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Nicht bestanden?


TimoC

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Hallo, da ich glaube ich bin durchgefallen wegen GH1 würde ich nun gern wissen wie es weiter geht wenn ich Gh1 unter 30 punkte komme und Gh2 und WISO über 50.

Wann muss man was wiederholen? Und muss man das beantragen? Muss man solange in der Firma weiter arbeiten bis zu nachprüfung?

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hi,

war an der g18 in hamburg, unsere lehrer da haben die vorläufigen ergebnisse am montag bekommen!

die haben sie uns dann mitgeteilt, damit wir uns keine sorgen machen müssen.

deine lehrer haben das bestimmt auch, frag dort mal nach.

ich dachte auch erst mal, dass ich in gh1 unter 30 punkte habe, habe aber 58 bekommen , wie auch immer...?!?!?!?!? :confused:

ergebnis aus hamburg: 0% eine 1, 0% eine 2, wenige % eine 3, übertrieben viele % eine 4, 28% eine 5, und 8 % eine 6!!!

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du musst nur den schlechtesten teil wiederholen...wenn du GH2 und WISO gepackt hast dann musst du nur GH1 nochmal schreiben...so wurde es mir jedenfalls erklärt von jemandem der die prüfung wiederholt hat

Jein. Jetzt kommen wir wieder zu dem Punkt das jede IHK und jeder PA autonom ist. Das heißt die einen machen es so und die anderen so. In der Berufsschule waren damals Leute von zwei IHK'n. Und bei beiden war jemand durchgefallen. Der eine mußte nur den einen Teil neu machen der andere alles.

Das kann jede IHK bzw. PA für sich entscheiden. Genaue Informationen sind bei der zuständigen IHK bzw. PA zu erfragen.

Frank

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Jein. Jetzt kommen wir wieder zu dem Punkt das jede IHK und jeder PA autonom ist. [...] Der eine mußte nur den einen Teil neu machen der andere alles.

Das kann jede IHK bzw. PA für sich entscheiden. Genaue Informationen sind bei der zuständigen IHK bzw. PA zu erfragen.

DIE gesetzliche Grundlage dafür würde ich ja schon gerne mal sehen. Das glaube ich so nämlich nicht.

Der Text der Verordnung ist da doch ziemlich eindeutig; und er gilt für alle IHKn (ausser BaWü?):

----------- Zitat Anfang ----------------

(7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit »mangelhaft« und in einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens »ausreichend« bewertetet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit »mangelhaft« bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit »ungenügend« bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

----------- Zitat Ende ----------------

gruss, timmi

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DIE gesetzliche Grundlage dafür würde ich ja schon gerne mal sehen. Das glaube ich so nämlich nicht.

Der Text der Verordnung ist da doch ziemlich eindeutig; und er gilt für alle IHKn (ausser BaWü?):

----------- Zitat Anfang ----------------

(7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit »mangelhaft« und in einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens »ausreichend« bewertetet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit »mangelhaft« bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit »ungenügend« bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

----------- Zitat Ende ----------------

Dem habe ich auch nicht widersprochen. Ich habe nur auf den Beitrag von McGyver1977 geantwortet.

Frank

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mir ist ein fall bekannt wo jetzt nachgeprüft wird obwohl 3x schriftlich verhauen ;-) daher ist die aussage es gäbe keine nachprüfung schlicht und einfach falsch

Ähem.

Begrifflichkeiten:

Mündliche Ergänzungsprüfung (MEP) kann jeder machen, der im schriftlichen nicht bestanden hat. Ausnahme ist die Sperrklausel, d.h. ein schriftlicher Teil ist "ungenügend". Dann gibt es keine MEP. Das mit der MEP geht bei der ersten, der zweiten UND der dritten Prüfung!

Was immer eine Nachprüfung sein soll, entzieht sich meiner Kenntnis und sowas gibt es zumindest bei uns nicht.

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