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Kündigung bei befristeten Verträgen


Gast IMPARATOR

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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, deren Antwort ich leider nicht meinem Arbeitsvertrag entnehmen konnte.

Ich habe z.Z. einen befristeten Vetrag der zum 10.06.08 ausläuft. Das ist bereits die dritte Befristung und da ich auf Dauer einen festen Arbeitsplatz haben möchte, schreibe ich z.Z. Bewerbung. Dabei ist der mögliche Eintrittstermin gefragt.

Weiß einer von euch, wie lange die Kündigungsfrist während einer Befristung ist??? Ich gehöre inkl. Ausbildung schon über fünf Jahre dem Unternehmen an.

Ich würde auch gerne erfahren, ob die Angabe in dem Anschreiben gemacht wird oder eher im Lebenslauf.

Ach soo, da fällt mir noch eine Frage ein. Wo sollte die Gehaltsangabe stehen???

Bitte um Rückmeldung.

Vielen Dank!!!

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Die Gehaltsangabe und der Eintrittstermin gehören ins Anschreiben, nicht in den Lebenslauf. So habe ich das zumindest immer gemacht.

Bezüglich der Kündigungsfristen hast Du als AN unabhängig von der Dauer der Beschäfitigung immer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

newbie

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Bezüglich der Kündigungsfristen hast Du als AN unabhängig von der Dauer der Beschäfitigung immer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.
Bist du dir sicher?

TzGfG § 15 Satz 3

Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
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Da heißt also, wenn im Vertrag nichts von den Kündigungsfristen festgehalten ist, muss sich der AN auch nicht an die benannte 4-wöchige Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende eines Monats halten sondern kann von heut auf morgen kündigen?

Wie sieht es dann von der Seite des AG aus: Darf dieser den AN auch ohne Einhalten von Kündigungsfristen jederzeit kündigen?

newbie

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Nein. Denkfehler.

Das Gesetz schliesst die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages generell aus. Nur ausserordentliche ("fristlose") Kündigungen sind möglich.

Siehe auch hier:

Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages (von Arne Maier) - Rechtpraktisch.de

arbeitsrecht.de - Recht von A-Z: Befristetes Arbeitsverhältnis

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Da kommt aber auch noch das hier dazu:

DIE 5-JAHRES-GRENZE

Gemäß BAT SR 2 y Nr. 1, Protokollnotiz Nr. 2 und 3 ist der Abschluss eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als 5 Jahren unzulässig (Ausnahme im Arztbereich). Das BAG hat leider entschieden, dass sich diese Grenze auf einen einzelnen Zeitvertrag bezieht (BAG-Urteil vom 21.4.1993 — 7 AZR 376/92 -, TZTR 94,112). Mehrere befristete Arbeitsverträge, die jeweils unter

5 Jahren befristet seien, könnten dagege die Höchstdauer von 5 Jahren überschreiten. Bei mehreren Befristungen ist aller dings zu prüfen, ob der anschließende erneut befristete Arbeitsvertrag lediglich eine Fortsetzung des vorhergehenden Arbeitsvertrages mit exakt der gleichen Befristungsbegründung ist („Annex“). In diesem Fall wären die beiden Arbeitsverträge als Einheit zu sehen und die 5-Jahres-Grenze würde wieder greifen. Dies dürfte insbesondere im Drittmittelbereich mitunter der Fall

sein.

Zwar kommt es bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Befristung jeweils auf den letzten befristeten Arbeitsvertrag an, dennoch bleiben die vorherigen Verträge in der Kette nicht unberücksichtigt. Vielmehr geht der 7. Senat des BAG davon aus, "daß mit steigender Zahl der Befristungen und der Dauer der Beschäftigung die Anforderungen an den sachlichen Grund für die Befristung

des (letzten) Arbeitsvertrages steigen."

Hierfür verweist das BAG u.a. auf die mit längerer Betriebszugehörigkeit wachsende Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Da sich die Prognose des Arbeitgebers, daß er nach Ablauf der Befristung der vorhergehenden Arbeitsverhältnisse kein Bedarf mehr für eine Weiterbeschäftigung hat wiederholt als falsch herausgestellt hat, verweist das BAG zudem darauf, daß mit zunehmender Zahl von befristeten Arbeitsverträgen hintereinander die Anforderungen an genau diese Prognose steigt.

Entnommen aus einer Mitarbeiterinfo einer Uniklinik.

Such also mal in die Richtung Kettenarbeitsvertrag befristet.

Denn irgendwann wird diese Befristung zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Dann gelten a) die normalen Kündigungsfristen wieder und B) du bleibst einfach in dem unternehmen wenns dir dort gefällt. ;)

Gruß

Enno

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ähm also ich versuch mich hier auch mal mit meinem halbwissen ein zu bringen:

Dachte immer, dass die Betriebszugehörigkeit so und so erst nach der Ausbildung und ab dem (ich glaube es war) 25sten Lebensjahr gilt.

Vorallem dachte ich auch, dass ein befristeter vertrag nur max. 2 jahre gehen darf und zwar innerhalb dieser 2 jahre 3x verlängert werden darf (z.b. befristung 0.5, 1, 0.5 jahre) aber halt nicht länger als 2..

Hat sich da was geändert?

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Dachte immer, dass die Betriebszugehörigkeit so und so erst nach der Ausbildung und ab dem (ich glaube es war) 25sten Lebensjahr gilt.

Jupp, § 622 BGB

Vorallem dachte ich auch, dass ein befristeter vertrag nur max. 2 jahre gehen darf und zwar innerhalb dieser 2 jahre 3x verlängert werden darf (z.b. befristung 0.5, 1, 0.5 jahre) aber halt nicht länger als 2..

Hat sich da was geändert?

§ 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. [...]

[...]

8. [...]

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) [...]

;)

bimei

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