Komische Rechnung.
Erstmal zum Gesetz:
§ 172 SGB III
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
1. der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a) fortsetzt,
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3. der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
Trifft alles auf Auszubildende nicht zu.
Dann weiter aus dem Merkblatt Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt (http://www.arbeitsamt.de/hst/services/merkblatt/mbkugag/023.html)
Beschäftigte Arbeitnehmer:
Bei der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die nicht der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegen, ferner Kranke, Beurlaubte und innerhalb des o. a. Zeitraumes ausgeschiedene Arbeitnehmer mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende sowie Arbeitnehmer, die sich in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Vollzeitmaßnahmen) mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld befinden. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer nicht als Beschäftigte zu zählen, deren Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Grundwehr- oder Zivildienstleistende). Heimarbeiter zählen ebenfalls nicht zu den tatsächlich Beschäftigten im Sinne der Vorschriften über das Kug.
Das hat auch eine Logik, denn bei langanhaltender Kurzarbeit wird Deine Ausbuildung gefährdet.
Zu Deiner Rechnung:
In Ausnahmefällen kam es auch vor, dass Auszubildende KUG erhalten haben. Aber dann berechnet sich das KUG selbstverständlich genauso wie bei allen anderen Arbeitnehmern. Und das heisst bei einen Arbeitsausfall von 80% in etwa: Von den 700 Eur bekommst Du noch 140 Eur, dazu als Bemessungsentgelt für das KUG die 560 Eur, macht etwa 61,70 Eur wöchentlich = 246,80 Eur.
Rentenbeiträge bspw. werden während der Zeit nur auf Basis 80% der KUG-Berechnungsgrundlage gezahlt.
Kurzarbeit ist im Übrigen für einen Betrieb sehr teuer, viele Betriebe ziehen eine Insolvenz oder betriebsbedingte Entlassungen vor.