Moeki Geschrieben 19. August 2004 Geschrieben 19. August 2004 Es geht hier net um mich, sondern um meine Freundin. Sie hat als staatlich anerkannte Altenpflegerin nach der 3 jährigen überbetrieblichen Ausbildung bei einem neuen Arbeitgeber einen befristeten Vertrag über 2 mal 1 Jahr bekommen. Ich meine mich darin zu erinnern, dass die Chefin gesagt hat, dass solche Verträge nach 2 Jahren automatisch verlängert und auf unbefristet umgestellt werden, sofern nicht vor Ablauf des 2ten jahres gekündigt wird. Das habe ich auch schon oft woanders aufgeschnappt. Ist dem so richtig? Angenommen, meine Freundin wird im 2ten Jahr schwanger und ist meldet dass 3 Monate vor Ende des 2ten Jahres dem Arbeitgeber: Wegen Schwangerschaftsschutz darf sie doch dann nicht mehr gekündigt werden und der Vertrag wird dann trotzdem nach Ablauf des 2ten Jahres automatisch auf unbefristet umgestellt. Zum Beispiel, wenn Sie im 6ten Monat ist und 3 Monate vor Ablauf des 2ten Jahres in den Mutterschutz geht. Oder? Nun mal ran mit den schlauen Antworten, ihr allwissenden Vertreter des männlichen Geschlechts. :eek: Zitieren
Mickey26 Geschrieben 19. August 2004 Geschrieben 19. August 2004 Moin Moin, also ganz so einfach ist das nun auch wieder nicht. Grundsätzlich endet erst einmal das Arbeitsverhältnis nach Auslaufen des Arbeitsvertrages. Es Bedarf im normalen Fall hierfür keiner besonderen Kündigung. Dies ist ja auch Sinn und Zweck einer Befristung. Anders liegt natürlich der Fall, wenn im Arbeitsvertrag hierzu ein besondere Paragraph von der gewöhnlichen gesetzlichen Regelung abweicht. Nun zum Thema Schwangerschaft. Wird eine Mitarbeiterin innerhalb eines Beschäftigungsverhältnis schwanger, ist Sie diesbezüglich dem Arbeitgeber sofort meldepflichtig und unterliegt besonderem gesetzlichem Schutzbestimmung. Hierdurch verlängert sich auch das befristete Arbeits- verhältnis unter Umständen um einen gewissen Zeitraum. Meines Wissens nach gibt es jedoch in keinem Fall einen Automatismus, der zwingend aus einem befristeten ein unbefristetet Arbeitsverhältnis macht. Folgende Fälle sind denkbar: MA wird schwanger und bekommt das Kind nach einem Jahr in der Zeit des befristeten Arbeitsverhältnisses von 2 Jahren. Hier hat Sie selbstverständlich Anspruch auf Mutterschutz vor und nach der Geburt. Sie kann weiterhin wählen, nach der Geburt die Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Die restliche Arbeitszeit bezogen auf den Arbeitsvertrag, würde dann im Anschluß an die Elternzeit angehängt und entsprechend abgearbeitet. Hier ist jedoch zu beachten, daß es dem Arbeitgeber mit einer Sondergenehmigung möglich ist, das Arbeitsverhältnis dennoch zu lösen. Z.B. bei kleinen Betrieben. Die zweite Möglichkeit könnte z.B. sein, daß die MA am Ende ihres Beschäfftigungsverhältnisses schwanger wird und das Kind ganz am Ende oder außerhalb des Beschäfftigungsverhältnisses bekommt. Hier kann der Arbeitgeber den befristeten Arbeitsvertrag auslaufen lassen, ohne das die MA hier irgendeinen Anspruch hat. Eine befristete Anstellung wandelt sind nur dann automatisch um, wenn z.B. der Arbeitnehmer nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses am Arbeitsplatz erscheint und er dann nicht sofort wieder nach Hause geschickt wird. Ansonsten wird stillschweigend das Arbeitsverhältnis mit allen Konsequenzen gewandelt. Würde das also z.B. eine Woche lang nicht auffallen, so läge bereits eine unbefristete Anstellung vor. Gruß Mickey26 (Chrusafan) Zitieren
bimei Geschrieben 19. August 2004 Geschrieben 19. August 2004 Ist dem so richtig? Nein, ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Vertrages. TzBfG § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. (3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. (4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Zitieren
BaybeeK Geschrieben 19. August 2004 Geschrieben 19. August 2004 Also ich hab auch mal gehört, dass wenn ein befristeter Vertrag innerhalb von zwei Jahren immer wieder verlängert wird, er nach den zwei Jahren in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird. Oder ist das nur oder überhaupt bei Behörden so? :confused: Zitieren
bimei Geschrieben 19. August 2004 Geschrieben 19. August 2004 Es gibt eine gestzliche Höchstdauer für Befristungen, soweit ist das richtig. Siehe Abs. 2 ff, dort auch "tarifvertraglich mögliche Regelungen". TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. (3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Folge einer unwirksamen Befristung ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, aber sie muss eben erstmal unwirksam sein. TzBfG § 16 Folgen unwirksamer Befristung Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Zitieren
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