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Hi, das kann nicht nur sein, das ist so. ;-) Ist aber wie ich das gesehen ein Serverproblem, kein Boardproblem.
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Zitat Arbeitsagentur: Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben.
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Stell die Sätze, die mit "ich" beginnen, um.
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Aus dem Gesetz: § 45 SGB III Leistungen Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten 1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten), 2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden. Ergänzende Information: Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden. Die Agenturen für Arbeit haben die Möglichkeit, Bewerbungskosten pauschaliert zu erbringen. Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Bei mehrtägigen Fahrten kann ggf. zusätzlich ein Tagegeld von 16 Euro (bei ganztätiger Abwesenheit), für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten berücksichtigt werden. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
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Besprechungen außerhalb der Arbeitszeit
bimei antwortete auf allthatsleft's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Kleine Richtigstellung: Nicht der Arbeitnehmer verstösst gegen das Gesetz, wenn er die Ruhepausen nicht einhält. Das Arbeitszeitgesetz ist ein Gesetz zum Schutz des Arbeitnehmers. Auszug aus dem ArbZG zum besseren Verständnis: § 22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. [...] 2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. [...] ff. -
Das mag eine Meinung sein, ist grundsätzlich aber nicht sowas wie eine "vorgeschriebene Voraussetzung". Alle IT-Berufe haben keine besondere Schulvoraussetzung.
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....... 500
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Ähm, nein. Eine Kündigung ist immer einseitig. Einem Aufhebungsvertrag müssen beide Seiten zustimmen. Im schlimmsten Fall fristlose Kündigung wegen unetschuldigtem Fehlen und Schadensersatzklage.
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Oh man .... Versuch es halt selber. Der erste Satz, es gerne mal machen zu wollen, passt nicht zum zweiten Satz, denn dann "machst" Du es nicht.
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Sorry, aber ... Frage Arbeitszeugnis
bimei antwortete auf The_red_one's Thema in Jobsuche, Bewerbung und Zeugnisse
Weil es ein Ausbildungszeugnis ist. -
Wieso unter "seiner eigenen Last"? Du bist z. B. einer, der eine Last verursacht, hier oder wo auch immer.
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http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=49787
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Wird wohl eine Verwechslung/Missverständnis sein. Die Anwartschaft bei Studium hat sich geändert: Unistudium wird nicht mehr anerkannt: Bisher werden Schul- und Ausbildungszeiten ab dem 17. Lebensjahr einheitlich drei Jahre lang als Beitragszeiten gewertet. Künftig sollen Schulzeiten nur noch bei einem Fachhochschulbesuch oder bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als Beitragsjahre anerkannt werden. Weiterhin beträgt die maximal anrechenbare (Fachhoch-)Schulzeit drei Jahre. Betroffen sind Rentner, die ab 2005 in Rente gehen werden. Aufgrund einer stufenweisen Änderung des Systems kommt die Regelung erst 2009 voll zum Tragen. Durch den Wegfall der bisherigen Regelung verlieren Betroffene, am heutigen Rentenniveau gemessen, 58,79 Euro (West) bzw. 51,68 Euro (Ost). Anrechnungszeiten: Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus bestimmten persönlichen Gründen keine Beiträge zahlen konnte. Zu den Anrechnungszeiten zählen grundsätzlich folgende Zeiten: - Krankheit, - medizinische Heilbehandlung oder Berufsförderung, - Schwangerschaft, Schutzfristen bei Mutterschaft, - Arbeitslosigkeit, - Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr, - Rentenbezugszeiten bis zum 55. Lebensjahr, danach, soweit die Rente mit einer Zurechnungszeit zusammentrifft. Die Anrechnungszeiten zählen für die 35-jährige Wartezeit. Allgemeine Höherbewertung der ersten drei Beitragsjahre entfällt: Da während der Ausbildungszeit der Verdienst deutlich unter dem Durchschnitt liegt bzw. kein eigenes Einkommen erzielt wird, hat der Versicherungsträger bisher die ersten drei Jahre pauschal mit 75 Prozent des Durchschnittsbeitrags als Beitragsjahre bewertet. Dies entspricht in den meisten Fällen einer deutlichen Höherbewertung. Auszubildende, Fachhochschulbesucher und Nutzer berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen kommen weiter in den Genuss der Höherbewertung. Für einfache beitragspflichtige Aushilfstätigkeiten soll dies in Zukunft nicht mehr gelten. Ein Realschulabgänger, der nach der Schulzeit keine Ausbildung beginnt und nur kleinere Nebenjobs ausführt, kommt dann nicht mehr in den Genuss der Höherbewertung. Seine Anwartschaft richtet sich dann nach dem tatsächlich erzielten Einkommen. Die bisherige Regelung gilt auch in Zukunft für soziale Härtefälle (Bsp.: Invalidität) weiter. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, Bundesregierung, jeweils div. Veröffentlichungen
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Sorry Hawk, kleine Korrektur. Gesetzestext dazu: SGB III § 37b Frühzeitige Arbeitssuche Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
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Sorry, aber ... Frage Arbeitszeugnis
bimei antwortete auf The_red_one's Thema in Jobsuche, Bewerbung und Zeugnisse
So ganz unbedenklich ist das jedenfalls nicht. Da steckt ein bisschen was von "Widerworten" und "Sabbeltasche" drin. -
Es reicht jetzt! @dieterds Du wurdest bereits vor 2 Wochen verwarnt, eine zweite Verwarnung wird es nicht geben.
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Sätze nicht mit "ich" anfangen ---> umstellen. ;-)
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Xaero, mach schriftlich Deine Ansprüche auf ein Ausbildungszeugnis geltend, beruf Dich dabei auf das BBiG undf setze eine Frist. Das ist allein schon wichtig, damit Du etwas in der Hand hast. Dagegen kann man dann nötigenfalls vorgehen, denn das ist so nicht erlaubt. Lass Dich nicht einschüchtern, mach erstmal, was ich oben schreib, alles weitere sieht man dann.
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Doch, das Ausbildungsverhältnis ist beendet. Dann muss die Firma ein Zeugnis über das Arbeitsverhältnis ausstellen, aber das steht dann in einem anderen Gesetz. Hier gilt: §8 BBiG Zeugnis (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. (2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. D. h. auch, das Zeugnis ist nicht erst auf Verlangen auszustellen, sondern generell.
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Schön, und nun bekommt die Kurve zurück zum ursprünglichen Thema.
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FISI - Ausbildung bei Siemens in Hannover
bimei antwortete auf fisihannover's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Bitte künftig kein Threadpushing. -
Korrektur: 1. Satzteil JArbSchG § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1. in der Berufsausbildung, 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. [...] bezogen auf die Aussage von SNOWMAN: ist er nicht der "Normalfall" Deiner Denke und der Satz somit eigentlich überflüssig. Bezogen auf Dein "Normalfall" sollte hier auch nicht die Annahme entstehen, Auszubildende fallen im Normalfall unter das JArbSchG. Lässt sich nicht als Normalfall pauschalisieren. 2. Satzteil JArbSchG § 8 Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf Zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Heisst, selbst wenn es hier um einen Jugendlichen im Sinne des Gesetzes handeln würde, ist die einfache Aussage "du darfst länger arbeiten" etwas dürftig.
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Hinweise zu was? Wie Du Dein Frühstücksbrot mitbringen sollst? ;-) Erkundige Dich im Zweifel besser bei der für Dich zuständigen IHK bzw. PA, bei uns waren Schnellhefter ausdrücklich erwünscht, die Projektarbeit sollte keinesfalls gebunden sein.
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SNOWMAN, Dir sind die Boardregeln bekannt? Und denke bitte das nächste Mal auch daran, dass Du nicht nur nicht so anonym bist, wie Du vielleicht annimmst, sondern es auch sowas wie üble Nachrede, Beleidigung usw. gibt.
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verschoben ---> Hardware