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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. 92-100 sehr gut (1) 81-91 gut (2) 67-80 befriedigend (3) 50-66 ausreichend (4) 30-49 mangelhaft (5) 0-29 ungenügend (6)
  2. *seufz* Ja, da wird ein Teil aber über Bildungsgutscheine etc. abgegolten. Eine reine Finanzierung nach SGB ist es eben nicht. Betrifft z. B. oftmals Pflegeberufe, mir ist das Antragsverfahren und Ausarbeitung solcher "Umschulungen" nicht fremd. Ist aber unerheblich für das Thema hier, belassen wir es dabei.
  3. Dann ist es keine Umschulung im Sinne des Gesetzes, sondern eine Kombination aus verschiedenen Förderungen.
  4. Och Du, dann füge ich das einfach mal an den anderen Thread an, dann passt das wieder.
  5. Macht ja nichts. Dafür bekommste noch eine bimei-Weisheit mit: Sympatisch sind die Lernenden, die Fehlerchen auch eingestehen können, klüger sind sie ausserdem.
  6. Nicht nur hier .... *seufz*
  7. Erstmal wäre zu klären, wie die Ausbildung finanziert wird. Es kann durchaus sein, dass das aufgrund des Beschlusses nicht finazierbar ist. Und ganz nüchtern betrachtet: Es ist sicher bedauerlich, weil es nicht hätte schaden können, aber in den seltensten Fällen wird der Schein während der Ausbildung finanziert. Bei der Kürze einer Umschulung ist auch erst recht fraglich, ob die Zeit nicht besser genutzt werden kann.
  8. Macht doch nix. :-) Okay, Umzug beendet.
  9. http://fachinformatiker-world.de/forums/showthread.php?s=&postid=283318 Zusammenführen?
  10. § 39 BBiG Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllt sind. Hast Du also bis dahin die Ausbildungszeit zurückgelegt, solltest Du auch zugelassen werden. Aber: siehe 2, die zuständige Stelle (die für Dich zuständige IHK) entscheidet letztendlich.
  11. Einzelne Preisvergleiche haben die nicht, aber vielleicht hilft Dir stöbern beim Statistischen Bundesamt, ähnlich auch noch mal gesondert für BaWü. Ansonsten empfehle ich die Suche nach Landvolk-, Landfrauen- und Verbraucherzentralen-Homepages. Die haben in regelmässigen Abständen auch solche Veröffentlichungen, auch an einzelnen Produkten festgemacht. ...
  12. Nein, EU-Mittel für Umschulungen werden höchstens für 24 Monate bewilligt.
  13. Danke. ;-)
  14. Aber doch bitte nicht in diesem Thread. Der Threadersteller hat eine Frage zu seiner persönlichen Lage gestellt. Das würde dann hier doch zu weit gehen. Überleg Dir nur mal, Du wartest auf Antworten auf eine persönliche Frage und bei jeder Benachrichtigung über ein neues Posting fängst Du an, diesen doch schon recht gewachsenen Thread zu laden, mit Modem. Enttäuschend, keine Antwort auf die Frage vorzufinden.
  15. Sinnvoll ist, auch eine Mailadresse anzugeben. Gäste z. B. können nicht die Mailfunktion des Boards nutzen.
  16. Sinnvoll ist, auch eine Mailadresse anzugeben. Gäste z. B. können nicht die Mailfunktion des Boards nutzen.
  17. Komische Rechnung. Erstmal zum Gesetz: § 172 SGB III (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn 1. der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung a) fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder c) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, 2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und 3. der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist. Trifft alles auf Auszubildende nicht zu. Dann weiter aus dem Merkblatt Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt (http://www.arbeitsamt.de/hst/services/merkblatt/mbkugag/023.html) Beschäftigte Arbeitnehmer: Bei der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die nicht der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegen, ferner Kranke, Beurlaubte und innerhalb des o. a. Zeitraumes ausgeschiedene Arbeitnehmer mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende sowie Arbeitnehmer, die sich in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Vollzeitmaßnahmen) mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld befinden. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer nicht als Beschäftigte zu zählen, deren Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Grundwehr- oder Zivildienstleistende). Heimarbeiter zählen ebenfalls nicht zu den tatsächlich Beschäftigten im Sinne der Vorschriften über das Kug. Das hat auch eine Logik, denn bei langanhaltender Kurzarbeit wird Deine Ausbuildung gefährdet. Zu Deiner Rechnung: In Ausnahmefällen kam es auch vor, dass Auszubildende KUG erhalten haben. Aber dann berechnet sich das KUG selbstverständlich genauso wie bei allen anderen Arbeitnehmern. Und das heisst bei einen Arbeitsausfall von 80% in etwa: Von den 700 Eur bekommst Du noch 140 Eur, dazu als Bemessungsentgelt für das KUG die 560 Eur, macht etwa 61,70 Eur wöchentlich = 246,80 Eur. Rentenbeiträge bspw. werden während der Zeit nur auf Basis 80% der KUG-Berechnungsgrundlage gezahlt. Kurzarbeit ist im Übrigen für einen Betrieb sehr teuer, viele Betriebe ziehen eine Insolvenz oder betriebsbedingte Entlassungen vor.
  18. Nee, das wird erstmal halbiert. Um einen Anhaltspunkt zu bekommen, auch mal hier ---> http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/selbstberechnung/index.html die Werte eingeben, vielleicht wird es dann klarer.
  19. Siehe z. B. hier unter Prüfungen: http://www.aka-nuernberg.de/index.html verschoben ---> IHK Prüfung allgemein
  20. Vom Arbeitsamt, wenn Du Anspruch auch Arbeitslosengeld oder -hilfe hast, ansonsten vom Sozialamt. verschoben ---> Ausbildung/Umschulung
  21. Quelle u. a. Arbeitsamt.
  22. Erstmal grundsätzlich gar nichts. Alle Leistungen des Parktikumsbetriebes sind freiwillig, er muss nichts zahlen. Ansonsten siehe Zeus Posting.
  23. In den Lebenslauf, das Bewerbungsschreiben ist im weitesten Sinne nur ein Anschreiben.
  24. bimei

    Digitalcamcorder

    verschoben ---> Hardware
  25. Doppelposting und falsches Forum.

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