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Miraishiki

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Alle Inhalte von Miraishiki

  1. Für die angegebenen Tätigkeiten ist das Gehalt angemessen, meiner Meinung nach. Das sind Tätigkeiten die die meisten Azubis bereits nach Ende des ersten Lehrjahres selbstständig durchführen können, wenn nicht sogar früher. Lediglich der geringe Urlaub ist wirklich nicht ok.
  2. Mal ehrlich, wenn schon solche Zahlen genannt werden, dann ist doch jede weitere Verhandlung vergebene Mühe. Am Ende bieten die dir nach harter Verhandlung eben 28.000 Euro an, was für München und für deinen Tätigkeitsumfang immer noch lächerlich gering ist. Schau dich nach einem Betrieb um der deine Arbeit wertschätzt und dich entsprechend entlohnt.
  3. 1,2,3 kann man ausschließen. Bleiben nur nur die Versionsverwaltung oder Konfigurationsverwaltung als mögliche Antwort übrig. Da die Versionsverwaltung schon mehre Male in Zwischenprüfungen erwähnt wurde, tendiere ich eher zu dieser.
  4. Genau das habe ich getan. Ist die Lösung damit komplett falsch oder kann auch die Rechnung mit GB gewertet werden?
  5. Müsste bei Aufgabe 2.4 nicht theoretisch auch 174 richtig sein?
  6. Bei Aufgabe 4.2 ist Nr.3 richtig und Nr.4 eindeutig falsch. Dass Gesellschafter nicht mit Ihrem Privatvermögen haften, ist schließlich Sinn und Zweck einer GmbH.
  7. Sicher nicht, aber an manchen Schulen ist es ein bisschen zu viel des Guten. Ich verstehe zumindest nicht, weshalb wir damals in LF9 nur über Sinus/Kosinus und Schallwellen geredet haben. Anstatt uns mal mit VOIP etc. zu beschäftigen.
  8. Es gibt tatsächlich Firmen in denen das anders ist? Aber so oder so ist man als Leiharbeiter immer ein Angestellter zweiter Klasse, schon wegen dem doppelten Verwaltungsaufwand mit Leihfirma und eigentlichem Betrieb.
  9. Du bist nicht dazu verpflichtet deine Schwerbehinderung selbst anzugeben, du darfst die Sache im Vorstellungsgespräch und auch danach verschweigen. Eine andere Sache ist es, wenn der Arbeitgeber explizit fragt ob du einen Schwerbehindertenstatus besitzt. In dem Fall ist es sehr umstritten, ob man wahrheitsgemäß antworten muss. Auf jeden Fall muss man darauf aber nur mit Ja oder Nein antworten. Du bist nicht dazu verpflichtet irgendwelche Details über die Behinderung preiszugeben. Fragen in dieser Richtung sind nicht zulässig, sollte dir solch eine Frage gestellt werden, darfst du schweigen oder lügen. Eine Schwerbehindertenausweis kann man sich erst ab einem Grad von 50 ausstellen lassen. Mit einem Grad von 30 kann man sich nur beim Arbeitgeber "mit einem Schwerbehinderten gleichstellen lassen". Ob dein alter Ausweis noch gültig ist, oder "verflogen" ist, kann dir wohl nur das zuständige Versorgungsamt beantworten.

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