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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Ist ja auch richtig, jeder übernimmt 50%. Die 50% des AG kommen sind im angegebenen Brutto aber nicht enthalten, sie kommen noch zusätzlich dazu. Auf einer Lohnabrechnung werden üblicherweise nur die Beträge aufgeführt, die dem AN abgezogen werden. Der Anteil des AG von 231,28 DM steht also nicht drauf. Antwort 2 ist eine allgemeingültige Aussage, die ganz einfach nicht stimmt, denn die Zahlung von Lohnsteuer richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
  2. Was für ein Parktikum soll denn das überhaupt sein? Im Rahmen einer Umschulung? Zweiwöchiger Schnupperkurs in einer anderen Firma? [...]
  3. Folgende Zitate sind nur zwei Beispiele aus mehreren Postings hier: Was sollen solche unqualifizierten Aussagen, die eher eine zusätzliche Watsche sind, als hilfreich? Wenn ihr nicht helfen wollt oder könnt, lasst es. Weitere "ich blöck auch mal einen Spruch in die Menge, um etwas dazu zu sagen"-Postings werde ich entfernen oder in die Kantinenabteilung, das Coffehouse, verschieben.
  4. Wofür? Für "übliche" Vergütungen? Dafür gibt es ein Gesetz.
  5. 1. http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=42947 <-- Das Lesen! 2. Hattest Du das bereits gefragt: http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=680392#post680392 3. closed
  6. *gierig Glas schnapp und auf Ex austrink* *Glas wieder hinhalt* Danke :nett:, ich dachte schon, ich verdurste. Mein Hals war schon so ausgedörrt, dass ich nicht mehr posten, äh, sprechen konnte. Ja, bitte, forsch mal. War eins der leckersten Alt, die ich kenne, gab es hier aber nur vom Fass (vielleicht auch überhaupt nur vom Fass, k. A., ich brauchte eben auch nur Fässer. :floet: Und es waren 60 Liter-Fässer, auch eher ungewöhnlich.)
  7. Soso, hast Du gehört ... §5 BBiG Nichtige Vereinbarungen (1) [...] (2) Nichtig ist eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung des Auszubildenden für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
  8. Melde: Hier gibt es "ich hol alles aus meiner Kiste raus, was geht" oder "man kann mir die Reifen während der Fahrt wechseln, so vorsichtig fahre ich". Zusammen können die den Verkehr aber auch fast zum Erliegen bringen.
  9. *schnell mal noch ein Fass Stern-Alt für Pinhead reinroll* :hawk zum Geburtstag. Ok, Argumentation, Intention und abschliessende Verdünnisierung der Markensortenabweichung bis zur ursprünglichen Reinheit des Alt kann kaum mit Teeren und Federn bestraft werden. Sorry, wenn ich Dich mit dem Stern-Alt der Markenuntreue aussetze, aber zum Einen ist das auch echt lecker, soweit ich weiss nicht mehr zu bekommen (darum auch Stangen- oder Hahnanstich, kein neumodischer Schnellverschluss), und letztendlich kann es somit nur Deine Markentreue festigen, egal wie gut es munden wird. *Zapfhahn und Hammer reich* *Glas hinhalt*
  10. bimei

    Bush in mainz

    ... und folgende Postings --> hier sind ja einige mit Nachholbedarf am nicht sinnbefreitem Lesen, wo, wurde auch in Folgepostings beschrieben. ~~closed~~
  11. Siehe Posting #7, drei über Deinem.
  12. Dafür hast Du dann sicher auch eine Quelle? Mit der Neugestaltung der Elektroberufe wurde folgendes angestrebt: "Die „gestreckte“ Prüfung wird über eine Erprobungsverordnung nach § 28 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz mit einer Befristung von fünf Jahren realisiert. Die Sozialparteien streben eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes an, um die „gestreckte“ Abschlussprüfung künftig als Regelfall realisieren zu können." Beispiel Systeminformatiker/-in § 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung (1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung nach den §§ 8, 12, 16, 20, 24 oder 28 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1144) als Teil 1 der Abschlussprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einbezogen werden. So besteht die Abschlussprüfung aus Teil 1 und Teil 2. Durch diese Regelungen wird die bisherige Zwischenprüfung aufgewertet, indem ihr Ergebnis in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einfließt. Die Teile 1 und 2 gehören zusammen, die Prüfungsleistungen werden nur an unterschiedlichen Terminen erbracht.[...] [Quelle: IHK Frankfurt, Rostock, Nürnberg usw.]
  13. Bildungsurlaub muss i.d.R. im jeweiligen Bundesland als Bildunbgsurlaub anerkannt sein.Ein Besuch der Cebit fällt in keinem Bundesland unter anerkannte Bildungsurlaube. Das wirst Du dann wohl als Sondervereinbarung mit Deinem AG aushandeln müssen.
  14. Vielleicht sagst Du erstmal, was an den folgenden Sätzen Du nicht verstanden hast... ... oder antwortest entsprechend.
  15. Suchst Du Bestätigung? Und wenn ja, leidest Du, seit Du es gekostet hast, unter etwas Misteriösem? Oder wurdest Du gerade geteert und gefedert aus der Stadt gejagt und hoffst, bei Bestätigung wieder Einlass zu erhalten?
  16. [...] Wo war denn die Frage zu den Antworten? :floet:
  17. Da ist die Verpflichtung, die der Arbeitgeber lt. Gesetz hat, aber extrem mager ausgelegt. §8 BBiG Zeugnis (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. [...] (2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
  18. Naja, wenn Dein Betrieb Dir die beötigen Kenntnisse vermittelt hat ist das ja auch schon etwas, der Zeitanteil der Ausbildung im Betrieb ist ja der grössere. debitux hat eine Linkliste zu verschiedenen Themen zusammengestellt, da kannst Du z. B. mal stöbern: http://www.pingufreak.de/linkliste/index.php
  19. Wir wollten nicht, dass Du einen Herzkasper bekommst, warst gerade so becherisiert. Hm, echt? Das ist bei mir mal so und mal so, alles Übel auf einmal ist auch nicht so prickelnd. Aber so ganz und gar nichts los ist einschläfernd, das stimmt. Kann mich aber nicht so richtig daran erinnern, wie das ist. (Mein übelster Call von heute: Das neue Feldtelefon vom MoD ist da, er benötigt Hilfe ...) :beagolisc Und morgen versuchen wir sie so in den Wind zu stellen, dass der auf ihr "ommmmmm" summt. :D
  20. Taaaag, und :pssst: @Hawk *duck* Und? Haben sie im Laufe des Anschauens noch irgendwelche geheimen Zeichen gegeben, mit Dir gesprochen, sind dahingeschmolzen o.ä.? Oder starrst Du sie noch an, oder bist Du hypnotisiert eingeschlafen und träumst jetzt von Bechern? :beagolisc
  21. Such-Hilfestellung:
  22. Hab einfach etwas mehr Geduld das nächste Mal. § 40 BBiG ist seit dem 25.11.2003 so wie hier aufgeführt gültig: BBiG § 40 Zulassung in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Alles, was hier geregelt ist, gilt bundesweit. Punkte, die hier nicht gesetzlich geregelt sind, regelt/entscheidet die zuständige Stelle (Kammer).
  23. Kleine Korrektur: § 3 BUrlG Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
  24. Auch für "Nichtjugendliche" ist die Höchst-Arbeitszeit vom Gesetz geregelt, ebenso der gesetzliche Mindestanspruch für Urlaub.
  25. Anbieter melden sich bitte per mail oder PM bei Flatscho.

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