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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. verschoben --> Hardware
  2. Guck nach (oder erkundige Dich), welchen Buchwert die Hardware hat. Das kannst Du dann als einen Teil der Kosten ansetzen.
  3. Smoky, bei Dir sind nicht nur die Satzzeichentasten defekt! Hier closed.
  4. Noch'n Tip bitte.
  5. *patsch* Ja, Gandalf meinte ich, plöde. Also Gandalf, was ist, noch ein Tip?
  6. Wenn Du eine Ausbildung machst, bist Du auch Auszubildender. Umschüler werden von der Arbeitsagentur, über Reha, ESF usw. gefördert.
  7. Du hast aber alle Antworten gelesen, oder?
  8. Posting #7 :hells:
  9. Spezial-Höllen-bimei-Tzatziki kann ich auch mitbringen.
  10. Den Beruf gibt es seit 08/2003, ausgebildet wird er seit 2004, die Ausbildungszeit beträgt 3,5 Jahre ....
  11. Dann guckst Du am besten auf der Seite des Bundesinstituts für Berufsbildung und nicht auf einer Verlagsseite o.ä.. Nein, richtigerweise ist das Berufsbild am 01.08.2003 in Kraft getreten. Es ist auch nicht "dasselbe" wie Fachinformatiker, denn der Beruf Systeminformatiker ist aus der Neuordnung der Elektroberufe entstanden und im Handwerk angesiedelt. Guck Dir die Infos beim bibb an, dann wirst Du die weiteren Unterschiede sehen.
  12. Ah, Ingmar Bergamnn, kann dann ja nur "Fanny und Alexander" sein.
  13. Wenn es ein Praktikum im Rahmen der Ausbildung war, gehört es auch in dem Wortlaut unter "Ausbildung". Mit Berufserfahrung hat das nichts zu tun.
  14. Da Du Dich gerade auf dem Board rumtreibst , gibt es noch einen Tip?
  15. Wenn ein alter Knochen wie ich nicht stört, würde ich wohl auch in Deinem Garten aufschlagen.
  16. Die beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse. Wenn Du vor der Ausbildung in einem Betrieb gearbeitet hast, ist das doch auch ein Arbeitsverhältnis, über den Zeitraum hast Du auch Anspruch auf ein Zeugnis. Für das Ausbildungsverhältnis ist die Ausstellung eines Zeugnisses im BBiG geregelt.
  17. Wir drängeln einfach. Motte, bitte einen weiteren Tip. Vielleicht mag jemand anderes derweil KlausZettel in dem Kinobilder-Thread drängeln. :floet:
  18. Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hast Du nur in Fällen einer Betriebsänderung (§ 613a BGB), Wechsel des Vorgesetzten o.ä.
  19. Fristen gibt es nicht. Verweigern kann der AG das Zeugnis nicht, weil es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, ein Zeugnis auszustellen: § 630 BGB Pflicht zur Zeugniserteilung Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung. § 109 GewO Zeugnis (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
  20. Es ist eigentlich ganz einfach, nur eben nicht so, wie Du Dir das vorstellst: 1. Gehst Du nach eigenem Ermessen zu einigen Fächern nicht hin, sind das Fehlstunden. Die werden irgendwann dem Arbeitgeber gemeldet, der Dich abmahmen kann. Im schlechstesten Fall wird Dir von der zuständigen Stelle bei zu vielen Fehlzeiten die Zulassung zur Prüfung verweigert. 2. Gleiches Szenario, Du sagst von Seiten des AG ist das kein Problem. Gut, aber: Der AG ist gesetzlich verpflichtet, Dich für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Besuchst Du nicht die Berufsschule, musst Du Arbeitsleistung erbringen. Du hast einen Vertrag zu erfüllen, dazu gehört u.a. die wöchentliche Arbeitszeit. Freier Tag ist also nicht, das sind und bleiben Fehlstunden. 3. Antwort auf Deine Entschuldigungsfrage: Ja, Du brauchst eine Entschuldigung.
  21. Uahaa, was ist hier passiert? :beagolisc hm, closed mit Hinweis auf den aktuellen Thread --> http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=765537#post765537
  22. Neben den Hausordnungen ist "Ruhestörung" in zahlreichen Gesetzen geregelt, u.a. BGB (zivilrechtliche Unterlassungsansprüche), Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG), je nach Bundesland eventuell Nachbarrechtsgesetz (NRG) usw. usf.
  23. Nun ja, bei zumindest manchen hat sie die Auswirkung, dass der Einzelne weiss, wo seine Schwächen liegen, bzw. wo ihm/ihr Kenntnisse fehlen. Und genau das ist in erster Linie Zweck der Zwischenprüfungen, eine Abfrage des Kenntnisstandes. (Bis die ZP in die Abschlussprüfung einfliesst, dann ändert sich der Zweck geringfügig. ) Öhm, *hust* Gesetz: § 43 BBiG Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1. wer [...] 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und 3. [...] [...]
  24. *allen lustiges Hartzeugs einschenk* Meinst Du, ich sollte ihn mal an die anderen abgeben, damit sie nicht traurig sind?
  25. Stimmt, das geht schonmal gar nicht. Öhm, das ist aber kein Gedankenzielwasser oder sowas.

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