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bimei

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Alle Beiträge von bimei

  1. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IT-Arbeitswelt
    Losverkäufer, Imbiss-/Kneipenhilfe, Gartenarbeit, Taxifahrer .... Was ist das wieder für eine Frage? Du kannst Dich als alles bewerben, was Du Dir zeitlich und tätigkeitsbezogen zutraust. bimei
  2. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Jobsuche, Bewerbung und Zeugnisse
    Ja, warte bis (und ob) das Problem sich stellt. ;-) bimei
  3. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IT-Arbeitswelt
    Wenn Du Gleitzeit hast und wegen dem Arztbesuch an dem Tag erst um 9 Uhr angefangen hast zu arbeiten, war die Zeit bis zum Arbeitsbeginn Deine Freizeit wie an jedem anderen Gleitzeittag auch. Da stellt sich dann gar nicht die Frage "Nacharbeiten", Du arbeitest dann eben an dem Tag von bspw. 9-17 Uhr statt von 8-16 Uhr. Hast Du das nicht getan, bist Du früher gegangen. Und das müsstest Du dann wohl nacharbeiten, ja. ;-) bimei
  4. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Wem auch immer Deine Empfehlung gilt, der Threadersteller hat das Board seit April 2005 nicht mehr besucht, ebenso alt ist dieser Thread. ;-) bimei
  5. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Abschlussprojekte
    Da jede IHK das anders handhabt, solltest Du vielleicht besser bei der IHK Gelsenkirchen selbst (telefonisch, mail ...) nachfragen. bimei
  6. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Ja, die IT-Berufe gehören zu den kaufmännisch-technischen Berufen. bimei
  7. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Ok, soweit die grobe Handhabung der Kammer Stade. ;-) Grundsätzlich und gesetzlich gilt: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal § 27 BBiG Eignung der Ausbildungsstätte (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. (3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen. (4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen. § 28 BBiG Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen (1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. (3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist. § 29 BBiG Persönliche Eignung Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. § 30 BBiG Fachliche Eignung (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist, oder 2. wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder 3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist. (5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen. bimei
  8. Nun jetzt ... verschoben --> Anwendungen
  9. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Wieso fängst Du nicht selbst damit hier an? bimei
  10. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Jobsuche, Bewerbung und Zeugnisse
    k. P., schon passiert. ;-)
  11. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    http://forum.fachinformatiker.de/ihk-pruefung-allgemein/100178-ap-sommer-2007-fisi.html
  12. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Klick oder klick ... Naja, es gibt auch noch soetwas wie Telefon, mail, Fax ... :hells: bimei
  13. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Plauderecke
    Am besten machst Du das im Anzeigenmarkt, u.a. dafür ist der da. bimei
  14. Z.B. Klick. :hells: bimei
  15. Du meinst vermutlich Scotchlok-Verbinder? Scotchlok-Verbinder-Bild Ansonsten dort mal stöbern, da werden verschiedene Verbindertypen bebildert angezeigt. bimei
  16. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Jobsuche, Bewerbung und Zeugnisse
    Hast Du. Eine Umschulung (das Wort Umschulung gibt es gesetzlich übrigens gar nicht) setzt nicht zwingend eine bereits abgeschlossenen Ausbildung voraus. bimei
  17. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Nö, nicht zwingend. Du kannst den praktischen Teil der Prüfung auch ausschliesslich bestehen, also wirst Du selbst dann eingeladen, wenn Du den schriftlichen Teil nicht bestanden hast. bimei
  18. Dann macht Dein Arbeitgeber einen (wahrscheinlich automatisierten) Lohnsteuerausgleich zum Jahresende. Das ist nicht so unüblich, bei einer ganzjährigen Beschäftigung merken die meisten Arbeitnehmer das nur nicht. bimei
  19. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IT-Arbeitswelt
    Nö, das ist ein ganz normaler zweckbefristeter Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), also erfreulicherweise ein AG, der sich mit der Gesetzesgrundlage auskennt und sie einhält. TzBfG § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages (1) [...] (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. (3) [...] (4) [...] (5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. bimei
  20. Ok, das reicht. ~~closed~~
  21. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Plauderecke
    Gut, dann können wir hier ja schliessen, und wenn Du in der Lage bist leserliche, nicht sinnbefreite Postings zu schreiben und noch eine Frage an die Community hast, darfst Du gerne einen neuen Thread aufmachen. Ich rate Dir dringend ab, das nicht zu tun, wenn die genannten Bedingungen nicht eingetreten sind! bimei
  22. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Für den Anfang: Klick oder klick. bimei
  23. Das ist hier aber nicht die Frage. Ein bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis kann nicht nocheinmal gekündigt werden. bimei
  24. Jupp, weiss ich. *Ouzo hinterhertrink* Was ist nicht weiss ist, tut soetwas eigentlich sehr weh?
  25. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Nein, muss er nicht. Dein Beschäftigungsverhältnis endet mit Vertragsende. Willst Du bis zur Prüfung weiter beschäftigt werden, musst Du eine Vertragsänderung vereinbaren. bimei

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