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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Nicht ganz richtig, einige IHKn runden nicht kaufmännisch (z. B. Arnsberg).
  2. Geltungsbereich des Gesetzes: § 1 JArbSchG (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, [...] Darum schrieb ich auch "vorausgesetzt Du bist volljährig" !
  3. Du irrst. Für Dich gilt, vorausgesetzt Du bist volljährig, ganz normal das Bundesurlaubsgesetz. Dein Urlaub sollte zwar möglichst in den Ferien liegen, aber selbst das ist kein Muss. Zitat BUrlG: BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) [...] (4) [...]
  4. Versuch das Adressbuch zu entfernen und neu zu erstellen, das sollte helfen: Menü Extras auf E-Mail-Konten --> Vorhandene Verzeichnisse oder Adressbücher anzeigen oder bearbeiten ---> Outlook-Adressbuch markieren und Entfernen. Dann hinzufügen ---> Zusätzliche Adressbücher---> Outlook-Adressbuch ---> OK Fertig stellen, Outlook beenden, Outlook neu starten In der Ordnerliste mit der rechten Maustaste auf den Ordner klicken, der als Adressbuch verwendet werden soll (z.B. Kontakte) ---> Eigenschaften ---> Registerkarte Outlook-Adressbuch ---> Aktivierung Kontrollkästchen "Diesen Ordner als E-Mail-Adressbuch anzeigen" (sofern es noch nicht aktiviert ist). Siehe auch: http://support.microsoft.com/default.aspx?scid=kb;de;d287563
  5. Langzeitarbeitslos bist Du, wenn Du länger als 12 Monate ununterbrochen arbeitslos bist.
  6. Du hast unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mobilitätshilfe nach SGB III, wenn eine Umzug auf Dich zukommt. Neben den normalen Mobilitätshilfen nach § 53-55 haben einzelne Arbeitsämter und Länder auch "Extratöpfe", um die Aufnahme einer Berufsausbildung zu fördern, wenn dafür bspw. ein Umzug notwendig ist. Erkundige Dich, bzw. beantrage, also auch nach Mobilitätshilfen bei der Agentur für Arbeit.
  7. War es, und sollte es ab sofort auch wieder sein, sonst ist der Thread doch besser im Daily Talk angesiedelt. ;-)
  8. Ja, hab ich, zuletzt "live" zum Ausbildungsende Frühjahr 2003. So ungewöhnlich ist die "Unkenntnis", wann das Ausbildungsverhältnis endet und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet ist, nicht. Unproblematisch ist die Ausgestaltung des Vertrages meistens, wenn so oder so eine Übernahme stattfinden soll und es noch dazu "Vertragsgrundlagen" im Betrieb gibt. War eine Übernahme und/oder das Ausbildungsende, aus welchen Gründen auch immer, unklar und gestaltet sich eine Vertragsverhandlung schwierig, gibt es gesetzliche Grundlagen, die man heranziehen kann, etwa zur Vergütung: § 612 BGB Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten. § 611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Aber da darf man sich nichts vormachen, diese Grundlagen sind eben ein "Gummiband", die bei der persönlichen Verhandlung wenig weiterhelfen und mehr im Klagefall vor Gericht dienen.
  9. Darum auch mein Hinweis, die zuständige Stelle, in dem Fall IHK, zu fragen. ;-) Auch wenn eine Unterschriftspflicht in den zusätzlichen Regelungen der zuständigen Stellen zum BBiG eher der Normalfall sein dürfte (und auch der Sinn einer Unterschrift ausser Frage steht), kann eine allgemeingültige Aussage zur Unterschriftspflicht nicht gemacht werden. Du hast nachrecherchiert, Deine ursprüngliche Aussage auf die Anfrage hier konkretisiert, das lass ich als Unendschieden mit sanfter Nachhilfe gelten.
  10. Guck vielleicht mal auf folgenden Seiten: http://hr1.telekom.de/job/mainframe dort unter Schüler/Schulabgänger --> Ausbildungsberufe --> Vergütung oder http://www.verdi-jugend.de/ausbildu...fb_09_links.htm
  11. Telekom: Die monatliche Vergütung: - im 1. Ausbildungsjahr 657,00 Euro - im 2. Ausbildungsjahr 706,50 Euro - im 3. Ausbildungsjahr 752,00 Euro - im 4. Ausbildungsjahr 815,00 Euro Nachzulesen u. a. http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=579744
  12. Betonung auf "eigentlich", ein tarifgebundener Betrieb hat nicht immer eine Arbeitnehmervertretung. ;-)
  13. Was genau heisst "ohne Ausgleich"? Auch dafür gibt es einen gesetzlich geregelten Anspruch: § 11 BBiG Bemessung und Fälligkeit der Vergütung (1) Die Vergütung bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. (2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen
  14. Zur Vervollständigung: § 4 ArbZG Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. § 3 ArbZG Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. § 2 ArbZG Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. (3) [...]
  15. Da muss ich Dich korrigieren, gesetlich ist eine Unterschrift nicht zwingend vorgeschrieben. §6 BBiG Berufsausbildung (1) Der Ausbildende hat 1. [...] 2. [...] 3. [...] 4. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von Berichtsheften anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen, 5. [...] (2) [...] Auch der Auszug aus § 39 (Zulassung zur Abschlussprüfung) 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat[...] sagt nichts darüber aus, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass der Ausbildende die Berichtshefte durchgesehen hat. Fazit: Bei der zuständigen IHK fragen, ob sie anerkennen, dass der Nachweis mittels einer Unterschrift für das Berichtsheft erbracht ist. Denn die zuständige IHK entscheidet letztendlich über die Zulassung zur Prüfung.
  16. Warum wirst Du dann persönlich angreifend? Spricht das für Kritikfähigkeit? Eine persönlich werdende und an Beleidigung grenzende Tonart habe ich nicht erst hier von Dir gelesen. Was Du damit bezweckst, ist mir ein Rätsel. Uninteressant ist es auf jeden Fall dafür, dass ich Dich hiermit auffordere, persönliche Angriffe, egal wo und wann auf diesem Forum, zu unterlassen. Hier closed, Forums-Suizidvorbeugung.
  17. Bitte nicht so voreilig mit pauschalen Aussagen, gib lieber an, von welcher IHK das stammt. ;-)
  18. Soso. Steht unter spezialisierte Angebote, vierter von unten. Ist aber ja nicht so wichtig, hier willst Du ja "mehr" dazu wissen.
  19. Sicher, dass es eine Krawatte war, nicht ein runtergerutschtes Schweissband o. ä.?
  20. http://www.gulp.de/ Siehe auch Linkliste: http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=64529 :floet:
  21. Hast Du zufällig auch mal geprüft, ob kein Sasser oder sowas auf dem Rechner ist?
  22. Nanu, solange ist das doch gar nicht her: http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=579744 oder http://hr1.telekom.de/job/mainframe dort unter Schüler/Schulabgänger --> Ausbildungsberufe --> Vergütung oder http://www.verdi-jugend.de/ausbildung/fachbereiche/04_haupt_fb_09_links.htm und als Meldung bzgl. 2005 http://www.heise.de/newsticker/meldung/47432
  23. Erlaubt u. a. ihr hier das nicht schon? ;-)
  24. Hey, habt ihr auch so lustiges Wetter mit Killerhagelkörnern und mehr Wasser von oben, als hier vor in 200 Metern Entfernung vor dem Deich ist? Aber ich sehe Sonne im Norden, ganz wie angekündigt. Und es kommt auch genau hin, um 19 Uhr ist das Strassenfest hier zuende, warum soll es dann noch wiederkehrende Gewitterchen geben. Doham, danke für ... na weisst schon. :e@sy

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