@EisenUli,
sorry Uli, ich habe die Prüfungsordnung gelesen! Nur: Der entsprechenden Passus ist meines Erachtens -zumindest beim ersten Mal Lesen- ziemlich missverständlich formuliert. Bürokratendeutsch halt.
Anscheinend beschäftigst Du Dich ja schon länger mit der Materie. Da erscheinen Dir solche Dinge nun mal selbstverständlich.
Ich habe ihn mir gerade nochmal durchgelesen.
Es wird wohl so sein, wie Du es sagst, aber eindeutig formuliert ist die Passage: "Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.", nicht.
Denn es könnte so interpretiert werden: 2 Fünfen und z.B. eine vier. Erste Fünf: 31 Pkt., 2.Fünf: 31Pkt, die Vier: 52Pkt. = 35,2Pkt. Keine Chance mehr zu bestehen (ist falsche Annahme von mir gewesen) => keine mündliche Prüfung.
2.Fall: 1.Fünf 45Pkt, 2.Fünf 45Pkt, 3.Zwei 85Pkt. = 53Pkt. Eigentlich bestanden, aber, da zwei Fünfen => mündl. Nachprüfung.
Das war halt meine Interpretation dieses Passus'.
Gut, es ist wohl -zum Glück- anders, nur: ich sehe es nicht ein, mich als verblödet hinstellen zu lassen.
gruß