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hubbie

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  1. Ok, in der Aufgabenstellung steht ja: "...den Skontobetrag einschl. Umsatzsteuer" D.h., daß ich die 3% Skonto vom Bruttobetrag (11832,-) rechnen muß, aber: ist das denn usus? Man rechnet doch Rabatt und Skonto entweder vom Nettopreis (und zwar beides) oder vom Endpreis (d.h. incl. MwSt), oder? Ansonsten weiß ichs net...
  2. Mich würde mal interessieren, warum du den Rabatt vom Nettobetrag abrechnest, Skonto aber vom Bruttobetrag? Das kenn ich so nicht :confused:
  3. Sagen wirs mal so: Wer jetzt noch nicht gelernt hat, der lernts nimmer mehr. Mir kann auch keiner erzählen, daß er mit ruhigem Gewissen in die Prüfung geht, wenn er/sie sich den Kram vorher nicht zumindest mal angeschaut hat. Was mich nur sorgt ist, ob die IHK diesmal ein gutes Maß an AUfgaben/Zeit und in der MAchbarkeit (also Verständlichkeit) der Aufgaben findet. Im Sommer 2002 war die Prüfung recht human im Gegensatz zu vorherigen. Aber das muß man wohl abwarten...
  4. Also, ich würde es so versuchen: zu 1) diese Möglichkeit ist falsch, da sie gegen die Tarifautonomie verstößt. Der Staat hat in Tarifverhandlungen und Arbeitskämpfen höchstens als Schlichter die Möglichkeit sich einzuschalten. zu 2) für die Bundesländer mag diese Möglichkeit zutreffen. Für die Arbeitgeber ist das allerdings eine Ohrfeige, da sich Unternehmen in einer sozialen Marktwirtschaft nicht in die Finanzpolitik reinreden lassen sollten. Dann können wir demnächst gleich wieder 5 Jahrespläne einführen, wie in der ehem. UdssR. zu 4) auch wenn es unter der Regierung Schröder fast so aussehen mag, daß der Staat gegen die wirtschaftl. Misere nichts tun kann, stimmt die Antwort nicht. In einer freien Marktwirtschaft kann der Staat "eigentlich" nicht eingreifen und wird das auch "normalerweise" nicht tun. Da wir aber eine soziale Marktwirtschaft haben, sollte und wird der Staat auch eingreifen in Form von Subventionen, Steuervergünstigungen und Reformvorhaben. Deshalb ist auch meiner Meinung nach Antwort 3 richtig, auch wenns eine höhere Staatsverschuldung kurzzeitig mit sich bringt... Was meint ihr?
  5. kann nicht sein, weils in der GH II oder I drankam und man da normalerweise keine Antworten auswählt (es gab auch Ausnahmen) sondern selber rechnen und schreiben muß...
  6. Klar kann mans immer verwenden und es ist auch schön, wenn mans kann. Aber es gibt ja sooo tolle IP-Rechner im Internetz und die sind auch noch Freeware Aber trotzdem hast recht. Man sollte das schon können und mal gemacht haben.
  7. Nanana, man kann sich aber auch anstellen. DAs war bestimmt ein Spass, den man nicht so ernst nehmen sollte und der in ungefähr 35921349^3 Foren im Internet gepostet wird. Außerdem, wenn wir schon bei Wichtigtuerei mit Urheberrecht sind: Wenn jemand die Aufgaben abtippt oder ungefähre Themenangaben macht, gibt es darauf kein Urheberrecht, da es sich 1. um ein selbst verfasstes Schriftstück handelt und deshalb die Form der IHK nicht verletzt 2. gehört das Erstellen von Prüfungen zur Alltagstätigkeit der IHK und enthält keine persönlichen oder geistigen Züge des Herstellers/Künstlers und kann somit eigentlich nicht unter das Urheberrecht fallen. Die IHK hat sich aber alle Rechte an den Prüfungen vorbehalten, was heißt, daß das weitergeben von Originalen nicht erlaubt ist. :bimei Es ist Aufgabe der IHK den Kram geheim zu halten, nicht unsere... Was aber echt blöd wäre, wenn diesmal die Prüfung wieder ausfällt und verschoben wird, weil ich den Kram endlich hinter mir haben will.
  8. Subnetting kimmt eh nich dran, weil es letztes Jahr (Sommer 2002) schon drankam. Ich glaub nich, daß die das diesmal schon wieder dranbringen, es sei denn, denen geht der Stoff aus.
  9. Ähm, d.h. eigentlich kein Formfehler, sondern ein Irrtum lag vor, deshalb ist Antwort 5 richtig. (ich sollte am besten vorher mal alle Antworten durchlesen )
  10. Ja, die Antwort ist, daß die 500 LAufwerke nicht gekauft werden müssen, da es sich tatsächlich um einen Formfehler handelt. Der Vertrag ist damit nichtig, ein Irrtum vorlag. (war doch der Merksatz "IDA" für Irrtum, Drohung, arglistige Täuschung bei Nichtigkeit des Vertrages, gelle?)
  11. Ok ok ok, dann hier ein Beispiel aus der Prüfung für IT-Systemelektroniker Winter 2002/2003... Aufgabenstellung: Die Nagel & Schelle GmbH in Berlin zahlt einem Mitarbeiter einen Stundenlohn von - 14,20 € Im letzten Monat arbeitete der Mitarbeiter 170 Stunden. Zusätzlich leistete er 8 Überstunden, die mit 20% Zuschlag vergütet werden. Im Rahmen eines vermöfgenswirksamen Sparvertrages von monatl. 40€ erhält der Mitarbeiter von der GmbH 25€. Erstellen Sie die Lohnabrechnung für April. Ermitteln Sie unter Berücksichtigung der folgenden Angaben: Die Lohnsteuer beträgt 402,08€ a) steuerpfl. Bruttogehalt Kirchensteuer (9,0%) c) Soli-zuschlag (5,5%) d) Arbeitnehmerbeiträge zur da) Krankenvers. (14,9%) db) Pflegevers. (1,7%) dc) Rentenvers. (19,1%) dd) Alo-vers. (6,5%) e) Nettogehlat f) Auszahlungsbetrag Also dann mal los: zu a) 14,2 € * 170 Stunden = 2414€ 17,04€ (wegen 20% Zuschlag) * 8 Stunden = 136,32€ ergibt: 2550,32 dann noch die VL vom Arbeitgeber drauf (25€) ergibt: 2575,32€ !!! (das is schonmal wichtig, weils das Bruttogehalt ist) zu 9% * 402,08 (da Kirchensteuer von Lohnsteuer gerechnet wird) = 36,18€ zu c) 5,5% * 402,08 (wird auch von LS berechnet!) = 22,11€ zu da) 2575,32€ * [14,9% / 2] (weil sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialvers. ja teilen!) = 191,86€ zu db) 2575€ * [1,7% / 2] = 21,89€ zu dc) 2575€ * [19,1% / 2] = 245,94€ zu dd) 2575,32 * [6,5% / 2] = 83,698€ zu e) 2575,32 - 402,08 - 36,25 - 22,11- 191,86 - 21,89 - 245,94 - 83,698 = 1571,49 zu f) 1571,49€ - 40€ (von VL) = 1531,49€ Hierbei ist zu beachten, daß am Ende ja der VL-Beitrag vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber abzuziehen ist beim Auszahlungsbetrag. Der AG-Anteil an den VL ist steuerpflichtig!!! DA hattest du Recht mit deiner Vermutung. So, jetzt müßte aber doch alle klar sein, oder? Das nächste Mal kostets nämlich :bimei
  12. Ähm, also beim zweiten Netz kannst du die 191 noch mit reinnehmen glaub ich... da hast dich wohl nur vertippt ansonsten ists doch dasselbe, wie hades schon oben geschrieben hat, nur daß er halt die Netzwerkadresse hingeschrieben hat und nicht den Host-Bereich. :mod: Also ist schon richtig.
  13. Klartext: In GH1 mußt du 5 machen, darfst also eine streichen in GH2 mußt du 5 machen, also kannst eine streichen und in WiSo "solltest" du alles machen, das wäre besser für ne gute Note
  14. Dazu kann ich nur sagen: "Jede andere, sinnvolle Lösung ist zu akzeptieren." So schreibt es die IHK unter ihre Musterlösungen, die den Prüfern zur Verfügung steht. Also: macht euch mal nich in die Hosen, denn es werden einfache SQL-Abfragen drankommen und diese unterscheiden sich in den versch. Standars, die es gibt nur minimal und werden deshalb auch voll bewertet! Außerdem kam doch erst letztes Jahr SQL dran, oder? Also ists dieses Jahr eher unwahrscheinlich, würd ich sagen. Für alle die, denen das aber jetzt schlaflose Nächte bereitet hab ich nen kleinen link, der gaaanz toll erklärt, was man wissen muß über SQL. Der lautet: http://ffm.junetz.de/members/reeg/DSP/node9.html :mod: Viel Spass damit!
  15. Hi blear! Hab da nochwas interessantes gefunden. Ist direkt von der IHK und sollte demnach stimmen, also - lesen: Der Prokurist als "zweites Ich" des Kaufmanns Die Prokura bildet die umfangreichste handelsrechtliche Vertretungsbefugnis. Mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt sie zu allen Arten von Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Hier kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag für den konkreten Gewerbebetrieb typisch ist, sodass der Prokurist auch branchenfremde Geschäfte tätigen kann. Demnach wäre er zum Beispiel befugt, die Produktionslinie von einer Ware auf eine vollständig andere umzustellen. Auch wenn ihm dies regelmäßig intern durch Vertrag mit dem Unternehmer untersagt sein wird, bleiben die abgeschlossenen Verträge gleichwohl wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftspartner die internen Vereinbarungen kannte. Der Umfang der Prokura ist insoweit nach außen zwingend durch das HGB festgelegt, ohne dass eine Beschränkung möglich wäre. Die Prokura kann nur von Vollkaufleuten erteilt werden, wobei wichtigstes Indiz für eine Vollkaufmannseigenschaft die Eintragung im Handelsregister ist. Minderkaufleute oder der Prokurist selbst sind von der Prokura-Erteilung ausgeschlossen. Die Erteilung muss durch den Inhaber des Handelsgeschäftes oder ggf. durch seinen gesetzlichen Vertreter ausdrücklich erfolgen. Erteilung und Erlöschen der Prokura sind jeweils zum Handelsregister anzumelden. Dabei ist besondere Aufmerksamkeit geboten: Solange die Eintragung im Handelsregister besteht, kann der Prokurist mit sämtlichen Befugnissen tätig werden und zwar selbst dann, wenn die Prokura tatsächlich bereits erloschen ist - Sei es zum Beispiel durch Widerruf, durch Geschäftsaufgabe oder weil das zugrunde liegende Dienstverhältnis beendet wurde. Die Handlungsvollmacht als "kleine Prokura" Die Handlungsvollmacht reicht weniger weit als die Prokura. Ihren Umfang kann der Geschäftsinhaber - anders als bei der Prokura - selbst festlegen. So kann er natürliche Personen zum Betrieb des gesamten konkreten Handelsgewerbes, zur Vornahme einer Art von Handelsgeschäften oder auch nur zur Vornahme einzelner Handelsgeschäfte ermächtigen. Überschreitet der Bevollmächtigte den gesetzten Rahmen, bleibt das Unternehmen durch den Vertrag gleichwohl gebunden, wenn der Geschäftspartner die Beschränkung nicht kennen musste. Regelmäßig werden von der Handlungsvollmacht allerdings nur branchenübliche Geschäfte erfasst, sodass zum Beispiel eine Umstellung der Produktion durch den Bevollmächtigten nicht möglich wäre. Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen und kann ohne Formerfordernisse, zum Beispiel auch mündlich, erteilt werden. Schon aus Beweisgründen ist aber eine schriftliche Erteilung zu empfehlen.

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