In der Annahme Du meinst mich:
Nach neuem BBiG ist die Regelung für die Zulassung zur Prüfung für einen Externen:
§ 45 BBiG Zulassung in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland
sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Wie immer gilt, es entscheidet die zuständige Stelle.
Bzgl. der Mindestzeit, die ja Dein Anliegen in diesem Fall ist, ist Abs. 2 Satz 2 ein sog. Gummibandparagraph. Denn wenn vom Nachweis der Mindestlaufzeit abgewichen werden kann, heisst das letztendlich, es kann von der Mindestzeit abgewichen werden.
@perdi
Sorry, was Du schriebst bzgl. der 3 Jahre ist natürlich richtig, da hab ich etwas gelesen, was so nicht da stand. ;-)