Veröffentlicht 6. Juni 200520 j Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag für 1 Jahr welcher demnächst ausläuft. Mein Chef meint jetzt das das im Arbeitsrecht so geregelt wäre, das wenn ich einen Tag länger Arbeite ohne das mir gesagt wird das ich gekündigt bin, der Vertrag automatisch als unbefristet gilt. Stimmt das so? Vor allem da bei mir folgendes im Vertrag steht: Das Arbeitsverhältnis ist zunächst auf ein Jahr befristet und endet automatisch nach Ablauf der Frist, wenn nicht ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
6. Juni 200520 j TzBfG § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. (3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. (4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. (TzBfG = Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge)
6. Juni 200520 j Autor Danke schön Dann muss ich wenigstens keine neuen blöden Klauseln aufschwazten lassen...
13. Juni 200520 j Autor Was ist denn wenn man wieder einen befristeten Vertrag angeboten bekommt? Ist das rechtens oder gilt da auch der oben genannte Paragrah?
13. Juni 200520 j der gilt. Man kann aber glaube ich nur zwei oder dreimal nacheinander beim selben Laden einen befristen Vertrag abschliessen, danach gilt auch der als unbefristet. Zweimal mit Sicherheit, beim dritten Mal bin ich unsicher ... Ich habe bisher auch nix gutes von den o.g. "selbstverlängernden" Verträgen gehört. Recht haben ist die eine Sache, Recht kriegen die andere. Ich würde lieber das Thema mit dem Chef ansprechen und "ordentlich" klären.
13. Juni 200520 j Es ist "rechtens", wenn folgende Kriterien erfüllt sind: TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung (1) [...] (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (2a) [...] (3) [...] (4) [...] (Abs. 2a und 3 beinhalten bezogen auf die "Dauer, wie lange das Unternehmen besteht" und eine "Altersbeschränkung" zusätzliche Regelungen, und Abs. 4 legt die grundsätzliche Schriftform von befr. Arbeitsverträgen fest.)
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