§7 Freistellung, Berufsbildungsgesetz (BBiG):
Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
§ 10 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.
§ 2 JArbSchG
.....
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
In einem Satz: Wenn Du noch nicht 18 Jahre alt bist, ist der Tag vor der Prüfung frei, sonst nicht (weitere Ausnahme: tarifvertragliche Regelungen).