 4 8: 4 9: 4 10: 6 11: 4 12: 4 13: 4 14: 4 15: 4 16: 5 17: 6 18: 4 19: 3 20: 4 21: 4 22: 6 23: 4 Hab das Aufgabenblatt vor mir liegen ....
5. Mai 200520 j Willste mal einscannen? Und nicht vergessen: Das Copyrigt unbedingt mit-einscannen ... gruss, timmi Für die Nicht-Sarkasmus-Empfänglichen sicherheitshalber noch einmal explizit: Das Vervielfältigen und Verbreiten dieser Blätter ist eine Straftat.
5. Mai 200520 j Sag mal, hab auch mal ne Frage! Aufgabe 18 (mit OHG und GmbH) c) Das Unternehmen kann von nur einer Person gegründet werden. -heisst das nun: 1.-nur eine (also maximal eine Person) oder 2.-meinen die dass das Unternehmen ab einer Person gegründet werden kann Eigentlich ist das beides Schwachfug weil sich das geforderte Wissen in schon selbst erklärt hatte, denn da war gefragt, ...Das Unternehmen muss von mindestens zwei Personen gegründet werden... Nach langen hin und her lesen des Wörtchens "nur" hatte ich mich dann für Variante 1 entschieden und gesagt weder GmbH noch OHG! Erinnert mich an die Farhschule..... grrrrr
5. Mai 200520 j Also ick hab dat so und denke is richtig: 1 Person als Gründer --> GmbH mindestens 2 --> OHG Handelsregistereintrag --> Beide Führung einer firma --> Beide nicht! Fehlt noch was=?
5. Mai 200520 j Die Lösung zu Aufgabe 23 ist definitiv 1. Ich habe mich bei verschiedenen Studenten Zwecks dieser Aufgabe kundig gemacht. Puh, hatte ich es doch richtig.
5. Mai 200520 j Die Lösung zu Aufgabe 23 ist definitiv 1. Ich habe mich bei verschiedenen Studenten Zwecks dieser Aufgabe kundig gemacht. Puh, hatte ich es doch richtig. glaub ich definitiv nicht :cool: 3 wars
5. Mai 200520 j Die Lösung zu Aufgabe 23 ist definitiv 1. Ich habe mich bei verschiedenen Studenten Zwecks dieser Aufgabe kundig gemacht. Puh, hatte ich es doch richtig. Definitiv 1 --> Kurve nach links (Angebot) Begründung: Wenn für die Produzierenden die Sonderabschreibungen wegfallen, ist es nicht mehr so lukrativ. Daher nimmt der Anbieteranteil am Markt ab! Reaktion --> Das Angebot verringert sich.
6. Mai 200520 j Durch den Wegfall der Sonderabschreibung ist die Refinanzierung des eigenen Kapitals nicht mehr gegeben (siehe Lohman-Ruchti-Effekt). Daher kommt es kurz-, mittel- und langfristig zu einer Kapitalminderung, die nur mit einer Senkung der Stückzahl und der Anhebung des Preises zu kompensieren ist. Das sollte jetzt aber einleuchten.
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