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stefanniehaus

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Beiträge von stefanniehaus

  1. Ich wage mal zu behaupten, dass in den wenigsten Betrieben solche Untersuchungen angeboten werden, da der Arbeitnehmer für Sehhilfen usw. selbst verantworlich ist.

    In dem Sinne ist der Artikel in Wikipedia auch falsch.

    siehe --> BildscharbV - Einzelnorm

    (2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

    Für normale Sehhilfen bist du selbst also zuständig. Wikipedia ist nicht immer das Maß aller Dinge ;)

  2. Grundsätzlich gehört die Berufsschule zur Ausbildung.

    Ich habe es aber schon erlebt, dass Schüler befreit wurden, weil sie die schriftliche Prüfung bestanden haben und nicht mehr schulpflichtig sind; das aber auf ihren Antrag hin.

    Wenn du also nichts machst, wirst du weiterhin zur Schule gehen müssen.

    Wenn du dich mit der Schule bzw. IHK in Verbindung setzt, kann es sein, dass du befreit wirst; muss aber nicht!

    PS: Beendigung der Berufsschule ist kein Abschluss. Das was du bekommen hast ist mehr oder weniger ein Abgangszeugnis.

  3. Ich kenne mich gut genug im Bereich der Zeitarbeit aus. Aber nein, eine Diskussion über Sinn und Zweck von Zeitarbeitsfirmen brauchen wir hier nicht anzufangen. Das würde viel zu weit gehen.

    Ich habe lediglich die gesetzliche Seite betrachtet.

  4. Wenn man während eines Kalenderjahres eine Beschäftigung aufnimmt, berechnet sich auch der Urlaub anteilig.

    Juli - Dezember sind 6 Monate.

    --> 6/12 * 24 Tage = 12 Tage

    Da ist nichts verwerfliches dran; das ist ganz einfache Mathematik!

    Dafür, dass deine Frau bei der 2. Firma ihre zustehenden Urlaubstage nicht in Anspruch genommen hat, ist sie ja letztendlich Schuld dran und keine der Zeitarbeitsfirmen.

  5. Ich habe in meinem AV beispielsweise eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende.

    Sollte ich irgendwann mal gekündigt werden, was ich nicht hoffe, so würde ich darauf natürlich bestehen. Sollte ich aber früher weg wollen und selbst kündigen, sollte es an sich kein Problem sein, notfalls vor dem Arbeitsgericht eine kürzere Frist zu erreichen; auch wenn ich den Vertrag unterschrieben habe.

  6. Steht denn vielleicht irgendwas im Arbeitsvertrag zum Thema Kündigung? Dort kann auch eine längere Kündigungsfrist vereinbart sein.

    Und? Gesetzliche/Tarifliche Vereinbarungen "übersteuern" Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Demnach wäre die Angabe im Arbeitsvertrag dann eher irrelevant.

  7. Lass dich da mal nicht be******en. Das Thema wurde hier schon mal vor nicht allzu langer Zeit besprochen.

    Mit dem Tag deiner bestandenen Prüfung endet dein Ausbildungsverhältnis. Wenn die Firma dir bis dahin mehr Urlaub genehmigt hat als dir eigentlich zusteht, ist das das Problem der Firma und nicht deins.

    Geld einbehalten können die dafür nicht, und schon gar nicht von deinem Angestelltengehalt!

  8. In diesem Fall musst du deinem Kunden immer mit deinem eigenen Namen entgegen treten.

    Siehe Info der IHK:

    Name des Einzelunternehmens

    Ist der Einzelunternehmer Kaufmann, d. h. muss er sich in das Handelsregister eintragen lassen bzw. lässt er sich freiwillig in das Handelsregister eintragen, hat er zwingend den Rechtsformzusatz "eingetragene Kauffrau", "eingetragener Kaufmann" oder die entsprechenden Abkürzungen wie z. B. "e. K.", "e. Kfr." oder "e. Kfm" zu führen. Darüber hinaus gelten für Einzelkaufleute die Vorschriften des § 37a Handelsgesetzbuch, wonach auf Geschäftspapieren neben Firma und Rechtsform auch der Sitz des Unternehmens, Registergericht und -nummer anzugeben sind.

    Ist der Einzelunternehmer nicht Kaufmann, sondern Kleingewerbetreibender und nicht im Handelsregister eingetragen, muss er im Geschäftsverkehr unter seinem Vor- und Zunamen auftreten. Eine Firma, die die Kaufmannseigenschaft und damit eine Eintragung in das Handelsregister voraussetzt, darf er nicht führen. Als Kleingewerbetreibender darf er jedoch seinen Namen durch eine Branchen- oder Sachbezeichnung oder ein Fantasiewort ergänzen.

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