Alle Beiträge von bimei
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Denkblockade: Prozentrechnung?
Der Grundwert sind die 235.000 Eur, nicht die 282.000 Eur.
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Wer kennt diese Digitalkamera?
Hi mtn, sieht nach einer Joinford SnapCam aus. http://www.joinford.com/jf_product.htm
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Was ist denn das für eine Einstellung??
http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=76143 Hört auf, solchen Unsinn zu verbreiten.
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Arbeitslosengeld nach der Ausbildung
Du kannst zeitgleich einen Antrag auf ALG 2 stellen.
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Arbeitslosengeld nach der Ausbildung
Unterlass bitte ab sofort das Posten von Halbwahrheiten und Unsinn! Zum Inhaltlichen, siehe Posting von Pönk.
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Arbeitslosengeld nach der Ausbildung
Das wirkt nur so, Postings wie die von sissy tragen natürlich dazu bei. Aufklärung nach Gesetzeslage: Die Grundvoraussetzungen: § 25 SGB III Beschäftigte (1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich. [...] § 117 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. bei Arbeitslosigkeit oder [...] § 118 SGB III Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. [...] § 123 SGB III Anwartschaftszeit Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. § 124 SGB III Rahmenfrist (1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (3) [...] Höhe des Arbeitslosengeldes: § 129 SGB III Grundsatz Das Arbeitslosengeld beträgt 1 für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), 2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). § 130 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen (1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben außer Betracht 1. [...] [...] 4. ]...] (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn 1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder 2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt. § 132 SGB III Fiktive Bemessung (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße (2005: 96,60 Eur) 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (2005: 80,50 Eur), 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (2005: 64,40 Eur), 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße (2005: 48,30 Eur). [Quelle: Sozialgesetzbuch III vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), Rechtsstand 19. März 2005] Siehe auch http://www.arbeitsagentur.de unter Informationen für Arbeitnehmer --> Geldleistungen Selbstberechnung unter http://www.pub.arbeitsamt.de/selbst.php Werden die oben angegebenen Voraussetungen nicht erfüllt siehe http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/index2.php unter Geldleistungen.
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Der Tag nach Sonntag und das Leben vor Freitag....
*hicks* Oh sorry, das wollte ich natürlich nicht. :e@sy Vielleicht schmecken Dir Minischokoeier in Whiskey eingelegt? *Schokoeier-Whiskey-Bowle anrühr* :floet: So, ich muss in den Garten, Büsche schneiden und das Zeugs noch zum Osterfeuerplatz bringen.... *wink*
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Der Tag nach Sonntag und das Leben vor Freitag....
*Felicie's Überraschung einsammel* Oh, danke. :e@sy So, Einkaufskampftag ist schonmal erledigt, ist noch ein Rest vom Frühstück da zur Stärkung? *Rührei auf Brötchenhälfte häuf* :eat: *Whiskeyhasen erspäh* *umguck* *Hasenkopf vorsichtig abtrenn, Whiskey austrink, Hasenkopf wieder anpapp* :floet:
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IHK - erlaubt kein IT-Handbuch (westermann) als Hilfsmittel!?!
Dann täuscht Dich alles. http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=692563#post692563 http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=678848#post678848 http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=687090#post687090 usw.
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Arbeitslosengeld nach der Ausbildung
Zusammengefasst, Du weisst nicht, wo es steht/geregelt ist. Richtig, z. B. fragt dann auch mal jemand hier im Forum. Nur nützen solche Antworten, wie Du sie gibst, nichts. Sie verunsichern eher oder, schlimmer, darin sind Behauptungen enthalten, die nicht den Tatschen entsprechen, nicht nachvollziehbar und belegt sind bis hin zu Falschaussagen. Bedenke das bitte nächstes Mal, bevor Du antwortest, denn das ist das Gegenteil von hilfreich. Übrigens, um darauf zurückzukommen wo das steht, es ist gesetzlich geregelt, im SGB III und SGB II, u.a. auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ausbildungsende.
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Nr. 168 - die Kreativitätsblockade der Soapies und der Thread ohne Namen
*reinschleich* [denk]Ostern ist hier zwar nicht zu, aber weil der letzte Arbeitstag vor einen langem Osterwochenende ist...[/denk] *Schoko-, Gelee-, Schaum- und Soleier versteck* *rausschleich*
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Der Tag nach Sonntag und das Leben vor Freitag....
Moiiiinseeen, *umguck* Hm, keiner da .... *Schokohäschen und Minischokoeier überall versteck* :floet: *Frühstück aufbau* *Rührei vorbereit* *Mir einen Kaffee einschenk* :schlaf:
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Job suche..
Potentielle Stellenanbieter melden sich bitte bei cama per mail oder PM.
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Arbeitslosengeld nach der Ausbildung
Du hast Woodstocks Nachfragen nicht beantwortet, ich hätte bitte auch gerne eine Quelle, woher Deine Erkenntnisse stammen. Z.B. auch dafür. Bitte Quelle angeben und mit pauschalisierten Verallgemeinerungen geizen.
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Buch Suche
Entschuldige, mein Fehler.
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Buch Suche
Bei Amazon? http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3517090956/ref=/302-8044145-7098439
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Der Tag nach Sonntag und das Leben vor Freitag....
Ist mir das jemals entgangen? ... aber ich kenne eben auch die Lösung des von Dir vor Jahren geposteten Rätsels ... :floet:
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Der Tag nach Sonntag und das Leben vor Freitag....
Doch Hawk, ich gönne uns beiden den Fonnerstag. :cool: :floet:
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Aktuelles Google Logo
Dies hier ist aber nicht Deine Umgebung. Es war aber persönlich an der Grenze zur Beleidigung ausgedrückt. Dann solltest Du Deine Unterstellungen anderen Usern gegenüber in diesem Forum ändern. Kann ebensogut sein, dass jemand über dieses Forum stolpert, der nicht "soviel Ahnung" hat. Wer auch vermeindlich einfache Fragen nicht beantworten möchte, weil ihn/sie die "Minderwertigkeit" der Frage nervt, der lässt es eben. Hier darf sich jeder trauen, eine noch so einfache Frage zu stellen, dumme Antworten hat Traute jedenfalls nicht verdient. Das zum Nachdenken, nicht zum Kommentieren! --> Zurück zum Thema, soweit nicht erschöpfend beantwortet.
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Was kann und muß ich für die Zukunft tun
Ist hier nicht ganz richtig. § 37b SGB III Frühzeitige Arbeitssuche Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Und zur dadurch ansonsten eventuell enstehenden Minderung des Arbeitslosengeldes: § 140 SGB III Minderung wegen verspäteter Meldung Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro 7 Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35 Euro und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
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Vorvertrag
Gemeint ist vermutlich: § 5 BBiG Nichtige Vereinbarungen (1) Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen. (2) Nichtig ist eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. Insofern haben beide etwas recht, aber auch beide unrecht. Zu Vorverträgen im Allgemeinen: Da unbefristete Arbeitsverträge keiner Formvorschrift per Gesetz unterliegen, begründet ein Vorvertrag, Einstellungsbrief, Aktenvermerk über eine Einstellung o.ä. ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis. Bei Vorverträgen beachten: Ist der Vorvertrag unterschrieben, muss der ausführliche Vertrag (wenn er ungünstige Bedingungen enthalten sollte) nicht unterschrieben werden - es gilt der Vorvertrag. Schlechtere Bedingungen brauchen nicht unterschrieben werden.
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Nr. 167 - Wiedergefundene Kantinenwagen und vermißte Beamer
Super! Das Zauberwort heisst "nur" oder noch besser schweigende Akzeptanz. Du musst nicht immer das letzte Wort haben und versuchen witzig zu sein.
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Nr. 165 - halbfrustrierte Enten, leckere Gepäckröllchen und nette Freenet-Damen
Das muss man auch nicht mögen, ist doch nur das Sprudelzeugs für Leute, die nach der Maibockzeit noch nicht genug unleckeren Geschmack hatten.
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Nr. 165 - halbfrustrierte Enten, leckere Gepäckröllchen und nette Freenet-Damen
So schlimm? Versuchst Du uns etwas einzureden oder redest Du Dir etwas ein? Das "melden-herleiten-wollen-würden" gibt es aber auch auf Deiner Seite, oder? Wenn ja, was lässt Dich hier hampeln, statt ... ... ok, ok, Chief sagt, ich soll Dich nicht so runterreissen. Bin jetzt still (zu dem Thema). *Alt anbiet*
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Mathe - Zinzrechnung - Tilgung
Geht es Dir darum zu wissen, wie man das rechnet oder suchst Du sowas in der Art? http://www.hbnweb.de/hypothek/