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Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hallo zusammen,

da ich mir aktuell nicht so sicher bin was meinen Resturlaub der Kündigung angeht, möchte ich hier nochmal fragen, ob meine Einschätzung korrekt ist.

  • Ich habe am 09.08.2019 gekündigt.
  • Mein letzte Arbeitstag ist der 30.09.2019 (ist auch schon bestätigt)
  • Im Thema "Urlaub" Arbeitsvertrag steht
    Zitat

    Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich den für die von den Parteien vereinbarte 5-Tage-Woche
    gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen (im Folgenden: gesetzlicher
    Mindesturlaub). Insoweit dieser gesetzliche Mindesturlaub von dem Arbeitnehmer im jeweiligen
    Kalenderjahr aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, kann
    der gesetzliche Mindesturlaub für die Dauer von 15 Monaten nach dem Ablauf des jeweiligen
    Bezugszeitraums (Kalenderjahr) übertragen werden. Nach Ablauf dieses 15-monatigen
    Übertragungszeitraums erlischt der gesetzliche Mindesturlaub des Arbeitnehmers auch dann, wenn
    er diesen gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen
    konnte. Zusätzlich zu dem in der Ziff. 5 geregelten gesetzlichen Mindesturlaub erhält der
    Arbeitnehmer kalenderjährlich weiteren „freiwilligen“ vertraglichen (Zusatz-) Urlaub von 7
    Arbeitstagen (im Folgenden: freiwilliger vertraglicher Mehrurlaub). Die Parteien sind sich darin einig,
    dass dieser freiwillige vertragliche Mehrurlaub in jedem Fall spätestens am 31.03. des jeweiligen
    Folgejahres erlischt. Infolgedessen erlischt dieser freiwillige vertragliche Mehrurlaub insbesondere
    auch dann am 31.03. des jeweiligen Folgejahres, wenn er von dem Arbeitnehmer infolge
    krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann.

  • Zum Thema Kündigung steht
    Zitat

    Es wird eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Für die Kündigungsfristen während Probezeit und
    danach werden die gesetzlichen Regelungen angewandt. Abweichend hiervon gelten die nach § 622
    Abs. 2 BGB verlängerten Kündigungsfristen ebenso für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.

 

Nach meinen Recherchen habe ich keine "pro rata temporis"  Regelung drin, wonach ich ein Anrecht auf meinen gesamten Jahresurlaub habe.

Sprich gesetzlicher Mindesturlaub + "freiwilliger" Zusatzurlaub. Würdet ihr das auch so einschätzen oder wie seht ihr das?

 

 

Würde das genauso einschätzen. Die Aufteilung von gesetzlich + freiwilligen Urlaub dient afaik dazu, dass man nur die Auszahlung des gesetzlichen Mindesturlaubs einklagen kann. In Anspruch nehmen wirst du aber 27 Tage können.

Hi, 

grundsätzlich würde ich eine eindeutige Antwort bei einem Anwalt erfragen ^^. 

Aber laut dieser Webseite: https://wirlitsch-arbeitsrecht.de/urlaub-und-seine-berechnung/

Scheint eine Formulierung "pro rata temporis" bezüglich des freiwillig gewährten Urlaubs nicht enthalten, so dass der gesamte Jahresurlaub zu gewähren wäre und falls dieser nicht mehr genommen werden kann, entsprechend abgegolten werden müsste. 

Hier besteht aber zumindest ein kleines Risiko, wonach der Zweck der Aufteilung des Jahresurlaubs dazu dient den freiwillig gewährten Urlaub gesondert zu behandeln. 

Wenn es sich um einen Tarifvertrag handelt, so könnte auch ein Manteltarifvertrag abweichende Regelungen treffen.

Wenn Betriebsvereinbarungen vorliegen, dann könnten diese auch etwas anderes regeln.

Ebenfalls gilt dies natürlich nicht, wenn du weniger als 6 Monate bei der Firma bist.

Schöne Grüße

Martin

Bearbeitet von Martin Gasse

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