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Mündlich nicht bestanden einladung für Schriftlichte Wdh.Prüfung bekommen


dubist

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Hallo

ich hab im Sommer leider meine Mündliche Prüfung verhauen und meine Schriftliche aber mit

GA 1 = 44%

GA 2 = 56%

WISO = 52%

Mit 50.6% im Durchschnitt Bestanden.

Da ich mich drauf eingestellt habe die Mündliche Prüfung zu Wiederholen kam aber die Einladung zur Schriftliche Wiederholungsprüfung ebenso an .

Ich soll die GA 1 wiederholen obwohl das Schriftlichte Teil insgesamt als Bestanden gilt.

Da ich seit Sommer die Schule mit Durchschnitt 3.1 beendet habe und ich seit Sommer auch kein Unterricht mehr hatte sondern in mein Betrieb weiter gearbeitet hab fühle ich micht gerade ein unvorbereitet und ver****** da ich am 27.11 die GA 1 wiederholen muss.

Bin in NRW als IT Systemelektroniker !

Kann mir jemand die Logik nun erklären ?

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Hallo dubist!

Da du Teil B tatsächlich bestanden hast, würde ich an deiner Stelle schleunigst bei deiner zuständigen IHK vorstellig werden bzw. anrufen, ob hier nicht einfach eine versehentlich versendete Einladung zur regulären Vorzieherprüfung geschehen ist.

Im Rahmen deiner Projektarbeit solltest du ja ohnehin lose im Kontakt mit deiner Kammer sein.

Gruß, Goulasz

P.S.: Wie es zu so einem eher durchwachsenen Ergebnis und einem für die Berufsschule eher schlechten Schnitt kam hast du vermutlich analysiert und die Schwächen ausgebügelt? ;)

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[...]in Berlin ist das so falls du ein Teil der schriftlichen Prüfung unter 50% hast muss diese wiederholt werden.[...]

Kannst du das belegen? Mein Kenntnisstand und der aus Ulis Notenrechner ist, dass man erst unter 30% durchgefallen ist.

Je nach restlichen Noten hat man dann entweder Teil B direkt bestanden oder muss für das <30%-Gebiet in die MEP.

Gruß, Goulasz

Bearbeitet von Goulasz
Edit siehe kursiver Text
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Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen:

§26, Absatz (2): Soweit fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichts anderes regeln, ist die Prüfung insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen gemäß Â§ 15 Abs. 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Das liest sich für mich nicht so, als müsste man mit nur einem Fach BETWEEN 30 AND 50 in die Nachprüfung geschweige denn komplett wiederholen. Auch da würde ich noch mal nachhaken und mir den genauen Wortlaut samt Paragraph geben lassen.

Bei genauerer Betrachtung liest sich das in der Tat so, dass die Prüfung als nicht bestanden gewertet wird, wenn eben keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. Das war mir neu. Ich bitte um Verzeihung oder bei Trugschluss um Aufklärung.

Ggfs. gucke ich nochmal in die fachliche Verordnung für Fachinformatiker rein, wenn ich Zeit habe.

Es sei denn ich missverstehe hier irgendwas.

Gruß, Goulasz

Bearbeitet von Goulasz
Siehe strike und italic Texte.
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Und da liegt eben der Trugschluss dem die IHK grade aufsitzt.

§26 Abs.2

wenn in den einzelnen Prüfungsteilen gemäß Â§ 15 Abs. 2

Nach §15 Abs.2

(2) Soweit fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichts anderes bestimmen, gliedert sich die Prüfung in eine Fertigkeits- und Kenntnisprüfung.

§104 BBiG regelt Lehrberufe die vor 1969 geprüft wurden. Also in diesem Falle irrelevant.

So, nach §26 heist es in den einzelnen Prüfungsteilen mindestens Ausreichend.

in §15 ist geregelt was die Prüfungsteile sind, nämlich eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung.

Bei den IT Berufen: Prüfungsteil A und Prüfungsteil B.

A = Projektarbeit = Fertigkeitsprüfung

B = Schriftliche = Kenntnisprüfung

Das sich B nun wiederum in 3 Arbeiten unterteil ist irrelevant. Es ist der Durchschnitt dieser 3 Prüfungen als Prüfungsteil B zu werten und damit als Prüfungsteil Kenntnisprüfung. Und eben dieser muss mit ausreichend bestanden werden.

Jedenfalls wird bei uns immer noch danach geprüft und bewertet.

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§ 26 ist hier doch irrelevant. Der besagt nur, dass durch das Ergebnis in Prüfungteil A die Prüfung als Ganzes nicht bestanden ist.

Wichtig ist § 29 Abs. 2:

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(Hervorhebung von mir)
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@Klotzkopp

er soll ja nur GA1 wiederholen. Also nur einen Teil des Prüfungsteils.

Entweder die werten nach §26.2 den Prüfungsteil mit dem Durchschnitt, dann hat er die Kenntnisprüfung bestanden.

Oder Sie werten die einzeln, dann muss er alle wiederholen. Außer nach §29.2 mit Antrag die bestandenen nicht.

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Offenbar sieht diese IHK (welche ist es überhaupt?) nicht den Prüfungsteil B, sondern seine Bereiche als "selbstständige Prüfungsleistung".

Das ist zwar einigermaßen nachvollziehbar, aber es erzeugt die unlogische Situation, dass der Prüfling zusätzlich einen Bereich von Prüfungsteil B wiederholen muss, weil er Prüfungsteil A nicht bestanden hat.

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