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Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hallo,

ich habe gestern etwas in einem Onlineshop bestellt. Scheinbar war dieser leicht buggy, weshalb mir nur das Porto in Höhe von 3,95€ erechnet wurde. In der Bestellbestätigung steht auch bei der Auflistung der Artikel immer 0,00€ und am Ende wird darauf das Porto addiert. Per Paypal habe ich dann auch nur 3,95€ bezahlt.

In den AGB des Shops steht:

2. Vertragsschluss

Mit dem Absenden der Bestellung durch den Käufer kommt ein Vertrag aufgrund der zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preislisten zustande.

Ich bin davon ausgegangen, dass ich sozusagen Glück gehabt habe und ich tatsächlich nur das Porto bezahlen müsste, da mit dem Absenden meiner Bestellung ein Kaufvertrag zustanden gekommen ist. Wenige Stunden später bekam ich von dem Shop eine Mail, dass sie aufgrund des Fehlers meine Bestellung storniert hätten und ich doch bitte eine neue Bestellung auslösen sollte.

Meine Frage: Geht das so einfach? Kann ich nicht darauf bestehen nur das berechnete Porto zu bezahlen?

Also falls du eine Rechtschutzversicherung haben solltest, könntest du es drauf anlegen.

Da du leider nicht schreibst, was gekauft wurde, noch um was für einen Betrag es sich denn normalerweise handeln würde, kann man natürlich auch nicht abschätzen, ob es sich lohnen würde, bis vors Gericht zu gehen und das Ganze einzuklagen.

Der Unterschied zwischen "irrtümlich mit kleinem Preis ausgezeichnet" und "als kostenlos ausgezeichnet" dürfte aber vermutlich dabei das Problem sein.

  • Autor

Es handelt sich um einen Warenwert von 16,00€ für zwei Tortenaufleger. Da ich in zwei Wochen zwei Torten mit diesen Auflegern fertig haben muss, bin ich leider auf die Lieferung angewiesen. Andererseits stinkt mich sowas einfach an. Kann ich ja nix dafür, wenn der Shop spinnt. Ich bin tatsächlich rechtschutzversichert und würde es wahrscheinlich wirklich drauf ankommen lassen, wenn ich nicht unter Zeitdruck stehen würde. Blöd.

Aber vielleicht hilft ja die harmlose Mail mit dem Link zum o.g. Artikel. Man muss ja nicht gleich mit der Rechtskeule schwingen ;)

ein vertrag -egal wo und wie geschlossen- bedarf der übereinstimmenden willenserklärung. selbst du bist nicht davon ausgegangen, dass der verkäufer 0,00 € haben wollte... ähnlich sieht es aus, wenn ein 1000 € wertiges produkt für 100 € angeboten wird (tippfehler).

allgemein: wenn du davon ausgehen kannst, dass die auszeichnung nicht dem tatsächlichen willen entspricht, dann ist der vertrag nicht zustande gekommen.

anders sieht es aus, wenn der verkäufer ein produkt für. z .b. 5 € auspreist, dann aber 6 € haben möchte, weil er sonst ein verlustgeschäft machen würde. da war nicht zu erkennen, dass die 5 € nicht dem tatsächlichem willen entsprach.

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