Zum Inhalt springen
View in the app

A better way to browse. Learn more.

Fachinformatiker.de

A full-screen app on your home screen with push notifications, badges and more.

To install this app on iOS and iPadOS
  1. Tap the Share icon in Safari
  2. Scroll the menu and tap Add to Home Screen.
  3. Tap Add in the top-right corner.
To install this app on Android
  1. Tap the 3-dot menu (⋮) in the top-right corner of the browser.
  2. Tap Add to Home screen or Install app.
  3. Confirm by tapping Install.

Sachmängel - Fälle

Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hallo,

ich habe hier ein paar Fälle zum Thema Sachmängel für die ich ihre/eure Hilfe bräuchte:

1.)

C erwirbt einen PC mit Komplettausstattung bei einer größeren Auktionsplattform im Internet. Der gelieferte PC hat jedoch nur halb soviel Arbeitsspeicher wie in der Auktion beschrieben. Zwei Nachlieferungsversuche verliefen erfolglos, ein Arbeitsspeicherriegel den C zugeschickt bekam funktionierte nicht in dem gekauften PC, ein zweiter angekündigter Nacherfüllungsversuch blieb aus, der Verkäufer schlug stattdessen eine komplette Rückabwicklung des Kaufes oder die Minderung des Kaufpreises vor.

Eine komplette Rückabwicklung kommt für C nach dem Aufwand jedoch nicht mehr in Frage.

Um den PC mit dem wie in der Auktion beschriebenem Arbeitsspeicher zu bestücken würden C Kosten entstehen, die der Hälfte des Auktionspreises entsprechen, kann C diese Kosten als Schadensersatz vom Verkäufer verlangen?

Meiner Meinung nach ja, C hat zwei Nacherfüllungsversuche in Kauf genommen und muss eine Rückabwicklung nicht in Kauf nehmen.

Ich weiss nur nicht, wie es mit dem unverhältnissmäßig hohen Kosten aussieht, um den Rechner auf "Vertragsniveau" zu bekommen.

2.)

K erwirbt bei einem größeren Auktionsplattform ein seltenes Stück für seine Star-Trek Sammlung, der Händler hat in seinem dortigen Shop gar 50 dieser seltenen Stücke auf Lager, K entschließt sich durch einen Sofortkauf gleich zwei dieser Stücke zu erwerben, laut der Auktionsseite sind dies die ersten Stücke die von den 50 gekauft wurden.

Als K nach einer Woche noch nichts von dem Händler gehört hat wendet er sich an den Händler und erfährt, dass er das Produkt gar nicht mehr hat und auch nicht wieder bekommt, er schlägt K vor sich doch etwas anderes aus dem reichhaltigen Katalog auszusuchen, was für K jedoch nicht in Frage kommt.

K entdeckt das Stück seiner Begierde auch auf anderen Internetseiten, dort kostet es aber das Dreifache des Preises, den K mit dem ursprünglichen Händler verabredet hatte.

Kann K sich die für ihn entstandenen Mehrkosten vom ursprünglichen Händler einfordern, also Schadensersatz statt Lieferung verlangen?

Auch hier ist mein Problem ähnlich, Nacherfüllung scheidet aus, der Vertragspartner ist nicht in der Lage den Vertrag zu erfüllen, aber auch hier haben wir wieder unverhältnismäßig hohe Kosten gegenüberstehen.

3.)

B erwirbt ein größeres Möbelstück für 79 Euro bei einem Internetversandhändler. Leider bekommt B ein beschädigtes Möbelstück geliefert, er reklamiert telefonisch beim Händler. B soll die Ware einfach zurücksenden, er bekomme umgehend eine Ersatzlieferung. Durch den Versand entstehen B Kosten in Höhe von 14 Euro, die er aufgrund des hohen Warenwertes von dem Händler zurückerstattet haben möchte. Dieser gibt jedoch an, dass er generell keine Versandkosten erstattet, dieses stehe auch auf der Rechnung. Tatsächlich entdeckt B auf der Rückseite der Rechnung einen entsprechenden Hinweis, doch nach seiner Meinung widerspricht diesem den BGB.

B setzt dem Händler unter diesem Hinweis eine Frist von einem Monat ihm das Geld zu überweisen, die Frist verstreicht jedoch.

Befindet sich der Händler im Zahlungsverzug? Kann B das Geld durch ein Mahnverfahren einfordern?

Nach BGB ist der Händler verpflichtet die Rückversandkosten zu erstatten, aber entsteht daraus ein Zahlungsverzug? Kann B als Privatperson ein Mahnverfahren gegen einen Händler einleiten?

Vielen Dank,

Shrek

Also gut:

zu 1)

Nach 440 BGB ist der Weg bis zum Schadensersatzanspruch eingehalten, also kann generell ein Schadensersatzanspruch entstehen. Ob er wirklich durchkommt hängt von der Verhältnismäßigkeit" und der Zumutbarkeit für den Verkäufer ab. Diese Frage beantwortet das BGB nicht in absoluten Zahlen. Da müsste man wohl auf Urteile der Rechtssprechung zurückgreifen.

Merke: Die am häufigsten benötigte Antwort eines Juristen ist:

"Es kommt drauf an" ;)

zu 2)

siehe 1) ;), wie du selber schon gesagt hast.

Die anderen Fragen schaue ich mir später nochmal an.

  • Autor
Also gut:

zu 1)

Da müsste man wohl auf Urteile der Rechtssprechung zurückgreifen.

Merke: Die am häufigsten benötigte Antwort eines Juristen ist:

"Es kommt drauf an" ;)

Die anderen Fragen schaue ich mir später nochmal an.

Danke,

das gibt mir immerhin etwas mehr Sicherheit, ich habe die Fälle möglichst konkret formuliert um gerade das kommt drauf an eben mit zu klären.

Schonmal vielen Dank,

Shrek

zu 3)

§ 286 Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Definition Mahnung

Meine Interpretation des Falles:

Dadurch das der Käufer eine weitere Frist zur Zahlung gesetzt hat, hat er den Verkäufer in Zahlungsverzug gebracht. Es ist ein Schuldverhältnis zwischen den beiden und somit schuldet der Verkäufer die Versandkosten.

Soweit ich das aus meinen Vorlesungen weiß, gibt es eigentlich kein Mahnverfahren mit 1., 2. und letzter Mahnung. Einmal in Verzug (durch eine Mahnung, die auch nicht Mahnung heißen muss) gesetzt, benötigt man eigentlich nur noch eine Klage gegen den Verkäufer. Es ist natürlich dann fraglich, ob bei diesem Streitwert weitere Schritte sinnvoll sind.

Ich hoffe, das reicht Dir als Antwort ;)

Archiv

Dieses Thema wurde archiviert und kann nicht mehr beantwortet werden.

Configure browser push notifications

Chrome (Android)
  1. Tap the lock icon next to the address bar.
  2. Tap Permissions → Notifications.
  3. Adjust your preference.
Chrome (Desktop)
  1. Click the padlock icon in the address bar.
  2. Select Site settings.
  3. Find Notifications and adjust your preference.