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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Nabend Ihr, eine Bitte an Euch, das Anliegen könnt Ihr sicher nachvollziehen. Zeitweise nimmt das Posten von Links zu Funsites u. ä. stark zu. Daraunter leider auch häufig Links zu erst downzuloadenden .zip, .swf, .wmv und weiteren Dateiformaten. Diese bergen natürlich die Gefahr Viren, Dialer oder sont. Illegales zu enthalten. Da das nicht nicht nur entfernt gegen die Boardregeln verstösst, sondern auch zu Eurem und unserem Schutz eine Kontrolle jedes Links von unserer Seite erfordert, bitten wir künftig auf Dateidownload-Links weitestgehend zu verzichten und einen einfachen Link zur entsprechenden Webseite zu setzen und mit ein/zwei Sätzen zu erklären, worum es überhaupt geht. Das vereinfacht uns die Arbeit und gibt etwas mehr Sicherheit. Ist im Nebeneffekt auch netter all jenen gegenüber, die sich Erheiterndes auch gern ansehen, aber nicht alles downloaden können (aufgrund der Dateigrösse, Anbindung über Modem etc.), denn die Erklärungen/Beschreibungen von euch und auf den entsprechenden Seiten lassen eine Entscheidung über einen Download eher offen. Geschmäcker sind bekanntlich verschieden. ;-) Auf Euer Verständnis hoffend Die Mods des Daily Talk
  2. Mach das. Okay.
  3. Dir und einigen anderen empfehle ich zu realisieren, dass es hier Leute gibt, die helfen wollen. U. a. kann das auch heissen, auf eine falsche Angabe mit einem Paragraphen zu antworten, um eben genau das richtig zu stellen.
  4. verschoben ---> Games
  5. Bitte z. B. hier oder hier lesen, das Wort Verbundstudium o. ä. in die Suche eingeben und soetwas im dafür vorgesehenen Forum diskutieren.
  6. www.u-form.de , steht alles da, Prüfungen gibt es nur dort direkt. Und: Falsches Forum, closed.
  7. Aus der Berufsverordnung: § 15 [...] Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen. [...] Siehe auch Prüfungspage und oben unter Downloads ---> Ausbildung ---> Verordnung nach Beruf
  8. An der Stelle führst Du die Trennungsidee ad absurdum, weil nicht genügend Threads übrig bleiben, die ein weiteres Forum benötigen.
  9. Du könntest Dich am Boden festtackern und versuchen rythmisch loszukommen, dann kannste sicher bei irgendeiner Superstarsuche im Fernsehen mitmachen. Sag dann aber bitte auch, Du hast das tolle T-Shirt über Fi.de.
  10. ~~closed~~ mit Verweis auf den von roaxius angegebenen Thread.
  11. § 144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitslose 1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), [...] (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. (3) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
  12. siehe ---> hier, insbesondere das Posting von gajUli
  13. Laut welcher Prüfungsordnung? Das BBiG sagt: § 14 BBiG Beendigung 1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. § 17 BBiG Weiterarbeit Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
  14. Zeitpunkt Ende des Ausbildungsvertrages ist, wenn Dir mitgeteilt wird, Du hast bestanden, in der Regel also nach der Präsentation/Fachgespräch. @kob Ich tippe entschieden zu langsam, wenn ich gleichzeitig telefoniere. :floet:
  15. bimei

    Foren sind gut!

    Die Diskussion ist nun besser im Daily Talk aufgehoben. Verschoben ---> DT
  16. Das wird insofern richtig interpretiert, da eine Abstimmung bei einer Umfrage ein Null-Inahlt-Posting ist, also in der Übersicht nicht angezeigt werden kann. Das ist auch unabhängig davon der Fall, ob die Umfrage auf "wichtig" gesetzt ist. Heisst, der Button führt richtigerweise zur Umfrage, wenn dort der zeitlich jüngste Eintrag gemacht wurde und die Anzeige des Threads in der Übersicht ist richtigerweise das zuletzt gemachte Posting mit "Inhalt".
  17. bimei

    Gehalt

    Fein. Aber klar doch, nur kein Link, Auszug aus dem dritten Buch des SGB: § 134 Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung (1) Für Zeiten einer Beschäftigung ist als Entgelt nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitslose erzielt hat. [...] (2) Als Entgelt ist zugrunde zu legen, 1. [...] 2. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlussprüfung bestanden hat, die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, 3. [...] 4. [...] 5. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Leistung von Unterhaltsgeld nach diesem Buch das Arbeitsentgelt, nach dem das Unterhaltsgeld bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, 6. [...] 7. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Anspruch auf Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Arbeitsentgelt, nach dem das Übergangsgeld zuletzt bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, 8. [...] 9. [...] 10. [...] Der Ausdruck "Gesellenlohn" der Pressemitteilungen dient da eher der Transparenz, da der Begriff Geselle für viele "Berufsausübung nach der Ausbildung" ausdrückt. ;-)
  18. :eek: Gehörst Du irgendeiner Frauenbewegung an? *grusel* Doham, Du weisst, was ich möchte? :floet:
  19. Beleidigungen gehören hier weder an Einzelne noch als Pauschalbeleidigung an alle her. Wenn es nicht ohne geht, unterlass das Posten.
  20. bimei

    Gehalt

    Bevor das mit euch beiden hier so weitergeht: Da liegt wohl ein Missverständnis vor, bzw. redet ihr von verschiedenen Dingen. Für Ex-Auszubildende, die im Anschluss an die Ausbildung arbeitslos sind gilt: http://www.arbeitsamt.de/elmshorn/information/presseinfo/presseinformation_044_2003.html Und dann tut selbstverständlich der von Nalimov gepostete Link seinen Dienst: http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/selbstberechnung/index.html und berechnet für die verbleibenden angenommenen 1000 Eur ein wöchentliches Arbeitslosengeld von 106,05 Eur. Einigen wir uns darauf, dass ihr beide recht und nur aneinander vorbeigeredet habt. ;-)
  21. Unterlass bitte künftig Threadpushing.
  22. bimei

    Eds

    Bzw. wenn es auch nicht mit den Boardregeln vereinbar ist. ;-)
  23. Wie Wolle schon schreibt, Wappen Hoheitszeichen und somit gesetzlich geschützt (MarkenG usw.). In Gemeindeordnungen wird meist festgehalten, wer, unter welchen Umständen, wie zu beantragen, das Wappen "benutzen" darf. Es gab zwar mal ein Urteil zur Nutzung von Gemeindewappen (LG Karlsruhe (Az: 10 O 286/98), Klage auf Unterlassung nach § 14 ff MarkenG)), das der Beklagte gewonnen hat, weil er das Wappen statt farbig schwarz/weiss und im Sinne einer Beschreibung benutzt hat, aber es das ist eine Einzelfallentscheidung.
  24. Abgesehen von den von Doham angesprcohenen Punkten, auf die Du hoffentlich nicht hinaus wolltest, eine einfache Fragen: Wie willst Du ein Projekt mit einer Software machen, die im Betrieb nicht vorhanden ist?

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