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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Aha. [Als Hilfestellung und zur Vermeidung doppelter Antworten die beiden Threads zusammengeführt.]
  2. Nicht nur das, auch etwas frech, das heute hier bereits zum dritten mal zu machen. Mit Threadpushing erreichts Du übrigens eher das Gegenteil von Antworten, viele antworten "dann erst recht" nicht. Und bitte beachte das nächste Mal auch die Boardregeln.
  3. Die Zeugnisausstellung zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ist gesetzlich vorgeschrieben. § 8 BBiG Zeugnis (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. (2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
  4. Nein, um einen Aufhebungsvertrag abzuschliessen ist keine Kündigung notwendig. Ihr trennt euch im Falle eines Aufhebungsvertrages in "beiderseitigem Einvernehmen". Da Du einen Aufhebungsvertrag abschliessen würdest, um eine neue Arbeitsstelle anzutreten (unbefristet), nicht.
  5. Achtung, nichts vermischen: Eine Kündigung, egal von welcher Seite ist niemals ein Aufhebungsvertrag, auch nicht aus rechtlicher Sicht. Bei einem Aufhebungsvertrag verzichten im Prinzip beide Seite auf verschiedenste Ansprüche, wie z. B. Klagerecht, Kündigunsfrist.
  6. Zur Prüfung des Arbeitslosengeldanspruchs und Berechnung der -höhe.
  7. Was ist denn das? Schokolade? Ein edler Whiskey? Ein Körperpflegemittel für Männer?
  8. Wenn eine Übernahme bis dahin noch unklar ist, ja: SGB III § 37b Frühzeitige Arbeitssuche Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Ansonsten musst Du mit einer Minderung des Arbeitslosengeldes rechnen: SGB III § 140 Minderung wegen verspäteter Meldung (gültig ab 01.01.2005) Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt [...] Einfach dort hingehen, dort bekommst Du dann die entsprechenden Anträge. Was Du vorher machen kannst ist, den AG um das Ausstellen einer Arbeitsbescheinigung und Kopie Deiner Lohnsteuerkarte bitten.
  9. Was Sandrin geschrieben hat ist dennoch richtig, sie hat vermutlich übersehen, dass es sich um das Wiederholen der schriftlichen Prüfung handelt, bzw. dass das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unwahrscheinlich am Tag der Prüfung bekannt ist. Hast Du eigentlich keine schriftliche Vertragsverlängerung?
  10. Zitat: Aufgabenerstellungsausschuss Die meisten Bundesländer (in Moment bildet nur Baden-Würtemberg eine Ausnahme) nehmen am zentralen Prüfungsverfahren teil. Hierbei erstellt ein zentraler Prüfungsausschuss bestehend aus Prüfern, die nach dem gleichen Schlüssel ausgewählt sind wie die Prüfungsausschüsse vor Ort, die Aufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen und einen Lösungsvorschlag mit Korrekturhinweisen. Quelle: http://www.caesborn.de/pruefungspage/index.html --> Gremien
  11. Grob, ja. Das sind die Überschriften aus dem Ausbuildungsrahmenplan, so wie sie schon immer lauteten. ;-)
  12. http://www.caesborn.de/pruefungspage/rechtsmittel.html könnte Dir weiter helfen.
  13. Deine Art den Thread zu pushen ist zwar origineller als bei anderen üblich, trägt aber trotzdem nicht dazu bei, dass hier schneller geantwortet wird, eher im Gegenteil. Wenn Du dann bitte noch einen Blick auf Kalender und Uhr werfen würdest, stellst Du sicherlich genau wie ich fest, dass gestern Freitag abend war, inzwischen Samstag mittag. Obwohl Du nicht neu auf dem Board bist und es wissen könntest, teile ich gerne meine Erfahrung mit Dir: Nach Feierabend und am Wochenende ist das Board nicht so stark besucht wie wochentags. Es ist also durchaus normal, dass Antworten etwas länger dauern. Normal sollte daher auch sein, dass Du Dich in Geduld übst.
  14. Es fragt sich, zu welchem Zeitpunkt das Buch für wichtig gehalten wird. Vor der Prüfung wird sogar ein Riesen Tamtam daraus gemacht, wenn in einer neueren Auflage drei Sätze zu etwas stehen, die in der vorherigen Ausgabe nicht standen; ob man Ergänzungen reinschreiben oder -kleben darf usw. Als ob von dem Buch das Bestehen der Prüfung abhängt. Wäre doch eigentlich schlimm, zumal da eher nur Basics drinstehen, die man meiner Meinung nach auch ohne das Buch wissen kann/könnte/sollte (<--- womit ich jetzt niemand verurteilen möchte). Vielleicht ist es doch oftmals eher so, dass das Buch soetwas wie Sicherheit vermittelt, Angst und Nervosität vor einer Prüfung sind verständlich. Um meine 0% von oben zu erklären: Als ich Prüfung hatte, war das Buch noch nicht lange auf dem Markt und schlecht zu bekommen, daher hatte ich keins. Als Hilfsmittel in der Prüfung war aber auch sowieso nur ein Taschenrechner zugelassen. (Genutzt hätte mir das Buch, ganz objektiv, aber auch nichts, daher von mir ehrlich gemeinte 0%.) Unpopulär zu schreiben, dass ich eine Prüfung ohne Zulassung des Tabellenbuches für chancengleicher halten würde, da die "Verunstaltungsregularien" nicht überall gleich sind.
  15. Als Argumentationshilfe: http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/produktmarken/index.jsp?url=http%3A//www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/produktmarken/aus_und_weiterbildung/News__Aktuelles/verlaengerung_nach_wiederh_pruef.jsp P.S. Es ist § 14 Abs.3 BBiG ;-)
  16. Was stellst Du Dir denn vor, was soll so ein Programm leisten? Und darf es etwas kosten oder muss es Freeware sein?
  17. Sowas kennst Du ja gar nicht, stimmts, immer ganz wolle der Wolle. :D
  18. Waaaas dehenn? :floet: Noiiin, doch nicht nur für mich. Die sind für den kommenden heissen Sommer, wenn wir schwitzend im Büro sitzen. :bimei
  19. *mit Eimer voll Schneebällen reinschleich* *Gefrierfach mit neuen Schneebällen auffüll* *Eimer im Kärcherschrank verstau* Morgen, oh, ich hab mich also nicht getäuscht und heute ist MonFreitag? Guuute Aussichten. :cool: Spätestens der letzte Punkt bringt Gewissheit, dass nicht ich gemeint bin. *Brötchen mit Schafskäse und Kaffee mitnehm* Danke Jusky :nett:
  20. GH1, GH2 und Wiso jeweils 0%
  21. Von früheren Zwischenprüfungen: www.u-form.de Von der anstehenden Zwischenprüfung: Meistens darf man den Fragebogen nach der Prüfung mitnehmen.
  22. Du interpretierst etwas in meine Aussage hinein, was ich nicht geschrieben habe.
  23. Weiss er es aber nicht, kann man ihm helfen an die Informationen zu gelangen. Was daran ist Arbeit für die Moderatoren? Moderatoren sind nicht dazu da, auf alles eine Antwort zu haben. Arbeit machen da eher unfreundliche und nichthilfreiche Hinweise auf die Suchfunktion oder genervtes Geblubber, weil eine Frage schonmal da war o.ä. ;-)
  24. Wie oft und um welchen Zeitraum wurde Dein Vertrag verlängert?

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