Alle Beiträge von bimei
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Wieder ein Jahr voller Montage und Kaffee fuer die Lobpiraten?
Wir wollten nicht, dass Du einen Herzkasper bekommst, warst gerade so becherisiert. Hm, echt? Das ist bei mir mal so und mal so, alles Übel auf einmal ist auch nicht so prickelnd. Aber so ganz und gar nichts los ist einschläfernd, das stimmt. Kann mich aber nicht so richtig daran erinnern, wie das ist. (Mein übelster Call von heute: Das neue Feldtelefon vom MoD ist da, er benötigt Hilfe ...) :beagolisc Und morgen versuchen wir sie so in den Wind zu stellen, dass der auf ihr "ommmmmm" summt. :D
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Wieder ein Jahr voller Montage und Kaffee fuer die Lobpiraten?
Taaaag, und :pssst: @Hawk *duck* Und? Haben sie im Laufe des Anschauens noch irgendwelche geheimen Zeichen gegeben, mit Dir gesprochen, sind dahingeschmolzen o.ä.? Oder starrst Du sie noch an, oder bist Du hypnotisiert eingeschlafen und träumst jetzt von Bechern? :beagolisc
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Ausbildung abbrechen?
Such-Hilfestellung:
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Neuer Betrieb gesucht!
Hab einfach etwas mehr Geduld das nächste Mal. § 40 BBiG ist seit dem 25.11.2003 so wie hier aufgeführt gültig: BBiG § 40 Zulassung in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Alles, was hier geregelt ist, gilt bundesweit. Punkte, die hier nicht gesetzlich geregelt sind, regelt/entscheidet die zuständige Stelle (Kammer).
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Arbeitszeiten während der Ausbildung?!
Kleine Korrektur: § 3 BUrlG Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
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Arbeitszeiten während der Ausbildung?!
Auch für "Nichtjugendliche" ist die Höchst-Arbeitszeit vom Gesetz geregelt, ebenso der gesetzliche Mindestanspruch für Urlaub.
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Suche Handbuch zur Abschlussprüfung (gebraucht)
Anbieter melden sich bitte per mail oder PM bei Flatscho.
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Ausbildung abbrechen?
Du liest immernoch sinnbefreit. Für Dich mal etwas einfacher, hör auf, hier Leute zu beleidigen. Sonst mache ich das zu DEINEM Problem.
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Ausbildung abbrechen?
Was hast Du eigentlich für ein Problem? Wenn Du den Sinn eines Forums noch nicht verstanden hast, frag an anderer Stelle, aber unterlass solche unhöflichen Interpretationen aufgrund sinnbefreitem Lesen. Lesen heisst nicht verstehen. Nochmal: Wenn Du hier im Forum nicht anderen helfen willst, nur Dir selbst aus irgendwelchen Profilierungsgründen, dann bist Du hier falsch.
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Jungs, brauche Rat, helft mir.
Einen Job auf Geringfügigkeitsbasis kannst Du nicht miteinem Teilzeitjob vergleichen, da dort zusätzliche andere Kosten (Sozialabgaben) entstehen. Und wenn, dann würde der Std.-Lohn bei dem von Dir angeführten Job 5,43 Eur (brutto) betragen, was bei einer 30 Std.-Woche ca. 705 Eur Brutto wären, netto ca. 550 Eur (StKl. 1). Der von Dir angeführte Job hat demnach nicht den Verdienst von ca. 700 Eur netto. Was ich damit sagen will, vergleiche bitte nicht Äpfel mit Birnen und pauschalisiere nicht. Zum Thema kannst Du Dich sicher auch sachlicher äussern, ohne den abfälligen Wortlaut "jede Toilettenfrau bekommt mehr".
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Jungs, brauche Rat, helft mir.
Dafür hast Du sicher auch eine belegnede Quelle?
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Abschlusszeugnis - Fristen?
Nochmal deutlicher: Mach Deine Ansprüche schriftlich mit Fristsetzung geltend.
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Abschlusszeugnis - Fristen?
Theoretisch ja, die beträgt 30 Jahre. Deswegen solltest Du als (Ex-) Arbeitnehmer Deinen Anspruch mit Hinweis auf § 8 BBiG und mit Setzung einer angemessenen Frist geltend machen.
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IHK Prüfungen immer schwieriger?
http://www.caesborn.de/pruefungspage/theorie.html
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Fragen zur Ausbildung :)
Unter bestimmten Voraussetzungen bekommst Du Mobilitätshilfen. SGB III § 53 Mobilitätshilfen (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen 1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). (3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden. (4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
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Gehalt zu wenig?
Ist aber nicht so. Ich schlage vor, Du besuchst mal folgende Webseite: http://www.danasoft.com
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Abschlussprojekt - Vorschläge?
Den Kommentar hättest Du Dir in der Form auf jeden Fall sparen können. Du schreibst weder, in welchem Beruf Du ausgebildet wirst, noch, was Dein Betrieb genau macht, erwartest aber auf der anderen Seite von den Usern hier etwas...
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Prüfungsnote
Genug gegenseitig provoziert --> closed
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Arbeiten am Prüfungstag?
Vorausgestzt, Du bist bereits 18 Jahre alt: Gesetzlich ist eine Freistellung nur zur Teilnahme an der Prüfung vorgeschrieben. Verlangt Dein Arbeitgeber also, dass Du vorher in den Betrieb kommst, musst Du das auch. BBiG § 7 Freistellung Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
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auch ich brauche eine bewertung....
Nur mal als Anmerkung: Das soll kein Zwischenzeugnis sein. ;-)
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Wieder ein Jahr voller Montage und Kaffee fuer die Lobpiraten?
Das sag ich Dir, echt wahr. *starken Cappuccino zubereit* *Sammelbüchse für "Peperonies mit Fetafüllung für nicht Schoko-Mods" in Chiefs andere Hand drück*
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BrowserGame
Jupp, danke. Darum, hier editiert, dort weiter und hier closed.
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neue-Artikel-Markierung mal da/mal nicht da
Gedächtnistraining wäre eine Möglichkeit. :cool:
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Umschulung...Ich suche immernoch! Aber wie???
Wie kommst Du darauf? Es gibt auch andere Anspruchsvoraussetzungen, um eine Umschulung gefördert zu bekommen. Eine davon ist, keinen Beruf gelernt zu haben (plus daran geknüpfte Bedingungen).
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Verbesserungsvorschläge für eine Bewerbung
Vielleicht klappt es gegen die Leistung von etwas Geduld, zumal ein Wochenende und Rosenmontag war/ist und da nicht ganz so viele User auf dem Board sind.