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Freiberufler oder Gewerbe?


steven11

Empfohlene Beiträge

Hi,

ich habe letztes Jahr meinen Abschluss zum FiSi gemacht und mich dann selbständig gemacht. Ich bin aufs Rathaus gegangen und habe ein Gewerbe angemeldet => ich programmiere hauptsächlich Homepages und Windows-Anwendungen.

Nun habe ich aber von einem Geschäftspartner erfahren, dass ich auch als Freiberufler gelten könnte, mit all den verbundenen Vorteilen. Mein Steuerberater sagt aber das Gegenteil, wobei ich dem nicht mehr richtig vertraue (hatte schon zwei Nachzahlungen ans Finanzamt wegen dem) und den auch bald loswerden will...

Was meint ihr, habe ich Chancen auf den Status Freelancer?

mfg Steven

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Deine Chancen dafür stehen mehr als schlecht, normalerweise verlangt das FA bei der Anerkennungs als Freiberufler entweder ein abgeschlossenes Studium oder einen Nachweis über vergleichbare Fähigkeiten.

Außerdem glaub ich nicht, daß Homepages und Windowsprogramme unter den Bereich "Systemsoftware" fallen.

Hier mal ein schöner Link zum Nachlesen:

http://www.dr-grunewald.de/freiberuflichkeit/index-freiberuf.html

Geregelt ist das in §18 EStG

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Ob du als Freiberufler gewertet wirst oder nicht ist gar nicht so einfach. Im Einkommensteuergesetz (EStG) in § 18 ist geregelt wer als Freiberufler arbeiten kann. Da werden Programmierer so direkt nicht aufgeführt.

Es gibt unter dem Aktezeichen XI R 9/03 beim Bundesfinanzhof ein Urteil welches sich mit der Thematik beschäftigt. Vielleicht schaust du da mal vorbei.

Wenn du deinen Steuerberater nicht mehr traust wende dich doch an einen anderen vielleicht kann der dir mehr sagen. Ich befürchte aber fast, dass das mit dem freien Beruf schwer wird. Da soweit ich mich mal in die Thematik eingelesen habe meist nicht jede Tätigkeit eine im Sinne des § 18 des EStG ist.

B) Nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist allerdings eine freiberufliche i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. z.B. zur Trivialsoftware FG Rheinland-Pfalz in EFG 2002, 1046; ähnlich FG Baden-Württemberg in EFG 2001, 1449). Diese setzt vielmehr voraus, dass der Steuerpflichtige qualifizierte Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickelt. Das hat das FG im Streitfall festgestellt. Hiergegen hat das FA keine Einwendungen gemäß Â§ 118 Abs. 2 FGO erhoben.

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Hi,

das wuerde ich so nicht sagen. Du kannst es ja probieren ob das Finanzamt deine Taetigkeit, oder einen Teil davon, als freiberufliche Taetigkeit anerkennt. Es ist durchaus moeglich nur Teilbereiche entsprechend abzurechnen, z.B. Dozententaetigkeiten.

Read ya,

Moepple

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