Veröffentlicht 7. Mai 200718 j Würde mich mal interessieren wie es in euren Ausbildungsbetrieben so ist. Müßt ihr nach der schriftlichen Prüfung zur Arbeit oder habt ihr danach Frei ?
7. Mai 200718 j Den betrieb der dich nach der schriftlichen prüfung verpflichtet arbeiten zu kommen will ich sehen!
7. Mai 200718 j Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen.Ergo: eine Freistellung gilt nur für die Prüfungszeiten, nicht aber für das darauf folgende Besäufnis.
7. Mai 200718 j na klar weiterarbeiten. ich hab meinen vertrag bis 31.05. und der restlichen zeit könnte man sich doch auch güt auf die präsentation vorbereiten.
7. Mai 200718 j Den betrieb der dich nach der schriftlichen prüfung verpflichtet arbeiten zu kommen will ich sehen! meiner zum Beispiel... nach der ZP durfte ich auch arbeiten...
8. Mai 200718 j VERSAUTE AP -> Keinen Abschluss Keinen Abschluss -> Keine BOS Keine BOS -> Arbeitslos Arbeitslos -> HartzIV + bei Oma einziehen! HartzIV + Oma -> WOW-BurningCrusade 24 Monats ABO ich komme !!!!!!!!! Is doch geil !!!
8. Mai 200718 j Also bei mir wars damals so dass ich mir nach der Prüfung erst mal zeit gelassen habe bis ich mich zu dem Zug begeben hab !! Dann war ich in der Arbeit und bei der Ankunft hab ich meine damalige Chefin soweit gebracht, dass sie gesagt hat ich darf nach Hause gehen !! Also wie gesagt "REDEN bringt SEGEN" *G*
8. Mai 200718 j Ich werde danach so besoffen sein, das mich mein Betrieb sicher nicht mehr sehen will!
8. Mai 200718 j Ich werde danach so besoffen sein, das mich mein Betrieb sicher nicht mehr sehen will! Dito!
8. Mai 200718 j Autor Komisch das allen ans Saufen denken, also ich werde den Tag ruhig zu ende gehen lassen...
8. Mai 200718 j Öh?! Naja, ins Koma saufen muss man sich nicht, das stimmt. Aber "anstoßen"?! Was spricht dagegen? Auch wenn niemand weiß, ob bestanden oder nicht.. einen Grund hat man auf jeden Fall. Entweder Frust-saufen oder einfach trinken, weil mit der schriftlichen durch! Danach ist die Ausbildung doch so gut wie durch. Projekt fertig, schriftliche... und naja, in 2 Moanten dann noch mal mündlich.. wobei ich das lieber mache als schriftlich!
8. Mai 200718 j Ich werde danach so besoffen sein, das mich mein Betrieb sicher nicht mehr sehen will!Klasse Einstellung. Darf ich das (ausführliche) Ausbildungszeugnis dazu schreiben? :cool: :floet:
8. Mai 200718 j Naja, wenn man gesagt bekomme hat, dass man danach nicht mehr in der Firma erscheinen muss, dann ist es wohl Jacke. Wenn ich da noch hinmüsste, dann würd ich mich an deiner Stelle auch nicht so zukippen.
8. Mai 200718 j Da stand doch mal irgendwo was, dass der Tag vor schriftlichen AP und am Tag der AP der Azubi freigestellt werden muss! Oder irre ich da?
8. Mai 200718 j Nein. Bzw Ja. Also Radio Eriwan. Für alle über 18 gilt das BBiG, und das sagt halt: Freistellung für die Prüfung, im Extremfall halt Nachmittags weiterarbeiten. Für unter 18jährige greift das JArbSchG, das sagt in § 10: (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. *** Klickmich ***
8. Mai 200718 j Da stand doch mal irgendwo was, dass der Tag vor schriftlichen AP und am Tag der AP der Azubi freigestellt werden muss! Oder irre ich da? Im Jugendarbeitsschutzgesetz steht das und gilt somit nur für Jugendliche Da war ich wohl zu langsam
8. Mai 200718 j Da stand doch mal irgendwo was, dass der Tag vor schriftlichen AP und am Tag der AP der Azubi freigestellt werden muss! Oder irre ich da? Du irrst zumindest nicht, dass das "irgendwo" steht: Es steht im Jugendarbeitsschutzgesetz: § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Aber das gilt nur, wenn man noch nicht 18 Jahre alt ist: http://bundesrecht.juris.de/jarbschg/__1.html bimei
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