An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden)
darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dieser Unterrichtstag ist mit
acht Zeitstunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 8, Abs. 1
JArbSchG) und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit anzurechnen, wenn
es an einer eigenen tariflichen Anrechnungsregelung fehlt. Gibt es zwei Unterrichtstage in der
Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, so kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an
welchem der beiden Tage der Auszubildende in den Betrieb zurück kommen muss. An diesem
Tag sind dann die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen auf die tägliche Höchstarbeitszeit
anzurechnen. Neuer Rechtsprechung zu Folge (siehe unten: Anrechnungsbestimmungen
für Erwachsene) empfehlen wir allerdings eine Ausweitung der Anrechnungszeit um den
Zeitraum der Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb, um in dieser Hinsicht Jugendliche
nicht schlechter zu stellen als Erwachsene.
Ein Beschäftigungsverbot besteht auch in Wochen mit einem planmäßigen Blockunterricht
von mindestens 25 Unterrichtsstunden. Diese Unterrichtswochen entsprechen einer Wochenarbeitszeit
von 40 Stunden (§ 9, Abs. 1, Nr. 3 und Abs. 2, Nr. 2 JArbSchG). Zulässig sind
nur zusätzliche betrieblich