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Fragen zu Prüfung


marco_

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Auf der Einladung steht:

"Es gilt für die gesamte Prüfung ABSOLUTES Handy-Verbot!!!"

heißt dass, das es nur aus sein muss, oder darf ich gar keins bei mir haben.

Ist das eigentlich fest, dass am Dienstag man vom Betrieb freigestellt werden muss?!

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Auf der Einladung steht:

"Es gilt für die gesamte Prüfung ABSOLUTES Handy-Verbot!!!"

heißt dass, das es nur aus sein muss, oder darf ich gar keins bei mir haben.

Bei mir hiess es nur "Handy aus!", aber was spricht dagegen, auf Nummer sicher zu gehen und das Handy zu Hause / im Auto zu lassen?

Ist das eigentlich fest, dass am Dienstag man vom Betrieb freigestellt werden muss?!

http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__15.html

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Afaik gibt man das Handy vor der Prüfung ab, wenn ich mich recht erinnere an die Zwischenprüfung :)

cool, kann ich mir dann beim abholen ein neues aussuchen...

Nö Dienstag freistellen ist Nettigkeit von einigen Betrieben

auf einladung steht:

"Gleichzeitig bitten wir um Freistellung der Prüfungsteilnehmer für die genannten Prüfungstage, sowie für den Tag vor der schriftlichen Kenntnisprüfung ($ 10 Abs. 1 Ziff 2 ...blablabla....)"

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Dein Link passt nit so recht Chief, weil wir am Mittwoch schreiben, also müssen wir am Dienstag nicht freigestellt werden :)

Zum Handyaussuchen: Yup, musst dir nur die Pin ausdenken :D

Und auf meiner Einladung steht nichts von wegen Freistellen...

Wenn doch, meld ich mich gleich nochmal :D

P.S.: Grad nachgeschaut, unsere IHK (Lüneburg / Wolfsburg) bittet nicht darum ;)

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Der Link passt. Von der Gesetzeslage wird nur zu den Prüfungen freigestellt. Mit etwas Pech darf man auch am Nachmittag noch im Betrieb auftauchen.

Für die Freistellung am Tag vor der Prüfung: das gilt nur für Prüflinge, für die das JArbschG noch gilt (sprich das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).

http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__10.html

Also: keine generelle Freistellung am Dienstag (ausser BaWü, die schreiben ja schon Dienstag).

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Der Link passt. Von der Gesetzeslage wird nur zu den Prüfungen freigestellt. Mit etwas Pech darf man auch am Nachmittag noch im Betrieb auftauchen.

Für die Freistellung am Tag vor der Prüfung: das gilt nur für Prüflinge, für die das JArbschG noch gilt (sprich das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).

JArbSchG - Einzelnorm

Also: keine generelle Freistellung am Dienstag (ausser BaWü, die schreiben ja schon Dienstag).

das steht aber explizit auf dem anschreiben für die firma drauf.

am tag und tag davor. (zitat oben)

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Da steht "wir bitten"...

Die können deinen Betrieb auch bitten, auf dem Dach Bananenpalmen zu pflanzen, die von kleinen Äffchen in roten Anzügen bewirtschaftet werden :rolleyes:

Falls dir freigegeben wird, dann freiwillig von deinem Betrieb, nen gesetzlichen Anspruch hast du dadrauf nicht, nur weil die IHK darum bittet ;)

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Da du aber die relevante Information, nämlich auf welche Verordnung sich dieser ominöse § 10 Abs. 1 Ziff 2 beziehen soll, sondern als "blablabla" abgetan hast, frage ich mich, ob ich da ernsthaft drauf eingehen soll oder ob dir die beiden Bundesgesetze BBiG und JArbSchG reichen. Bundesrecht steht über Landesrecht.

Ausserdem ist es nur als Bitte formuliert, nicht als "Prüflinge sind zu den Terminen X und Y freizustellen".

Tante Edith lässt ausrichten:

die Paragraphenzählung könnte auf das von mir zitierte JArbSchG passen, das gilt aber lediglich für Arbeitnehmer und Auszubildene unter 18 Jahren.

Bearbeitet von Chief Wiggum
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