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robotto7831a

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Beiträge von robotto7831a

  1. Zitat

    (7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in einem
    weiteren Prüfungsbereich mit mindestens "ausreichend" bewertetet worden, so ist auf Antrag des Prüflings
    oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche
    die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
    Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung
    des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
    Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

    https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/itktausbv/gesamt.pdf

     

    Der springe Punkt in dem Text ist "oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses".

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