Joo, siehe auch http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=77461 , warum das hier danach nochmal mit Anpflaumen aufgewärmt wird, liegt im Dunkeln.
Thread zur Vermeidung weiterer Eskalationen closed.
Die Art Deiner "Fragestellung" zur Eröffnung eines solchen Threads war eventuell auch nicht so ganz günstig gewählt, sowas fordert immer auch weniger qualifizierte Antworten heraus. Der hier zitierte Absatz ist auch nicht gerade förderlich und ich bitte auch Dich, von weiteren Beleidigungen Abstand zu nehmen.
Wenn nun noch jemand etwas zur ursprünglichen Frage beizutragen hat und weniger Antworten auf nicht gestellte Fragen kommen würden ... sonst bitte eben einfach mal einmal weniger posten.
Naja, Gedächtnisse sind unterschiedlich, die Lernmethoden, wie und was man sich gut merken kann usw. Natürlich kann man auch das alles üben, aber das Tempo wird letztendlich immer etwas variieren.
Sei bitte das nächste Mal so gut und schreib, wo sich nachlesen/belegen lässt, dass es so ist wie Du hier andeutest. Leise, ohne zu schreien, darf das Posting dann auch ruhig sein.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt ab 1. April 2003 regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei ab 1. April 2003 unerheblich.
Per 1. August 2003 ist die Geringverdienergrenze für Auszubildende wieder auf 325 EUR abgesenkt worden.
Zu 1. Nein, siehe Gesetzestext unten.
Zu 2. Dir steht gesetzlich nur der anteilige Urluab bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu.
Zu 3. Auch das sollte der folgende Gesetzestext beantworten.
BBiG § 15 Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Genau auf etwas eingehen und dann doch von der korrekten Definition abweichen? Weia.
Beitrag zur Erbsenzählerei:
http://www.typolexikon.de/k/kapitaelchen.html
http://www.typolexikon.de/v/versalien.html
Wenn Du solche Mutmassungen auch belegen kannst, ok. Ansonsten gehört so ein Unfug hier nicht her, das ist hier kein Spassthread- oder forum, hier suchen Leute nach ernsthaften Antworten.
Oh danke Gany, Frühstück. :e@sy
Bin heute in Eile, da passt das um so besser....
*schnell einen Kaffee schnapp und sich die Zunge verbrenn*
*hetz los auf die Autobahn*
Ist es nicht eher so, dass Du es nötig hast und ich nicht?
Mit Deiner Sig hast Du übrigens über die Strenge geschlagen. Du bemerkst in Folge hoffentlich, wo Spass aufhört und ernst anfängt. Nach der Verwarnung, die Du bereits hast, folgt keine zweite.
Hee, biste hier, um was zu lernen?
Also, aus umgepulten Tadelkrabben werden Wattwürmer, d. h. sie fangen nochmal ganz von vorn an, das Umpulen hat ihre mangelhafte Tadelkrabbenqualität gelöscht, sie sind erstmal nur noch ein weicher Wurm ohne Panzer und Schutz.
Na fein, dann können wir uns jetzt darauf einigen, Deinen gebrüllten Namen in Kleinbuchtsbane nach dem "S" zu ändern? Dann verblitzt es einem künftig nicht schon die Augen, bevor man ein Posting von Dir gelesen hat. :floet:
Weil das BaWü ist, die haben andere Termine.
Ja.
(Um Antworten zu beommen, bzw. um Fragen als Fragen kenntlich zu machen, reicht auch ein Fragezeichen am Satzende.)
Rückmeldung:
Der Treiber, den Du gefunden hattest Chief, ist der gleiche, wie der, den ich schon hatte und den Aven im Auge hatte, nur mit Sprachenauswahl. Kurz: geht nicht.
Werde mir den Rechner morgen nochmal vor Ort ansehen, vielleicht ist der Sound-on-Board auch defekt. Im Zweifel baue ich eine "externe" Soundkarte ein. Ich wühl schonmal vorsichtshalber in meinem Fundus.
Danke für eure Mühe.