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Kündigüngszeitpunkt rauszögern durch verspäte Abholung der Kündigung (Einschreiben)


jens.ebinger

Empfohlene Beiträge

Hallo.

Üblicherweise steht ja im Arbeitsvertrag "Kündigung bedarf der Schriftform".

Zu BEweiszwecken wird das ja teilweise per Einschreiben auf dem Postweg zugeschickt.

Angenommen, jemand holt das Einschreiben am letzten "Lagertag" auf dem Postamt ab, so dass gerade eine Frist verstrichen, z.b. Abholung der Kündigung (z.B. vier Wochen zum Monatsende) am 5.5. , die "eigentlich" zu Ende Mai gelten sollte.

Wird die dann automatisch auf Ende Juni angepasst, wenn ich dem AG schreibe, "halt moment ich habs zu spät bekommen?"

Dass dann u.U. das Arbeitszeugnis nicht besser wird ist klar.

Ciao

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Hi,

auch wenn ich so ein Vorgehen misbillige, es zählt wohl die Abholung.

Kündigung / Zustellung - Arbeitsvertrag

Deswegen Kündigungen am besten immer persönlich übergeben und bestätigen lassen.

Gruß Jaraz

PS: Ich hoffe dein Nick ist nicht dein realer Name. Als Personal Entscheider würde ich beim googlen sehr vorsichtig werden wenn ich solche Fragen von einem potentiellen Bewerber finden würde.

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Zu BEweiszwecken wird das ja teilweise per Einschreiben auf dem Postweg zugeschickt.

Üblicherweise wird dazu aber ein Einwurf-Einschreiben genommen, dann gilt als zugestellt, wenn es das Einschreiben in Deinem Briefkasten eingeworfen wurde.

Ansonsten gilt erstmal, zugegangen i.S. des § 130 BGB ist eine Willenserklärung dann, wenn sie "in den Bereich des Empfängers gelangt ist".

Aber:

Angenommen, jemand holt das Einschreiben am letzten "Lagertag" auf dem Postamt ab, ...

Das kann dann als Annahmevereitelung ausgelegt werden.

Zitat:

a) In Rechtsprechung und Literatur ist unbestritten, daß in den Fällen der Zugangsverzögerung oder -vereitelung der Empfänger sich möglicherweise nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen kann (Senat, AP Nr. 10 zu § 130 BGB; BGHZ 67, 271 = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3; Friedrich, in: KR, 4. Aufl., § 4 KSchG Rdnrn. 119ff.; Förschler, in: MünchKomm, Rdnr. 27; Medicus,Rdnr. 280). Obliegenheitsverletzungen des Empfängers, die eine Verzögerung oder eine Vereitelung des Zugangs der Erklärung bewirken, haben allerdings, wie Flume (S. 238f.) zutreffend herausgearbeitet hat, in erster Linie Bedeutung für die Frage der Rechtzeitigkeit des Zugangs der Erklärung. Hatte der Absender durch die Erklärung Fristen einzuhalten, so verstößt es gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB), wenn der Empfänger ihm Verzögerungen des Zugangs entgegenhält, die er selbst zu vertreten hat (fehlender Nachsendeantrag; Nichtabholung des Einschreibens; Annahmeverweigerung etc.). Der Empfänger einer Kündigungserklärung muß sich deshalb, hat er den rechtzeitigen Zugang der Kündigung vereitelt, so behandeln lassen, als habe der Absender die entsprechenden Fristen gewahrt. Die Rechtzeitigkeit der Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf der Frist des § 626 II BGB, vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes, vor Eintritt der Wartefrist nach dem KSchG etc. darf der Arbeitnehmer nicht durch eine treuwidrige Verzögerung des Kündigungszugangs verhindern (vgl. § 162 BGB).

Aus: BAG, v. 25.04.1996 - 2 AZR 13/95

bimei

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Ich muß aber mal eine andere Frage stellen:

Warum sollte man so etwas tun ? Wenn eine Firma einen nicht mehr beschäftigen will würde ich meine Energie viel mehr darauf konzetrieren, eine neue Stelle zu finden anstatt die alte zu verlängern.

Und ich glaube, bei der aktuellen Marktlage sollte man locker etwas finden, egal wie lange man ALG1 beziehen könnte.

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@jaraz: ach, habe gerade den selben Link gesehen wie du.

Frage war eher theoretischer Natur als aus einem aktuellen bedarf heraus. Siehe auch meine ausdrücklich als "50% theoretisch" bezeichnete Frage unter http://forum.fachinformatiker.de/linux-unix/105243-ext3-filesystem-defekt-50-theoretische-frage.html#post970341

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Wer in 11 Monaten nix findet, findet auch in 12 nix.

Wie kommst du auf 11 Monate? :rolleyes: Wer hat denn 11 Monate Kündigungsfrist? Im Regelfall darf man doch von "4 Wochen bis Monatsende" bis "3 Monate zum Quartal" ausgehen.

Gemäss § 622 beträgt "Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. " - Vor zwanzig Jahren gab es den "Fachinformatiker" noch gar nicht.

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