Neue Entgeltordnung (TvÖD- BUND):
24. Beschäftigte in der Informationstechnik
Vorbemerkung
1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der
Informationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische
Eingliederung. 2Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische
Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten
der Kommunikationstechnik in lokalen IT- und IT-Weitverkehrsnetzen sowie
Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. 3Dabei werden
Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IT-Systems erfasst, also
dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test,
Integration in die operative Umgebung, Produk-tion, Optimierung und Tuning, Pflege,
Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. 4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der
Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. 5Da mit den
informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt
werden, gelten die nachfolgenden Merkmale auch für die Beschäftigten in der
Produktionssteuerung und im IT-Servicemanagement.
6Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IT-Systeme anwenden
oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informationstechnik
schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den ITFachleuten
zuarbeiten lassen (z. B. Beschäftigte in der Personalwirtschaft und -
entwicklung, auch wenn es dabei um die Betreuung von IT-Personal geht oder
Beschäftigte in der Beschaffung, auch wenn IT-Systeme beschafft werden).
Entgeltgruppe 13
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt
sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der
Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich
mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
durch Spezialaufgaben
aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt
sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10
heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus
der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der
Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a,
deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,
deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die ohne Anleitung tätig sind.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z. B.
Fachinformatikerinnen und -informatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung
oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen und -
informatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und
-elektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.