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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Chiefs Ausführungen ein ~~closed~~ angefügt.
  2. Die Prüfungstermine sind hier zu finden: http://www.aka-nuernberg.de Demnach wurde der Termin geändert, aber nicht auf den 02.03. sondern 01.03.2005
  3. Dass es einen Betriebsrat gibt (was ja bereits bestätigt wurde), heisst nicht zwangsläufig, es gibt auch einen Tarifvertrag. Ein Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung über geänderte Arbeitszeiten abschliessen, ohne Einbeziehung des Betriebsrates geht eine Änderung der Arbeitszeit allerdings nicht. Da hier keine Details bekannt sind, kann man nicht mal etwas zur schlechten oder guten Informationspolitik des Betriebsrates sagen. Und wenn es einen Tarifvertrag gibt, gibt es immernoch zig Möglichkeiten, z. B. Haustarif, Beschäftigungssicherungsvertrag usw. Also: Ungelegte Eier, nichts Genaues weiss man und genauso wenig kann man dazu sagen. ;-)
  4. bimei

    Access 2003

    verschoben -->Datenbanken
  5. So eine Ausssage verstehe ich z. B. nicht: Ein drittes Mal wiederholen geht nicht. § 34 BBiG Abschlußprüfung (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlußprüfungen durchzuführen. Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. (3) Die Abschlußprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei.
  6. verschoben --> Anwendungsforum
  7. Und warum?
  8. bimei

    2 Arbeitsplätze 1 PC

    Nochmal Pineheads Frage in Ausschnitten zitiert: Der zweite Satz heisst für mich weniger, das realisieren zu wollen, als mehr, hier zu erfahren, ob es solche Umschalter überhaupt, wie in der Firma behauptet, gibt. Ok, Antwort gibts auch noch. Ja, gibt (bzw. gab) es, die heissen/hiessen VGA-Umschalter, waren zumeist allerdings nur für mehrere Monitore und Tastaturen an einem Rechner, also ohne Maus (die bei früheren Betriebssystemen auch unnütz war, z. B. Novell). Gab es z. B. bei Conrad und Reichelt, als der Firmenmarkt für "Hardware" noch dünn gesät war. Ein Beispiel das ich auf die Schnelle gefunden habe: www.conrad.de --> Computer/Büro --> Computertechnik --> Kabel/Hubs/Umschalter, dort VGA-2fach und VGA-4fach Nachtrag: http://www.pczocker.de/product_info.php?products_id=2829&products_model= Dort in der Beschreibung dann auch ein Beispiel, wozu man das gebrauchen könnte, zu Schulungszwecken. ;-)
  9. bimei

    Kündigung

    Eine Beschränkung gibt es aber dahingehend, dass die Kündigungsfrist bei einer Probezeit über 6 Monate hinaus eine andere ist. ;-) § 622 BGB Kündigungsfrist bei Angestellten und Arbeitern (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, [...] [...] 7. zwanzig Jahre bestanden hat, [...] (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4)[...] (5) [...] Auf einzelvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen bezieht sich das nicht.
  10. bimei

    Kündigung

    Ergänzend die Gesetzesgrundlage dazu (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge TzBfG): TzBfG § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. (3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. (4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (5) [...] Abs. 3 bezieht sich dabei auch auf Probezeiten, die u. U. vereinbart werden können.
  11. Nur als Anmerkung: nicht so ganz nur Elektriker, es gibt z. B. auch die DIN-VDE-Normen zur Fernmelde-, Informations- und Kommunikationstechnik, darunter fallen noch ein paar andere Berufe. ;-)
  12. Im Schadensfall wird u. U. nach der ordnungsgemässen Unterweisung nach VDE 0100 (bzw. der entsprechenden Einzelvorschrift) gefragt, ähnlich wie im Schadensfall nach der Unterweisung für Arbeitssicherheit nach BGV A1 gefragt wird. Den Nachweis muss im Zweifel aber der Unterweisende erbringen, nicht der Unterwiesene. Vorgeschrieben ist dabei nur die Dokumentation der Unterweisung, das kann in Deinem Fall z.B. auch ein Eintrag im Klassenbuch mit der entsprechenden Anwesenheitsliste des Tages sein.
  13. Hört sich nicht nur so an, das sind Vorschriften, nämlich nach VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik). ;-)
  14. Wobei das natürlich keine Allgemeingültigkeit hat, steht ja auch da: Niedersachsen. Wenn überhaupt, dann regeln das die Schulgesetze der einzelnen Länder oder es wird sogar noch weiter runtergebrochen auf die Schulen.
  15. bimei

    Filmzitate, take 4

    Hey, Du fragst trotz Schliessung des vorherigen Threads nach, und das bei dem Kuddelmuddelhektikaufbruch in den neuen Thread und meinem störendem Nachhaken dort, da hast Du Dir doch mehr Zusammenhänge gemerkt als andere. :e@sy Ein Tip, ja, hm, viiiiielleicht das: Es ist ein "Klassiker", zweiter Weltkrieg, Indien, reaktivierte Veteranen.... Ist auch zugegebenermassen nicht einfach, ist eben alt, genau wie ich. Macht lieber "normal" weiter, statt euch den Kopf zu zerbrechen, lasst euch nicht von mir ärgern.
  16. Das ist ein Widerspruch in sich und eine Null-Information, die hier Hilfesuchende nicht weiter bringt. Wenn, wie Du richtig sagst, Richtlinien (in diesem Fall gibt es sogar eine Verordnung) für die Erstellung des Projektes existieren, sind die auch schriftlich zum Nachlesen festgehalten.
  17. Dann bleiben uns aussagekräftige, hilfreiche Beiträge von Dir wie dieser erspart: http://forum.fachinformatiker.de/showpost.php?p=623026&postcount=2 Spar Dir solche Aufrufe zum Hilfsboykott bitte. Man kann auch anders und freundlich auf ein Manko hinweisen.
  18. Wo kann man das denn verbindlich für die Prüfung in den IT-Berufen nachlesen?
  19. Wer hat wen auseinandergenommen? Genau das war meine Frage an Dich und, in dem Zusammenhang, welche Hilfestellung Dein Beitrag geben sollte. Das bringt aber auch keine totale Sicherheit, im schlechtesten Fall nur auf Zeit. Von Akzeptanz zu reden und dabei Wortfetzen aus dem Zusammenhang zu reissen ist Akzeptanz? Komm mal wieder runter.
  20. bimei

    Datenschutz Passwort

    Grundlagen findest Du im IT-Grundschutzhandbuch beim bsi: http://www.bsi.bund.de/gshb/deutsch/index.htm Im Index solltest Du auch etwas zu Passwörtern finden. Und verschoben ---> Security
  21. Hee, ihr Banausen ... ... oder hab ich eine Antwort überlesen? :floet:
  22. Nanu, Aufforderung zu einer Straftat, putzig so mit mailadresse und nachverfolgbarer IP. :floet:
  23. Soso. Nun denn, ist gut nu --> ~~closed~~
  24. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, gilt der bisherige Schwellenwert von 5 AN.
  25. Wie Du selbst schon schreibst, der Kündigungsgrund fehlt. Hinweise auf einen Widerspruch müssen nicht in einer Kündigung stehen. Die Kündigungsfrist beträgt bei einem Arbeitsverhältnis, das über 2 Jahre besteht, nach BGB einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Berücksichtigt für die anzurechnende Betriebszugehörigkeit werden nur Jahre, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres liegen.

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