Zum Inhalt springen

bimei

Administrators
  • Gesamte Inhalte

    5782
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von bimei

  1. Moinsen, boah war der Zug voll, wie gut, dass ich eine Reservierung hatte. Und das Büro hier ('nover) ist irgendwie überheizt, ... wie immer, ... komische Binnenländer. :floet: Davon könnte ich jetzt etwas brauchen. *starken Kaffee nehm* Erstmal die Körperinnentemperatur der Raumtemperatur ausserhalb des Körpers anpassen... :cool:
  2. Urlaub ist gesetzlich geregelt und bezahlte Freistellung (Lohnfortzahlung), nur zusätzliches Urlaubsgeld ist verhandelbar und muss nicht gezahlt werden.
  3. http://www.fachinformatiker.de/index.php?option=com_docman&Itemid=41 www.begga.de
  4. http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=42947 http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=704868#post704868
  5. Damit wollte ich lediglich sagen, dass die IHKn nicht die Prüfungen erstellen. also nicht für die Aufgaben selbst verantwortlich gemacht werden können. Vorm Aufregen bitte richtig lesen und im Zweifel nachfragen. ;-)
  6. Schon wieder, aha. Threads zusammengeführt.
  7. An welcher IHK? Und selbst wenn es nur die IHK gäbe, warum sollte es an ihr liegen, wo sie lediglich für die organisatorische und administrative Abwicklung von Prüfungen zuständig ist?
  8. Threaddoppel ---> http://81.169.182.26/showthread.php?t=76786 hier closed
  9. Darum hab ich auf Juky's Aussage ja auch erstmal drei Kreuze gemacht. T-2 Std.
  10. Moinsen :e@sy Das kann ich jetzt gut gebrauchen. *Milch aufschäum und in Kaffee giess* Wieso hat der Server kein Milchaudschäummodul? *grübel* *stift nehm* x x x Bestätigt!
  11. In welchem Ausbildungsvertrag? Wie kommst Du darauf, dass die alle gleich sind? Und wo steht, dass vom Gesetz abweichende Regelungen nicht rechtswidrig sind?
  12. Wo steht das denn? Das sehe ich anders. §6 BBiG Berufsausbildung (1) Der Ausbildende hat 1. dafür zu sorgen, daß dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. [...] [...] § 25 BBiG Ausbildungsordnung (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sowie [...] kann das Bundesministerium für Wirtschaft oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung, [...], Ausbildungsberufe staatlich anerkennen, die Anerkennung aufheben und für die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen erlassen. (2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen 1. [...] 2. [...] 3. [...] 4. [...] 5. die Prüfungsanforderungen. [...] Die Ausbildungsordnung dürfte bekannt sein. Darin sind u. a. die Prüfungsanforderungen enthalten, darin wiederum u.a. die Durchführung einer Projektarbeit einschl. Erstellung einer Dokumentation. Über die Anfertigung der Präsentation während der Arbeitszeit liesse sich vielleicht eher streiten, da sie nicht in den zeitlichen Rahmen des Durchführungszeitraums gehört, das ist bei der Dokumentation aber anders. Kittyluka, wenn Du das "defenitiv nicht das Recht" Deiner Aussage belegen kannst, hol das doch bitte nach.
  13. Wie kommst Du darauf, dass das so ist?
  14. bimei

    E-Mail

    Dann schreib doch bitte hier noch auf, welches mailprogramm ihr nutzt.
  15. bimei

    E-Mail

    Schnell und einfach geht es, wenn Du bei To: euch selbst einträgst, und dann bei BCC: die Firmen, die das bekommen sollen. Thread verschoben ---> Anwendungen
  16. http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=76565 hier closed
  17. Das ist noch nie anders gewesen! Auch das ist gesetzlich geregelt: § 127 SGB III Grundsatz (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... 12 Monaten ---> 6 Monate 16 Monaten ---> 8 Monate 20 Monaten ---> 10 Monate 24 Monaten ---> 12 Monate 30 Monaten ---> 12 Monate 36 Monaten ---> 12 Monate nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahres ---> 15 Monate und nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 36 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahres ---> 18 Monate. Heraufgesetzt wurde lediglich die Altersgrenze zu einem über 12 Monate liegenden Anspruch, die war bis 31.12.2003 nach Vollendung des 48. Lebensjahres gestaffelt zwischen 14 und 32 Monaten. (Auch das findest Du im SGB III, in den Übergangsvorschriften, genau § 434l SGB III. Es heisst immer Arbeitslosengeld II (Gesetz), spar Dir deshalb Worte wie Beamtendeutsch und Hartzgeld. Auch letzteres steht in Gesetzen, das schrieb ich Dir bereits an anderer Stelle!
  18. Der Grundwert sind die 235.000 Eur, nicht die 282.000 Eur.
  19. Hi mtn, sieht nach einer Joinford SnapCam aus. http://www.joinford.com/jf_product.htm
  20. http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=76143 Hört auf, solchen Unsinn zu verbreiten.
  21. Du kannst zeitgleich einen Antrag auf ALG 2 stellen.
  22. Unterlass bitte ab sofort das Posten von Halbwahrheiten und Unsinn! Zum Inhaltlichen, siehe Posting von Pönk.
  23. Das wirkt nur so, Postings wie die von sissy tragen natürlich dazu bei. Aufklärung nach Gesetzeslage: Die Grundvoraussetzungen: § 25 SGB III Beschäftigte (1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich. [...] § 117 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. bei Arbeitslosigkeit oder [...] § 118 SGB III Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. [...] § 123 SGB III Anwartschaftszeit Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. § 124 SGB III Rahmenfrist (1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (3) [...] Höhe des Arbeitslosengeldes: § 129 SGB III Grundsatz Das Arbeitslosengeld beträgt 1 für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), 2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). § 130 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen (1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben außer Betracht 1. [...] [...] 4. ]...] (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn 1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder 2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt. § 132 SGB III Fiktive Bemessung (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße (2005: 96,60 Eur) 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (2005: 80,50 Eur), 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (2005: 64,40 Eur), 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße (2005: 48,30 Eur). [Quelle: Sozialgesetzbuch III vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), Rechtsstand 19. März 2005] Siehe auch http://www.arbeitsagentur.de unter Informationen für Arbeitnehmer --> Geldleistungen Selbstberechnung unter http://www.pub.arbeitsamt.de/selbst.php Werden die oben angegebenen Voraussetungen nicht erfüllt siehe http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/index2.php unter Geldleistungen.
  24. *hicks* Oh sorry, das wollte ich natürlich nicht. :e@sy Vielleicht schmecken Dir Minischokoeier in Whiskey eingelegt? *Schokoeier-Whiskey-Bowle anrühr* :floet: So, ich muss in den Garten, Büsche schneiden und das Zeugs noch zum Osterfeuerplatz bringen.... *wink*
  25. *Felicie's Überraschung einsammel* Oh, danke. :e@sy So, Einkaufskampftag ist schonmal erledigt, ist noch ein Rest vom Frühstück da zur Stärkung? *Rührei auf Brötchenhälfte häuf* :eat: *Whiskeyhasen erspäh* *umguck* *Hasenkopf vorsichtig abtrenn, Whiskey austrink, Hasenkopf wieder anpapp* :floet:

Fachinformatiker.de, 2024 by SE Internet Services

fidelogo_small.png

Schicke uns eine Nachricht!

Fachinformatiker.de ist die größte IT-Community
rund um Ausbildung, Job, Weiterbildung für IT-Fachkräfte.

Fachinformatiker.de App

Download on the App Store
Get it on Google Play

Kontakt

Hier werben?
Oder sende eine E-Mail an

Social media u. feeds

Jobboard für Fachinformatiker und IT-Fachkräfte

×
×
  • Neu erstellen...