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  1. Welche IHK möchte denn einen formularisierten Antrag auf Prüfungseinsicht? Bei anderen geht das formlos.
  2. Bevor Du Dich auf die Externenprüfung für Fachinformatiker vorbereitest, solltest Du vorher klären, ob Du überhaupt eine Chance auf eine Zulassung zur Prüfung hast. Denn Du musst dem Beruf entsprechende Tätigkeiten über einen Zeitraum von 4,5 Jahren nachweisen. Ich sehe da eher eine Übereinstimmung mit dem IT-Systemelektroniker.
  3. Was für ein Antrag soll das sein und warum soll der gestellt werden, wenn ein Versäumnis des PA vorliegt?
  4. Ist diese Berufserfahrung nachweisbar und hat die IHK diese auch geprüft? Sonst wird das mit der Zulassung zur Prüfung durch die IHK nichts.
  5. Vielleicht machst Du Dir auch schon vorher einmal Gedanken, was Du als Minimaleinkommen benötigst?
  6. Auf welcher Grundlage wollt/werdet Ihr da dann Ausbildungsverhältnisse eingehen?
  7. Du solltest Dir unbedingt vor dem Fristende Deiner Beschäftigung eine entsprechende Bestätigung Deiner bisherigen Tätigkeiten ausstellen lassen, die dann auch für die Externenprüfung bei der IHK anerkannt wird, egal ob Du das nun so machst oder nicht. Was beinhaltet denn der Vollzeitkurs und wer führt den durch?
  8. Bei manchen ist das Mitbringen nicht mehr erforderlich, da diese seitens der IHK angefordert werden (können).
  9. Vor allen Dingen solltest Du Dich damit anfreunden, dass es auf Inhalte und nicht auf das Medium (bei Prüfungen) ankommt.
  10. Zwischen die zweite und erste Frage müsste noch, wie ist ein Projekt definiert. (Bspw. führt der Projektverantwortliche nicht auch die Projektarbeiten aus usw.)
  11. Montag morgen ist kein Grund. 🤪 Auf welches "Gesetz" hat sich denn Dein Unternehmen bezogen?
  12. Es ist anzunehmen, dass die IHK auf einem Aufhebungsvertrag besteht, da eine Kündigung außerhalb der Probezeit nur durch die Aufgabe des Aubildungsberufes möglich ist. Heißt, man kann offiziell keine Ausbildung in dem Ausbildungsberuf mehr fortführen. Das alte Ausbildungsunternehmen kannst Du nicht zu einem Auflösungsvertrag zwingen. Dazu gibt es, wie bei allen Verträgen, die Möglichkeit der Vertragsbeendigung aus 'wichtigem Grund', wenn es einer der Parteien nicht mehr zuzumuten ist, an dem Vertrag festzuhalten. Das sollte aber auch der IHK bekannt sein.
  13. Was denn ein Strom Wirkungsgrad? Ich kenne nur einen Wirkungsgrad bei der elektrischen Leistung.
  14. Das interessante ist aber, dass die IHK nicht einfach die Aufhebung der Prüfung als Druckmittel für die Rücknahme des Widerspruch nutzen darf, wenn sie sich schon eingelassen hat, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist. Hier ist vom "amtswegen" schon von der IHK zu handeln. Die Anfechtung der Prüfung erfolgt vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Streitwert wird erst dann zum Tragen kommen, wenn der Kläger auch Schadensersatz einfordert. Dass müsste er dann aber bei den Zivilgerichten vornehmen.
  15. Die Korrektur würde dann schon vom gleichen PA erfolgen.

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